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title: "Prüfschema: Schema eines Bürgerbegehrens"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/schema-eines-buergerbegehrens"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Schema eines Bürgerbegehrens

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anspruchsgrundlage

<landesrecht>Die Anspruchsgrundlage findest du in <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html" title="&sect; 21 GemO: B&uuml;rgerentscheid, B&uuml;rgerbegehren">§ 21 Abs. 4</a>, 8 GemO BW i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG BW, Art. 18a Abs. 8 S. 2 BayGO, § 15 Abs. 2 S. 11 BbgKVerf, § 8b HGO, § 20 KV MV, § 32 NKomVG, § 26 Abs. 6 S. 3 GO NRW, § 17a GO RP, <a href="https://dejure.org/gesetze/KSVG/21a.html">§ 21a KSVG</a>, § 25 SächsGemO, §§ 26 Abs. 6 S. 5 i.V.m. 25 Abs. 6 S. 2 LSA KVG, § 16g GO SH, § 17 ThürKO i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 2 EBBG.
</landesrecht>

## II. Formelle Voraussetzungen

### 1. Mindestzahl an Unterschriften erreicht

<massstab>Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist <b>von einem bestimmten Unterschriftenquorum abhängig</b>. In einigen Bundesländern ist das erforderliche Quorum <b>nach Gemeindegröße gestaffelt. </b>Es liegt meist <b>zwischen drei und zehn Prozent der Einwohner</b> (Art. 18a Abs. 6 BayGO, § 8b Abs. 3 HGO, § 32 Abs. 5 NKomVG, § 26 Abs. 4 GO NRW, §17a Abs. 3 GO RP, § 16 g Abs. 4 GO SH). <b>Feste Mindestquoten</b> gibt es in <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html" title="&sect; 21 GemO: B&uuml;rgerentscheid, B&uuml;rgerbegehren">§ 21 Abs. 3 GemO BW</a>, § 15 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf, § 20 Abs. 5 KV MV, <a href="https://dejure.org/gesetze/KSVG/21a.html">§ 21a Abs. 3 KSVG</a>, § 25 Abs. 1 SächsGemO, § 26 Abs. 4 KVG LSA und § 17 ThürKO i.V.m. § 14 Abs. 2 EBBG.
</massstab>

### 2. Fristerfordernisse eingehalten

<erklaerung>Ein Bürgerbegehren darf (außer in Brandenburg) nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der <b>letzten ein bis drei Jahre</b> (je nach Bundesland) <b>nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist</b> (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html" title="&sect; 21 GemO: B&uuml;rgerentscheid, B&uuml;rgerbegehren">§ 21 Abs. 3 S. 2 GemO BW</a>). Richtet sich das Bürgerbegehren <b>gegen einen Beschluss des Gemeinderats</b> (<b>kassatorisches Bürgerbegehren</b>), muss es <b>innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntgabe</b> des Beschlusses eingereicht sein (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html" title="&sect; 21 GemO: B&uuml;rgerentscheid, B&uuml;rgerbegehren">§ 21 Abs. 3 S. 3 GemO BW</a>).

</erklaerung><landesrecht>Dies gilt <b>nicht in Bayern</b>.</landesrecht>

### 3. Schriftliche Einreichung

<massstab>Das Bürgerbegehren muss <b>schriftlich eingereicht</b> werden. Es muss <b>die zur Entscheidung zu bringende Frage</b>, eine <b>Begründung</b> und gegebenenfalls einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren <b>Vorschlag für die Deckung der Kosten</b> der verlangten Maßnahme enthalten. Zudem müssen Vertreter bzw. Vertrauenspersonen benannt werden.
</massstab>

#### a) Ja/Nein-Frage

<massstab>Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss <b>mit Ja oder Nein zu beantworten sein</b>. Mehrdeutige oder zu unbestimmte Fragestellungen führen zur Unzulässigkeit. Es ist aber zulässig, <b>Grundsatzentscheidungen</b> anzustreben, ohne die Umsetzung im Detail zu regeln. Dies kann nachfolgenden Beschlüssen des Gemeinderats vorbehalten bleiben.</massstab>

