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title: "Prüfschema: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/sicherungsuebereignung-930-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Kreditsicherungsrecht"
norms: "§ 930 BGB, § 933 BGB"
steps: "7"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)

**Norm:** § 930 BGB, § 933 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (7 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (§ 929 S.1 BGB)

> **Maßstab:** Die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB muss alle Voraussetzungen einer wirksamen Einigung erfüllen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf den Übergang des Eigentums gerichtet sind. Besonderheit bei der Sicherungsübereignung: Die Einigung hat einen auflösend bedingten Charakter, wenn das Sicherungsgut bei Tilgung der gesicherten Forderung zurückübertragen werden soll. Die Einigung muss sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Sache beziehen; Sammelbeschreibungen (z.B. „mein Warenlager“) sind zulässig, soweit der Gegenstand hinreichend individualisierbar ist.

> **Subsumtion:** In der Klausur ist die Einigung kurz zu bejahen, sofern der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für Mängel der Willenserklärungen (Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Sittenwidrigkeit) enthält.

## II. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

> **Maßstab:** § 929 S. 1 BGB setzt grundsätzlich die körperliche Übergabe voraus. Da bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber die Sache häufig weiter nutzen muss (z.B. Betriebsmittel, Fahrzeuge), wird die Übergabe durch das Besitzkonstitut nach § 930 BGB ersetzt. Das Besitzkonstitut ist ein gesetzlich anerkanntes Übergabesurrogat, das den Eigentumsübergang ohne physischen Besitzwechsel ermöglicht.

> **Subsumtion:** In der Klausur: Übergabe (-), stattdessen Übergabesurrogat Besitzkonstitut nach § 930 BGB. Das Besitzkonstitut liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 868 BGB erfüllt sind (mittelbarer Besitz des Sicherungsnehmers, unmittelbarer Besitz des Sicherungsgebers).

> **Klausurentipp:** Die Sicherungsübereignung ist neben dem Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) das wichtigste Kreditsicherungsmittel im beweglichen Sachrecht. Ihr Vorteil gegenüber dem Pfandrecht: Der Sicherungsgeber behält den unmittelbaren Besitz und kann die Sache weiter nutzen.

### 1. Rechtsverhältnis iSd. § 868 BGB

> **Maßstab:** Das Besitzkonstitut nach §§ 930, 868 BGB setzt ein Rechtsverhältnis zwischen Sicherungsgeber (unmittelbarem Besitzer) und Sicherungsnehmer (mittelbarem Besitzer) voraus, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer zur Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verpflichtet ist (z.B. Leihe, Verwahrung, Sicherungsvereinbarung). Das Rechtsverhältnis muss nicht gesondert vertraglich vereinbart werden; es genügt, wenn es sich konkludent aus dem Sicherungsvertrag ergibt.

> **Subsumtion:** Bei der Sicherungsübereignung bildet die Sicherungsabrede selbst regelmäßig das Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Es verleiht dem Sicherungsnehmer den mittelbaren Besitz und verpflichtet den Sicherungsgeber zur Herausgabe im Sicherungsfall.

### 2. Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers

> **Maßstab:** Der Besitzmittlungswille ist das subjektive Element des mittelbaren Besitzes nach § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer (Sicherungsgeber) muss den Willen haben, die Sache für den mittelbaren Besitzer (Sicherungsnehmer) zu besitzen. Fehlt dieser Wille – etwa weil der Sicherungsgeber die Übereignung nicht kennt oder keinen Fremdbesitzwillen hat –, scheidet mittelbarer Besitz aus.

> **Subsumtion:** In der Klausur genügt es, den Besitzmittlungswillen kurz aus dem Sicherungsvertrag herzuleiten. Der Sicherungsgeber weiß, dass er die Sache nach der Übereignung für den Sicherungsnehmer besitzt.

### 3. Potenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer

> **Maßstab:** Der mittelbare Besitz des Sicherungsnehmers nach § 868 BGB erfordert, dass ihm ein – wenn auch nur bedingter oder befristeter – Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer zusteht. Dieser Anspruch kann sich aus dem Rechtsverhältnis (Sicherungsvertrag) ergeben. Er muss nicht sofort fällig sein; es genügt ein potentieller Herausgabeanspruch für den Sicherungsfall (z.B. bei Zahlungsverzug).

> **Subsumtion:** Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich regelmäßig ein bedingter Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers im Verwertungsfall. Dies ist ausreichend, um den mittelbaren Besitz des Sicherungsnehmers zu begründen.

> **Vertiefung:** Fehlt der Herausgabeanspruch ganz (z.B. weil der Sicherungsgeber die Sache unbedingt behalten darf), liegt kein mittelbarer Besitz vor; das Besitzkonstitut scheitert, und die Sicherungsübereignung ist unwirksam.

## III. Einigsein

> **Maßstab:** Das „Einigsein“ im Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Verwirklichung des Übergabesurrogats ist als eigenständige Voraussetzung nach § 929 S. 1 BGB zu prüfen. Die dingliche Einigung kann nach h.M. zwar bis zur Übergabe widerrufen werden; ist das Besitzkonstitut jedoch bereits gleichzeitig mit der Einigung vereinbart worden, fallen Einigung und Übergabesurrogat zeitlich zusammen, sodass ein Widerruf nicht mehr in Betracht kommt.

> **Subsumtion:** In der Klausur: Die Einigung und die Vereinbarung des Besitzkonstituts erfolgen regelmäßig gleichzeitig durch den Sicherungsvertrag. Das Einigsein ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben und entfällt nicht nachträglich, solange keine Anfechtung erfolgt.

## IV. Berechtigung des Veräußerers oder bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb (§§ 930, 933 BGB)

> **Maßstab:** Der Veräußerer muss zur Übereignung berechtigt sein, d.h. er muss Eigentümer der Sache sein oder vom Eigentümer ermächtigt sein (§ 185 BGB). Ist der Sicherungsgeber nicht Eigentümer, kann Eigentum dennoch gutgläubig erworben werden. Bei der Sicherungsübereignung mit Besitzkonstitut ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB jedoch nur möglich, wenn der Erwerber tatsächlichen Besitz an der Sache erlangt (Übergabe nach § 929 S. 1 BGB), was beim Besitzkonstitut gerade nicht der Fall ist. Daher ist ein gutgläubiger Erwerb über §§ 930, 933 BGB ausgeschlossen, solange der Sicherungsnehmer nicht tatsächlichen Besitz erlangt hat.

> **Subsumtion:** In der Klausur: Ist der Sicherungsgeber Eigentümer (+) → kein gutgläubiger Erwerb nötig. Ist er es nicht (–) → gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB scheidet mangels Übergabe aus; der Erwerb schlägt fehl.

> **Klausurentipp:** § 933 BGB schützt den gutgläubigen Erwerber beim Besitzkonstitut NICHT. Erst wenn der Erwerber unmittelbaren Besitz von dem nicht berechtigten Veräußerer erlangt, kann er Eigentum erwerben. Das ist der entscheidende Unterschied zu § 929 S. 1 BGB i.V.m. § 932 BGB.

## Verwandte Schemata

- [Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/ersterwerb-der-hypothek-873-1113-1115-1117-bgb)
- [Sicherungszession (§ 398 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/sicherungszession-398-bgb)
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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/sicherungsuebereignung-930-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/sicherungsuebereignung-930-bgb.
