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title: "Prüfschema: TKÜ (§ 100a StPO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/tkue-100a-stpo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# TKÜ (§ 100a StPO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Ermächtigungsgrundlage (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a StPO</a>)

Das Schema, mit dem du die Rechtfertigung eines <b>Grundrechtseingriffs</b> prüfst, kennst du bereits <b>aus dem öffentlichen Recht</b>. Das Strafrecht ist streng genommen <b>Teil des öffentlichen Rechts</b>. Auch die <b>Zwangsmaßnahmen als klassische Grundrechtseingriffe</b> kannst du also anhand dieses Schemas prüfen. Hier liegt etwa ein Eingriff in das <b>Fernmeldegeheimnis</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">Art. 10 GG</a>) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1 GG</a>) vor.
<br><b>Lerne in Zusammenhängen</b>! So kannst du <b>neues Wissen mit bekannten Strukturen verknüpfen</b> und erlangst <b>Systemverständnis</b>.

### 1. Anwendungsbereich: Telekommunikation

Die Telekommunikation umfasst <b>alle Formen der Nachrichtenübermittlung</b> unter <b>Raumüberwindung</b> in <b>nicht körperlicher Weise</b> mittels <b>technischer Einrichtungen</b>, auch von Maschine zu Maschine, also etwa die Kommunikation per <b>Mail, Messenger-Dienst oder Telefon</b>.

## II. Formelle Eingriffsvoraussetzungen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e StPO</a>)

<massstab>Die formellen Eingriffsvoraussetzungen der TKÜ regelt § 100e StPO abschließend. Dieser legt fest, wer die Maßnahme anordnen darf, wie das Verfahren abläuft und welche formellen Anforderungen an die Anordnung zu stellen sind.</massstab><subsumtion>Ohne Einhaltung der formellen Anforderungen nach § 100e StPO ist die TKÜ rechtswidrig, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.</subsumtion>

### 1. Zuständigkeit für die Anordnung

<massstab>Die Zuständigkeit für die Anordnung einer TKÜ folgt dem Richtervorbehalt des Art. 10 Abs. 2 GG, der in § 100e StPO einfachgesetzlich ausgeformt ist. Grundsätzlich ist das Gericht für die Anordnung zuständig; nur im Ausnahmefall der Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft selbst anordnen.</massstab><klausurhinweis>Stets prüfen, ob Gefahr im Verzug vorliegt, um die ausnahmsweise Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu begründen; fehlt sie, ist eine staatsanwaltschaftliche Anordnung rechtswidrig.</klausurhinweis>

#### a) Grundsatz: Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 S. 1 StPO</a>)

Zuständig ist hier das <b>Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/162.html" title="&sect; 162 StPO: Ermittlungsrichter">§ 162 Abs. 1 StPO</a>).

#### b) Ausnahme: Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 S. 2 StPO</a>)

Würde der <b>Zweck der Maßnahme</b> durch die zeitliche Verzögerung der Anordnung bei Anrufung des Gerichts <b>gefährdet</b>, so kann <b>die Staatsanwaltschaft</b> die TKÜ anordnen. <b>Ermittlungspersonen</b> der Staatsanwaltschaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/GVG/152.html" title="&sect; 152 GVG">§ 152 GVG</a>) sind <b>niemals</b> zuständig. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft muss <b>innerhalb von drei Tagen gerichtlich bestätigt werden</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 S. 3 StPO</a>).

### 2. Verfahren der Anordnung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 StPO</a>)

Das genaue Verfahren ist <b>abhängig von der Zuständigkeit</b>. Bei gerichtlicher Anordnung ist ein <b>Antrag der Staatsanwaltschaft</b> erforderlich (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 S. 1 StPO</a>) und bei <b>staatsanwaltschaftlicher Anordnung</b> eine <b>gerichtliche Bestätigung der Maßnahme innerhalb von drei Tagen</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 S. 3 StPO</a>).
<br>Der Betroffene muss <b>nicht zuvor angehört werden</b>, da dies den <b>Zweck der Maßnahme gefährden würde</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/33.html" title="&sect; 33 StPO: Gew&auml;hrung rechtlichen Geh&ouml;rs vor einer Entscheidung">§ 33 Abs. 4 StPO</a>).

