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title: "Prüfschema: Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/unterlassungsanspruch-1004-abs-1-s-2-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Sachenrecht"
norms: "§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB"
steps: "4"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)

**Norm:** § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Sachenrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (4 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Eigentum des Anspruchstellers

> **Maßstab:** Der Anspruchsteller muss Eigentümer der betreffenden Sache sein. Eigentum im sachenrechtlichen Sinne entsteht durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) bzw. Auflassung und Eintragung (§ 873, § 925 BGB) oder originären Erwerbstatbestand.

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist, ob der Anspruchsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt noch Eigentümer ist oder ob zwischenzeitlich ein Eigentumsübergang stattgefunden hat. Ein früherer Eigentümer kann § 1004 BGB nicht mehr geltend machen.

## II. Bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr

> **Maßstab:** § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt entweder eine bevorstehende erstmalige Beeinträchtigung (Bedrohung des Eigentums) oder eine Wiederholungsgefahr nach einer bereits erfolgten Beeinträchtigung voraus.

> **Subsumtion:** Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits eingetretene Beeinträchtigung indiziert – der Anspruchsgegner muss sie widerlegen, etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung sind konkrete Anhaltspunkte für das bevorstehende Handeln erforderlich.

> **Klausurentipp:** Abgrenzung: Liegt die Beeinträchtigung bereits vor und dauert sie an, ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (Beseitigungsanspruch) einschlägig; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst künftige Störungen.

## III. Anspruchsgegner ist Störer

> **Maßstab:** Anspruchsgegner ist der Störer. Zu unterscheiden sind Handlungsstörer (wer die Beeinträchtigung durch eigenes aktives Tun verursacht hat) und Zustandsstörer (wer die Sache, von der die Störung ausgeht, beherrscht).

> **Subsumtion:** Beim Handlungsstörer ist ein willensgesteuertes Handeln erforderlich. Beim Zustandsstörer ist entscheidend, ob er die Gefahrenquelle beherrscht und zumutbarerweise beseitigen kann. Dritte, die ohne Wissen und Wollen des Eigentümers handeln, sind unter Umständen selbst nur Handlungsstörer.

> **Vertiefung:** In der Rechtsprechung ist die Figur des mittelbaren Störers anerkannt: Wer durch sein Verhalten eine Störung adäquat-kausal mitverursacht, kann ebenfalls als Störer in Betracht kommen.

## IV. Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB)

> **Maßstab:** § 1004 Abs. 2 BGB schließt den Anspruch aus, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Duldungspflichten können sich aus Gesetz (§§ 905 ff. BGB, Nachbarrechtsgesetze), aus Vertrag (z.B. Grunddienstbarkeit, § 1018 BGB) oder aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist insbesondere, ob § 906 BGB eine Duldungspflicht begründet: Wesentliche Beeinträchtigungen müssen geduldet werden, wenn sie ortsüblich sind und technisch nicht vermeidbar, wobei dann ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB entstehen kann.

> **Klausurentipp:** Die Duldungspflicht ist im Aufbau als Einwendung zu prüfen, nicht als Tatbestandsmerkmal. Die Beweislast für das Vorliegen einer Duldungspflicht trägt der Anspruchsgegner.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/unterlassungsanspruch-1004-abs-1-s-2-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/unterlassungsanspruch-1004-abs-1-s-2-bgb.
