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title: "Prüfschema: Üble Nachrede (§ 186 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ueble-nachrede-186-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit"
norms: "§ 186 StGB"
steps: "8"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Üble Nachrede (§ 186 StGB)

**Norm:** § 186 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit

Aufbauschema im Gutachtenstil (8 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Tatbestand

> **Maßstab:** Der Tatbestand ist die Gesamtheit der Merkmale, die das Unrecht beschreiben. Er gliedert sich in objektiven und subjektiven Tatbestand. Bei § 186 StGB ist zunächst der objektive Tatbestand zu prüfen.

### 1. Objektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der objektive Tatbestand beschreibt die von außen wahrnehmbare Handlung und ihre Folgen. Bei § 186 StGB geht es um den Kommunikationsakt selbst: Was wurde geäußert, wie und gegenüber wem?

#### a) Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache gegenüber Dritten

> **Maßstab:** § 186 StGB setzt voraus, dass gegenüber einem Dritten eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird. Eine Tatsache ist ein konkretes, der Überprüfung zugängliches Geschehen oder einen Zustand, im Gegensatz zur bloßen Meinungsäußerung oder zum Werturteil. Die Äußerung muss gegenüber mindestens einer anderen Person als dem Betroffenen erfolgen.

> **Subsumtion:** Abzugrenzen ist die Tatsachenbehauptung vom Werturteil: Ein Werturteil (z.B. „Er ist ein schlechter Mensch“) unterliegt nicht § 186 StGB, sondern ggf. § 185 StGB. Eine Tatsachenbehauptung (z.B. „Er hat Geld unterschlagen“) ist hingegen einer Überprüfung zugänglich.

#### b) Drittbezug

> **Maßstab:** Drittbezug bedeutet, dass die Äußerung gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen erfolgt. § 186 StGB schützt den Ruf in der Gesellschaft – dazu muss die Äußerung nach außen dringen. Eine Äußerung nur dem Betroffenen gegenüber wäre nach § 185 StGB zu prüfen.

#### c) Ehrenrührigkeit der Tatsache

> **Maßstab:** Ehrenrührig ist eine Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihn in seiner sozialen Geltung zu beeinträchtigen. Maßstab ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsmenschen.

> **Subsumtion:** Nicht jede negative Tatsache ist ehrenrührig – z.B. die Mitteilung einer Krankheit ohne Weiteres. Ehrenrührig sind Tatsachen, die auf ein moralisches oder charakterliches Versagen hindeuten.

#### d) Passive Beleidigungsfähigkeit

> **Maßstab:** Passive Beleidigungsfähigkeit (Ehrfähigkeit) ist die Eigenschaft, Träger der durch § 186 StGB geschützten Ehre zu sein. Natürliche Personen sind stets ehrfähig. Juristische Personen und Personenverbände können unter bestimmten Voraussetzungen ehrfähig sein, soweit sie einen sozialen Geltungsanspruch haben.

### 2. Subjektiver Tatbestand

> **Maßstab:** § 186 StGB verlangt vorsätzliches Handeln (§ 15 StGB). Bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass er eine gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die den Betroffenen in seiner Ehre beeinträchtigt.

> **Subsumtion:** Ob der Täter die Wahrheit der Tatsache kannte oder für möglich hielt, ist für den Vorsatz relevant. Gutgläubigkeit kann den Vorsatz entfallen lassen, sofern sie nicht auf Leichtfertigkeit beruht.

## II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

> **Maßstab:** § 186 StGB ist ein Delikt mit einer objektiven Strafbarkeitsbedingung: die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache. Diese wird nicht vom Vorsatz erfasst; sie ist eine externe Bedingung, die die Strafbarkeit begründet. Kann der Täter die Wahrheit der Behauptung beweisen, entfällt die Strafbarkeit wegen § 186 StGB (unbeschadet anderer Delikte).

> **Subsumtion:** Die Beweislastverteilung ist bei § 186 StGB umgekehrt: Der Angeklagte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung. Gelingt der Wahrheitsbeweis, ist er nicht nach § 186 StGB strafbar – wohl aber ggf. nach § 185 StGB, wenn die Äußerung dennoch beleidigend war.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ueble-nachrede-186-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Üble Nachrede (§ 186 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/ueble-nachrede-186-stgb.
