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title: "Prüfschema: Tatbestand Zivilurteil: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/tatbestand-zivilurteil-hilfsaufrechnung-hilfswiderklage-unbedingte-widerklage"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
steps: "16"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Tatbestand Zivilurteil: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage

**Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (16 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Einleitungssatz

> **Maßstab:** Der Einleitungssatz eröffnet den Tatbestand und benennt die Parteien sowie das Begehren. Er lautet typischerweise: „Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von X € in Anspruch.“ Hier wird nur das Klagebegehren dargestellt, nicht bereits die Gegenforderung oder Widerklage.

## II. Unstreitiges zur Klage

> **Maßstab:** Das Unstreitige zur Klage umfasst alle Tatsachen, die zwischen den Parteien hinsichtlich des Klagebegehrens nicht im Streit stehen. Eine klare Trennung vom streitigen Vortrag ist zwingend, da das Unstreitige keine Beweislastverteilung erfordert und direkt der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.

## III. Streitiger Klägervortrag zur Klage

> **Maßstab:** Der streitige Klägervortrag zur Klage enthält alle Tatsachenbehauptungen des Klägers, die der Beklagte bestreitet und die für die Begründetheit der Klage entscheidungserheblich sind. Rechtliche Bewertungen haben hier nichts zu suchen.

> **Klausurentipp:** Formulierung: „Die Klägerin behauptet, …“ oder „Klägerseits wird vorgetragen, …“. Niemals Wertungen wie „zu Recht“ oder „berechtigt“ einstreuen.

## IV. antragsbezogene Prozessgeschichte

> **Maßstab:** Die antragsbezogene Prozessgeschichte enthält alle prozessualen Vorgänge, die Einfluss auf den aktuellen Streitgegenstand haben: z.B. Klagerücknahmen, Antragsänderungen, ein vorangegangenes Versäumnisurteil mit Einspruch. Vorgänge ohne Entscheidungsrelevanz werden weggelassen.

## V. Anträge des Klägers und des Beklagten zur Klage

> **Maßstab:** Die Anträge sind nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wörtlich und vollständig wiederzugeben. Der Kläger stellt seinen Antrag zuerst, dann folgt der Antrag des Beklagten (Abweisungsantrag). Die Reihenfolge ist einzuhalten.

> **Klausurentipp:** Formulierungsfehler beim Antrag führen zur Verfahrensrüge. Kein Abkürzen oder sinngemäßes Wiedergeben der Anträge.

## VI. Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage

> **Maßstab:** Der streitige Beklagtenvortrag zur Klage enthält alle vom Beklagten vorgetragenen und vom Kläger bestrittenen Tatsachen, die zur Klageabweisung führen sollen (Einwendungen, Einreden). Auch hier: keine Rechtsausführungen, nur Tatsachen.

## VII. Überleitungssatz zur Hilfsaufrechnung

> **Maßstab:** Der Überleitungssatz zur Hilfsaufrechnung ist notwendig, um dem Leser zu verdeutlichen, dass ab diesem Punkt die Gegenforderung des Beklagten behandelt wird, die nur für den Fall der Begründetheit der Klage zur Aufrechnung gestellt wird. Typisch: „Für den Fall der Begründetheit der Klage rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer Forderung in Höhe von … € auf.“

> **Klausurentipp:** Die Hilfsaufrechnung ist prozessual bedingt und darf daher im Tatbestand nicht mit der unbedingten Widerklage vermengt werden.

## VIII. Unstreitiges zur Gegenforderung

> **Maßstab:** Das Unstreitige zur Gegenforderung umfasst diejenigen Tatsachen, die beide Parteien hinsichtlich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung übereinstimmend vortragen. Die Darstellungsstruktur spiegelt derjenigen zur Klage.

## IX. Streitiger Beklagtenvortrag zur Gegenforderung

> **Maßstab:** Der streitige Beklagtenvortrag zur Gegenforderung enthält die vom Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Tatsachen, aus denen die Gegenforderung resultieren soll. Dieser Vortrag ist maßgeblich für die Entscheidung nach § 322 Abs. 2 ZPO.