#### b) Begründung

<erklaerung>Die Begründung soll <b>die Unterzeichner</b> über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufklären. Die Begründung darf daher zwar auch wertende und werbende Äußerungen, sowie Überspitzungen beinhalten. Die Grenze ist aber erreicht, <b>wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind</b>.
</erklaerung>

#### c) Benennung von Vertretern (Vertrauenspersonen)

<erklaerung>In den meisten Bundesländern muss das Bürgerbegehren <b>bis zu drei Personen benennen</b>, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
</erklaerung><landesrecht><a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html" title="&sect; 21 GemO: B&uuml;rgerentscheid, B&uuml;rgerbegehren">§ 21 Abs. 3 S. 7 GemO BW</a>, Art. 18a Abs. 4 S. 1 BayGO, § 15 Abs. 2 S. 3 BbgKVerf, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO, § 14 Abs. 2 KV-DVO MV, § 32 Abs. 3 S. 3 NKomVG, § 26 Abs. 2 S. 2 GO NRW, § 17a Abs. 3 S. 2 GO RP, <a href="https://dejure.org/gesetze/KSVG/21a.html">§ 21a Abs. 2 S. 2 KSVG</a>, § 25 Abs. 2 S. 1 SächsGemO, § 26 Abs. 3 S. 2 KVG LSA, § 16g Abs. 3 S. 5 GO SH, § 17 ThürKO i.V.m. § 3 Abs. 1 EBBG.</landesrecht>

#### d) Teilweise: Vorschlag zur Kostendeckung

<landesrecht>Das gilt <b>nicht</b> in in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.</landesrecht><erklaerung>Soweit ein Deckungsvorschlag erforderlich ist, muss er die <b>Höhe der Kosten</b> angeben und sich auf die Finanzierung der Anschaffungs-, Herstellungskosten und Folgekosten erstrecken. Der Deckungsvorschlag muss mit dem <b>Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft</b> vereinbar sein. Er ist <b>entbehrlich</b>, wenn <b>keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist</b>.
</erklaerung>

## III. Materielle Voraussetzungen

### 1. Zulässige Angelegenheit

<erklaerung>Die Gemeindeordnungen stellen in strukturell unterschiedlicher, aber inhaltlich weitgehend gleicher Weise dar, welche Angelegenheiten Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. Es muss sich um eine <b>Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Gemeinde</b> (<b>Verbandskompetenz</b>) und der <b>Zuständigkeit des Gemeinderates</b> (<b>Organkompetenz</b>) handeln. </erklaerung>

#### a) Verbandskompetenz der Gemeinde

<massstab>Die Verbandskompetenz der Gemeinde ergibt sich aus <b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 GG</a></b> und betrifft <d>Aufgaben, die speziell in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.</d></massstab>

#### b) Organkompetenz des Gemeinderats

<landesrecht>Der Gemeinderat hat grundsätzlich die <b>Allzuständigkeit</b> für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW, <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/24.html" title="&sect; 24 GemO: Rechtsstellung und Aufgaben">§ 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW</a>, § 32 Abs. 1 S. 2 GemO RP, Art. 29 BayGO).</landesrecht>

#### c) Kein Ausschlussgrund

<erklaerung>In allen Gemeindeordnungen findet sich ein <b>Negativkatalog</b> an Angelegenheiten, <b>die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können</b>. So darf etwa ein Bürgerbegehren in keinem Bundesland die <b>Haushaltssatzung</b> betreffen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html" title="&sect; 21 GemO: B&uuml;rgerentscheid, B&uuml;rgerbegehren">§ 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW</a>, Art. 18a Abs. 3 Nr. 5 BayGO, § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW).</erklaerung>

### 2. Kein rechtswidriges Ziel

<erklaerung>Bürgerbegehren und Bürgerentscheid <b>dürfen kein rechtswidriges Ziel verfolgen</b>. Dies ist in den meisten Ländern eine <b>ungeschriebene Voraussetzung, die bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>). Das Ziel des Bürgerbegehrens muss also mit dem <b>Landes-, Bundes- und Europarecht</b>, nach der h.M. auch <b>mit vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde</b> zu vereinbaren sein.</erklaerung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/schema-eines-buergerbegehrens
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
