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title: "Prüfschema: Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/selbstvornahme-634-nr-2-637-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht BT – Vertragstypen"
norms: "§ 637 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 634a BGB, § 644 BGB"
steps: "6"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)

**Norm:** § 637 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 634a BGB, § 644 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht BT – Vertragstypen

Aufbauschema im Gutachtenstil (6 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Werkvertrag (§ 631 BGB)

> **Maßstab:** Erste Voraussetzung ist das Bestehen eines Werkvertrags (§ 631 BGB). Ohne Werkvertrag kommen die besonderen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB nicht zur Anwendung; ggf. gelten allgemeines Schuldrecht oder kaufrechtliche Gewährleistung.

> **Subsumtion:** Prüfe, ob zwischen Besteller und Unternehmer ein wirksamer Werkvertrag geschlossen wurde. Achte auf Abgrenzung zum Kaufvertrag (§ 433 BGB) und zum Dienstvertrag (§ 611 BGB), insbesondere bei gemischten Verträgen.

## II. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

> **Maßstab:** § 633 BGB: Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Abs. 1), nicht zur vorausgesetzten Verwendung taugt (Abs. 2 Nr. 1) oder nicht die übliche Beschaffenheit hat (Abs. 2 Nr. 2). Bei Rechtsmängeln vgl. § 633 Abs. 3 BGB.

> **Subsumtion:** Stelle fest, welche Beschaffenheit vertraglich vereinbart wurde, und prüfe, ob das abgenommene Werk davon abweicht. Kleine Mängel genügen; unerhebliche Mängel schließen das Rücktrittsrecht nach § 638 Abs. 1 S. 2 BGB aus, nicht aber die übrigen Mängelrechte.

## III. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

> **Maßstab:** Der Gefahrübergang beim Werkvertrag knüpft grundsätzlich an die Abnahme des Werks an (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB): Erst mit ihr geht das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.

> **Vertiefung:** Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, tritt der Gefahrübergang ausnahmsweise auch ohne tatsächliche Abnahme ein (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB) – der Unternehmer soll nicht schlechter stehen, nur weil der Besteller die geschuldete Mitwirkung verweigert. Verlangt der Besteller zusätzlich eine Versendung des Werks an einen vom Erfüllungsort abweichenden Ort, greift ergänzend § 447 BGB entsprechend ein.

## IV. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)

> **Maßstab:** Den Mangel eigenhändig zu beseitigen und die Kosten liquidieren zu dürfen, steht dem Besteller nicht sofort offen: § 637 Abs. 1 BGB sichert dem Unternehmer den Vorrang der zweiten Andienung. Erst wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist, darf der Besteller zur Selbsthilfe greifen. Entbehrlich wird das Fristerfordernis in den Konstellationen des § 637 Abs. 2 BGB – insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Weigerung sowie dann, wenn dem Besteller weiteres Zuwarten nicht zuzumuten ist. Als negatives Merkmal tritt hinzu, dass der Unternehmer die Nacherfüllung nicht berechtigt verweigern darf.

> **Subsumtion:** Abzuarbeiten sind daher folgende Punkte: Wurde überhaupt eine Frist gesetzt, und war ihre Länge mit Blick auf Art und Umfang der Nachbesserung vertretbar? Ist sie verstrichen, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hat? Und steht kein Verweigerungsrecht entgegen? Fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung, ohne dass ein Entbehrlichkeitsgrund eingreift, scheitert der Ersatz der Aufwendungen aus § 637 Abs. 1 BGB bereits hier.

> **Klausurentipp:** Nimm den Einstieg über § 634 Nr. 2 BGB – die Verweisungsnorm macht sichtbar, dass die Selbstvornahme eines der gewährleistungsrechtlichen Rechte des Werkvertragsrechts ist und kein allgemeines Selbsthilferecht, das neben dem Mängelrechtssystem stünde.

## V. Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts

Ein Selbstvornahmerecht scheidet aus, wenn der Unternehmer **die Nacherfüllung zu Recht verweigert** ([§ 637 Abs. 1 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/637.html)) oder es vertraglich abbedungen wurde.

## VI. Keine Verjährung (§ 634a BGB)

> **Maßstab:** § 634a BGB regelt die Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag. Die Regelverjährung beträgt zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährung hemmt den Anspruch; nach Ablauf kann der Unternehmer die Einrede der Verjährung erheben.

> **Subsumtion:** Stelle den Zeitpunkt der Abnahme fest und berechne, ob die maßgebliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Achte auf Hemmungs- und Neubeginnstatbestände (§§ 203 ff. BGB).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/selbstvornahme-634-nr-2-637-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/selbstvornahme-634-nr-2-637-abs-1-bgb.