## X. Streitiger Klägervortrag zur Gegenforderung

> **Maßstab:** Der streitige Klägervortrag zur Gegenforderung enthält alle Einwendungen und Einreden des Klägers gegen die Gegenforderung, die der Beklagte bestreitet. Hier ist das Bestreiten des Klägers gegen die Existenz oder Höhe der Gegenforderung darzustellen.

## XI. Überleitungssatz zur Hilfswiderklage+Widerklage

> **Maßstab:** Der Überleitungssatz zur Hilfswiderklage und zur unbedingten Widerklage verdeutlicht den strukturellen Übergang im Tatbestand. Hilfswiderklage und unbedingte Widerklage sind verschiedene Klagearten mit unterschiedlichen Prozessvoraussetzungen und müssen klar getrennt eingeführt werden.

## XII. Anträge zur Widerklage

> **Maßstab:** Die Anträge zur Widerklage sind vollständig zu zitieren. Da es sich um eine Kombination aus Hilfswiderklage und unbedingter Widerklage handelt, sind die Anträge beider Klageteile gesondert darzustellen.

### 1. Antrag des Widerklägers zur Hilfswiderklage

> **Maßstab:** Der Antrag des Widerklägers zur Hilfswiderklage ist bedingt: Er wird nur für den Fall gestellt, dass die Hauptklage abgewiesen wird (oder eine andere Bedingung eintritt). Dies muss im Tatbestand klar zum Ausdruck kommen: „Für den Fall der Abweisung der Klage beantragt der Beklagte als Widerkläger …“

> **Klausurentipp:** Die Bedingung muss im Antrag ausdrücklich genannt werden. Eine unbedingt formulierte Hilfswiderklage ist widersprüchlich und führt zu Unklarheiten im Tatbestand.

### 2. Antrag des Widerklägers zur unbedingten Widerklage

> **Maßstab:** Der Antrag des Widerklägers zur unbedingten Widerklage wird ohne jede Bedingung gestellt. Er ist unabhängig vom Ausgang der Hauptklage und daher von der Hilfswiderklage strikt zu trennen.

### 3. Antrag des Widerbeklagten

> **Maßstab:** Der Widerbeklagte (in der Regel der ursprüngliche Kläger) stellt einen Abweisungsantrag gegen die Widerklage(n). Dieser Antrag ist in den Tatbestand aufzunehmen, damit der Streitgegenstand der Widerklage vollständig abgebildet ist.

## XIII. „große“ Prozessgeschichte

> **Maßstab:** Die „große“ Prozessgeschichte am Ende des Tatbestands enthält alle weiteren prozessualen Vorgänge, die nicht bereits bei den Anträgen oder den Überleitungssätzen erwähnt wurden: z.B. Beweisaufnahmen, Schriftsatzfristen, Änderungen der Klageanträge. Hier werden alle für die Entscheidung erheblichen Prozessvorgänge zusammenfassend dargestellt.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vor § 704 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-zwangsvollstreckungsvoraussetzungen-vor-704-zpo)
- [Baumbach’sche Formel](http://www.juralernen.de/schemata/baumbachsche-formel)
- [Berufung (§§ 511 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/berufung-511-zpo)
- [Beweiswürdigung](http://www.juralernen.de/schemata/beweiswuerdigung)
- [Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einspruch-gegen-versaeumnisurteil-338-zpo)
- [Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)](http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema)
- [Einziehungsklage – Begründetheit (vor § 835 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einziehungsklage-begruendetheit-vor-835-zpo)
- [Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung](http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-einseitige-teilerledigungserklaerung)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/tatbestand-zivilurteil-hilfsaufrechnung-hilfswiderklage-unbedingte-widerklage
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Tatbestand Zivilurteil: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/tatbestand-zivilurteil-hilfsaufrechnung-hilfswiderklage-unbedingte-widerklage.
