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title: "Prüfschema: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/schadensersatzanspruch-des-anfechtungsgegners-122-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "§ 122 BGB"
steps: "9"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)

**Norm:** § 122 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (9 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Anspruchsvoraussetzungen

> **Maßstab:** Auf der ersten Prüfungsstufe sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 122 BGB zu untersuchen. Der Anspruch setzt eine wirksame Anfechtung und das schutzwürdige Vertrauen des Anfechtungsgegners voraus. Erst wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kommt die Rechtsfolge – Ersatz des Vertrauensschadens – in Betracht.

### 1. Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)

> **Maßstab:** § 122 BGB setzt eine wirksame Anfechtung voraus. Diese ergibt sich aus §§ 119, 120 BGB (Anfechtungsgrund) i.V.m. § 143 BGB (Anfechtungserklärung). Liegt keine wirksame Anfechtung vor, ist § 122 BGB bereits mangels Tatbestandsvoraussetzung nicht einschlägig.

> **Subsumtion:** Zu prüfen: Wurde wirksam angefochten? Die wirksame Anfechtung ist die prozessuale und materiell-rechtliche Bedingung des gesamten Anspruchs aus § 122 BGB.

#### a) Zulässigkeit der Anfechtung

> **Maßstab:** Die Zulässigkeit der Anfechtung betrifft formelle Anforderungen: Ist die angefochtene Willenserklärung überhaupt anfechtbar? Bestehen keine Ausschlussgründe (z.B. nach § 144 BGB – Bestätigung)? Ist der richtige Anfechtungsgegner adressiert (§ 143 BGB)?

> **Subsumtion:** Wird die Zulässigkeit verneint, schlägt die Anfechtung fehl, und § 122 BGB greift nicht. Häufige Fallstricke: Anfechtungserklärung gegenüber der falschen Person, bereits verstrichene Frist, konkludente Bestätigung.

#### b) Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)

> **Maßstab:** Ob der Anfechtende dem Anfechtungsgegner nach § 122 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, hängt vom gewählten Anfechtungsgrund ab. Stützt sich die Anfechtung auf einen Irrtum nach §§ 119, 120 BGB, greift die verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des § 122 BGB. Ficht der Berechtigte dagegen wegen einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung an (§ 123 BGB), entfällt jede Schadensersatzpflicht – wer täuscht oder droht, verdient keinen Vertrauensschutz.

> **Klausurentipp:** Kläre in der Prüfung deshalb zuerst, welcher Anfechtungsgrund einschlägig ist, bevor du die Rechtsfolgenfrage nach § 122 BGB überhaupt aufwirfst.

#### c) Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

> **Klausurentipp:** Eine feste Reihenfolge zwischen Anfechtungsgrund und Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) schreibt dir niemand vor – beide Prüfungspunkte lassen sich in beliebiger Abfolge abhandeln. Maßgeblich ist, welchen Aufbau deine Prüferin oder dein Prüfer bevorzugt; ist das nicht bekannt, entscheide klausurtaktisch, je nachdem, welcher Punkt im konkreten Fall problematischer ist.

#### d) Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

> **Klausurentipp:** In der Ersten Prüfung baust du sauber durch: erst Anfechtungsgrund und Anfechtungserklärung, die Frist des § 121 BGB folgt erst danach als letzter Prüfungspunkt.

> **Kommentar:** Für die Zweite Prüfung darfst du diesen Aufbau verkürzen. Je nach Aufgabentyp genügt es, unmittelbar bei der Erklärung und ihrer Frist anzusetzen – vor allem dann, wenn gerade die Fristwahrung im Sachverhalt problematisch angelegt ist.

#### e) Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)

> **Klausurentipp:** Ausschlussgründe wie die Bestätigung nach § 144 BGB gehören im gutachterlichen Aufbau der Ersten Prüfung an das Ende: Erst wenn Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung und -frist bejaht sind, prüfst du, ob der Berechtigte sein Anfechtungsrecht nicht doch verloren hat. Wer zu früh auf den Ausschlussgrund springt, riskiert, vorher liegende Prüfungspunkte zu verschenken.

> **Kommentar:** In der Zweiten Prüfung – etwa in der Urteilsklausur – darfst du je nach Aufgabenstellung unmittelbar mit der Frage beginnen, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt.

### 2. Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung

> **Maßstab:** Der Vertrauensschutz des Anfechtungsgegners entfällt nach § 122 Abs. 2 BGB, wenn dieser den Grund der Anfechtbarkeit im Zeitpunkt des Geschäfts bereits positiv kannte oder ihm dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen.

> **Klausurentipp:** Prüfe diesen Ausschlussgrund erst, nachdem du den Anfechtungsgrund und die übrigen Voraussetzungen des § 122 BGB bejaht hast – er setzt denklogisch voraus, dass überhaupt ein Ersatzanspruch entstanden ist, der wieder entfallen könnte.

## II. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)

> **Maßstab:** Der Vertrauensschaden – das negative Interesse – stellt den Anfechtungsgegner wirtschaftlich so, als hätte er von dem später als unwirksam erkannten Geschäft nie erfahren. Ersetzt werden deshalb zwei Positionen: zum einen Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit getätigt wurden, zum anderen entgangene Gewinne aus Geschäften, die man wegen der vermeintlichen Bindung gerade nicht eingegangen ist.

> **Beispiel:** Hätte der Anfechtungsgegner ohne dieses Vertrauen ein günstigeres Alternativgeschäft abgeschlossen, ist auch dieser entgangene Vorteil ersatzfähig – begrenzt jedoch stets durch das positive Interesse, also den Betrag, den er bei wirksamem Vertrag erlangt hätte.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/schadensersatzanspruch-des-anfechtungsgegners-122-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/schadensersatzanspruch-des-anfechtungsgegners-122-bgb.
