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title: "Prüfschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ruecktritt-und-minderung-im-werkrecht-634-nr-3-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht BT – Vertragstypen"
norms: "§ 634 Nr. 3 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 644 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 349 BGB, § 441 BGB"
steps: "9"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

**Norm:** § 634 Nr. 3 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 644 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 349 BGB, § 441 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht BT – Vertragstypen

Aufbauschema im Gutachtenstil (9 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Werkvertrag (§ 631 BGB)

> **Maßstab:** Auf dieser ersten Prüfungsstufe ist das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne des § 631 BGB zu bejahen. Gegenstand ist die Herstellung oder Veränderung eines Werks gegen Vergütung. Werkverträge sind von Dienstverträgen (kein Erfolg geschuldet) und Kaufverträgen (kein Herstellungselement) abzugrenzen.

## II. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

> **Maßstab:** § 633 BGB definiert den Sachmangel: Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die zur vorausgesetzten Verwendung nicht geeignet ist (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte am Werk geltend machen können.

## III. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

> **Maßstab:** Beim Werkvertrag geht die Preisgefahr grundsätzlich mit der Abnahme des fertiggestellten Werks auf den Besteller über, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB.

> **Subsumtion:** Verzögert der Besteller die an sich fällige Abnahme pflichtwidrig, wechselt die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs, auch wenn eine förmliche Abnahme noch aussteht (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Schickt der Unternehmer das fertige Werk auf Wunsch des Bestellers zu einem abweichenden Bestimmungsort, greift ergänzend die Wertung des Versendungskaufs, § 447 BGB.

## IV. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)

> **Maßstab:** § 323 BGB setzt als Grundvoraussetzung des Rücktritts voraus, dass der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat. Im Werkrecht tritt daneben § 326 Abs. 5 BGB als erweichternde Sonderregel: Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann ohne Fristsetzung zurückgetreten werden. Prüfe daher stets beide Normen als Rücktrittsgrundlagen.

### 1. Nicht vertragsgemäße Leistung

> **Maßstab:** Die nicht vertragsgemäße Leistung knüpft an den festgestellten Mangel an: Das Werk wurde abgenommen, weist aber einen Sachmangel im Sinne des § 633 BGB auf. Die Abnahme beseitigt die Haftung des Unternehmers für Mängel nicht, sondern löst lediglich die Gewährleistungsrechte aus §§ 634 ff. BGB aus.

### 2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)

> **Maßstab:** Der Besteller muss dem Unternehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er rücktreten oder mindern kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Die Frist muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein und dem Unternehmer realistische Zeit zur Mängelbeseitigung lassen. Entbehrlich ist die Frist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB und bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB).

### 3. Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist

> **Maßstab:** Der erfolglose Fristablauf ist Voraussetzung dafür, dass der Rücktritt oder die Minderung erklärt werden kann. „Erfolglos“ bedeutet, dass der Unternehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nacherfüllt hat. Wurde keine Frist gesetzt und war eine solche nicht entbehrlich, fehlt es an dieser Voraussetzung.

## V. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)

> **Maßstab:** Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte, die durch empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden (§ 349 BGB für den Rücktritt; § 638 Abs. 1 BGB für die Minderung). Die Erklärung muss eindeutig sein; eine Formvorschrift besteht grundsätzlich nicht. Mit der Erklärung treten die jeweiligen Rechtsfolgen ein.

## VI. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung

> **Maßstab:** Ist die Pflichtverletzung nur unerheblich, schließt § 323 Abs. 5 S. 2 BGB den Rücktritt aus.

> **Subsumtion:** Die Minderung kennt diese Erheblichkeitsschwelle dagegen nicht – sie bleibt auch bei einer geringfügigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers eröffnet.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ruecktritt-und-minderung-im-werkrecht-634-nr-3-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/ruecktritt-und-minderung-im-werkrecht-634-nr-3-bgb.
