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title: "Prüfschema: Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/unionsrechtlicher-staatshaftungsanspruch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Europa- & Völkerrecht"
norms: "Art. 3 Abs. 4 AEUV"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:42+00:00"
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# Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

**Norm:** Art. 3 Abs. 4 AEUV · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Europa- & Völkerrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Normative Herleitung des Staatshaftungsanspruchs

Die Wurzeln des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen in der Francovich-Rechtsprechung des EuGH; seither wird er als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts behandelt. Begründet wird er vorrangig mit dem Effektivitätsgrundsatz und der Pflicht zur Unionstreue aus [Art. 4 Abs. 3 EUV](https://dejure.org/gesetze/EUV/4.html): Den nationalen Gerichten obliegt es, der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts und der Durchsetzung subjektiver Rechte Geltung zu verschaffen. Bliebe der Einzelne bei einer Verletzung solcher Rechte ohne Entschädigung, geriete diese Wirksamkeit in Gefahr. Als zusätzliche Stütze wird eine analoge Anwendung des [Art. 340 UA 2 AEUV](https://dejure.org/gesetze/AEUV/340.html) herangezogen.

## II. Verletzung einer individualberechtigenden Norm des Unionsrechts

Grundsätzlich genügt jeder Verstoß gegen das Unionsrecht. Erfasst ist – anders als beim nationalen Staatshaftungsanspruch – auch unionsrechtswidriges Legislativhandeln. Ebenso einschlägig sind eine unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis oder Verstöße durch Gerichte. Den praktischen Hauptanwendungsfall bildet die nicht oder fehlerhaft umgesetzte Richtlinie.

## III. Hinreichend qualifizierter Verstoß

> **Maßstab:** Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat. Wie streng dieser Maßstab ausfällt, hängt von der handelnden Gewalt ab: Verwaltungshandeln wird – da ihm die demokratische Legitimation des Gesetzgebers fehlt – strenger beurteilt als legislatives Handeln.

> **Subsumtion:** Ob Offenkundigkeit und Erheblichkeit vorliegen, bestimmt sich anhand mehrerer Gesichtspunkte: der Bestimmtheit der verletzten Norm, dem Umfang des dem Mitgliedstaat verbliebenen Ermessens, dem Grad des Verschuldens, der Nachvollziehbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und einem möglichen Mitverschulden eines Unionsorgans.

> **Klausurentipp:** Diese Kriterien bilden eine Gesamtschau, keine starre Checkliste – je klarer die verletzte Vorschrift gefasst ist, desto eher indiziert schon das bloße Abweichen einen hinreichend qualifizierten Verstoß.

## IV. Schaden und Kausalität

> **Maßstab:** Auf dieser Prüfungsstufe ist zunächst ein kausal auf dem Unionsrechtsverstoß beruhender Schaden festzustellen. Der Schaden kann materieller oder immaterieller Art sein; anzuerkennen sind alle Schäden, die bei typischem Kausalverlauf durch den qualifizierten Verstoß entstanden sind.

> **Subsumtion:** Der Kausalzusammenhang zwischen dem hinreichend qualifizierten Verstoß und dem Schaden ist positiv festzustellen. Mittelbare Schäden sind einzubeziehen, sofern sie nicht außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Im Gutachtenstil: Zunächst Schaden benennen, dann Kausalität begründen.

> **Klausurentipp:** Häufiger Klausurfehler: Schaden und Kausalität werden zusammengezogen, ohne den Ursachenzusammenhang gesondert zu begründen. Beide Voraussetzungen sind eigenständig anzusprechen.

## V. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge richtet sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Im deutschen Recht greifen daher die Ausschlussgründe der [§ 839 Abs. 3](https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html), [§ 254](https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html) und [§ 195 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html). Inhaltlich bemisst sich der Schadensersatzanspruch nach [§§ 249 ff. BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html); bei Judikativunrecht bleibt die Naturalrestitution allerdings ausgeschlossen, da sie eine Aufhebung des Urteils erforderte. Zu beachten bleibt schließlich, dass der BGH den nationalen Staatshaftungsanspruch nicht bloß modifiziert, sondern einen eigenständigen unionsrechtlichen Anspruch nach dem Vorbild der EuGH-Rechtsprechung anwendet.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeines-diskriminierungsverbot-art-18-aeuv)
- [Amtshaftungsklage (Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/amtshaftungsklage-art-268-340-abs-2-und-3-aeuv)
- [Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/arbeitnehmerfreizuegigkeit-art-45-aeuv)
- [Das völkerrechtliche Gewaltverbot & Rechtfertigung von Eingriffen - Schema](http://www.juralernen.de/schemata/das-voelkerrechtliche-gewaltverbot-rechtfertigung-von-eingriffen-schema)
- [Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/dienstleistungsfreiheit-art-56-aeuv)
- [EU-Grundfreiheiten](http://www.juralernen.de/schemata/eu-grundfreiheiten)
- [EU-Grundrechte](http://www.juralernen.de/schemata/eu-grundrechte)
- [Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/freizuegigkeit-art-21-aeuv)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/unionsrechtlicher-staatshaftungsanspruch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/unionsrechtlicher-staatshaftungsanspruch.