### 3. Form der Anordnung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 3, Abs. 4 StPO</a>)

Die Anordnung ergeht <b>schriftlich</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 3 S. 1 StPO</a>). In <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 StPO</a> findest Du detailliert aufgelistet, was die <b>Entscheidungsformel</b> und die <b>Begründung</b> der Anordnung der TKÜ enthalten muss.

## III. Materielle Eingriffsvoraussetzungen

<massstab>Die materiellen Eingriffsvoraussetzungen bestimmen, wann der Staat inhaltlich berechtigt ist, in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) einzugreifen. § 100a StPO verlangt kumulativ: Anfangsverdacht einer Katalogtat, besondere Schwere der Tat im Einzelfall, geeigneter Adressat und Vereinbarkeit mit dem Kernbereichsschutz sowie Verhältnismäßigkeit.</massstab><subsumtion>Fehlt auch nur eine materielle Voraussetzung, ist die TKÜ trotz formeller Ordnungsmäßigkeit rechtswidrig und die erlangten Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot.</subsumtion>

### 1. Anfangsverdacht einer Katalogstraftat (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO</a>)

Es müssen <b>bestimmte Tatsachen</b> vorliegen, die es <b>nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen</b> lassen, dass eine der in § 100a Abs. 2 genannten <b>Katalogtaten</b> vorliegt (<b>Anfangsverdacht</b>). Es genügt sowohl der Verdacht der <b>Täterschaft</b> als auch der Teilnahme. Auch der <b>bloße Versuch</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/22.html" title="&sect; 22 StGB: Begriffsbestimmung">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/23.html" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">23 StGB</a>) oder die reine <b>Vorbereitung einer Katalogtat</b> durch eine <b>andere</b> Straftat genügen.

### 2. Die Tat wiegt auch im Einzelfall schwer (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO</a>)

Die Tat muss nicht nur abstrakt (wegen ihrer Strafdrohung), sondern <b>auch im Einzelfall schwer wiegen</b>. <b>Indizien</b> für ein besonderes Gewicht können danach die <b>Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter</b>, der <b>Grad der Bedrohung der Allgemeinheit</b>, die <b>Art der Begehung</b> der Straftat, die <b>Anzahl der Geschädigten</b> und das <b>Ausmaß des Schadens</b> sein.

### 3. Adressat der Maßnahme (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a Abs. 3 StPO</a>)

Die Anordnung darf sich nur gegen <b>(1)</b> <b>den Beschuldigten</b> oder <b>(2)</b> gegen Personen richten, die <b>für den Beschuldigten bestimmte</b> oder <b>von dem Beschuldigten stammende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben</b> oder <b>(3)</b> gegen Personen, deren <b>Anschluss oder informationstechnische Systeme</b> der Beschuldigte benutzt.

### 4. Erlangte Informationen entstammen nicht ausschließlich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100d.html" title="&sect; 100d StPO: Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte">§ 100d Abs. 1 StPO</a>)

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine TKÜ <b>allein</b> Erkenntnisse aus dem <b>Kernbereich privater Lebensgestaltung</b> erlangt werden, ist die Maßnahme <b>unzulässig</b>. Im Übrigen dürfen solche Informationen <b>nicht verwertet werden</b> und sind <b>unverzüglich zu löschen</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100d.html" title="&sect; 100d StPO: Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte">§ 100d Abs. 2 StPO</a>). Dies ist Auswuchs des <b>Verhältnismäßigkeitsprinzips</b>, da ein Eingriff in die <b>Intimsphäre</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1 GG</a>) <b>niemals gerechtfertigt</b> sein kann.

### 5. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

Hier prüfst du den <b>legitimen Zweck, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme</b>.
<br>Insbesondere musst du den sogenannten <b>Subsidiaritätsgrundsatz</b> ansprechen, wonach die Maßnahme nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten <b>auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO</a>).
<br>Weiterhin ist die Anordnung auf <b>höchstens drei Monate zu befristen</b>, eine <b>Verlängerung ist aber möglich</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 1 S. 4, 5 StPO</a>).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/tkue-100a-stpo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
