---
title: "Prüfschema: Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/rubrum-des-verwaltungsgerichtlichen-urteils"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Öffentlich-rechtliche Klausur"
norms: "§ 117 VwGO"
steps: "6"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:42+00:00"
---

# Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils

**Norm:** § 117 VwGO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Öffentlich-rechtliche Klausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (6 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen

> **Maßstab:** Der Kopf des Rubrums enthält zunächst die vollständige Bezeichnung des erkennenden Gerichts (z.B. „Verwaltungsgericht Berlin“) sowie das Aktenzeichen, das die Sache eindeutig identifiziert. Fehler bei Gericht oder Aktenzeichen sind zwar heilbar, begründen aber Revisibilität, wenn sie wesentliche Verfahrensgrundsätze berühren.

## II. Überschrift und Bezeichnung der Entscheidung

> **Maßstab:** Nach Gericht und Aktenzeichen folgt die Überschrift, die Art und Form der gerichtlichen Entscheidung benennt (z.B. „URTEIL“ oder „BESCHLUSS“). Die Überschrift ermöglicht eine sofortige Einordnung, ob es sich um eine Sachentscheidung oder eine Verfahrensentscheidung handelt.

## III. Einleitungsformel „In der Verwaltungsstreitsache“

> **Maßstab:** Die Einleitungsformel „In der Verwaltungsstreitsache“ ist prozessrechtlich bedeutsam: Sie zeigt an, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO vorliegt, und grenzt das verwaltungsgerichtliche Urteil von zivilgerichtlichen Entscheidungen ab, die mit „In Sachen“ eingeleitet werden.

## IV. Bezeichnung der Beteiligten

> **Maßstab:** Gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen die Beteiligten im Urteil genau bezeichnet werden: Kläger mit Namen, Anschrift und gesetzlichem Vertreter; bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Beklagte ist der vertretungsberechtigte Amtsträger anzugeben (z.B. „vertreten durch den Oberbürgermeister“). Die präzise Bezeichnung ist für die Rechtskrafterstreckung und Vollstreckung unerlässlich.

## V. Kurzangabe des Streitgegenstands

> **Maßstab:** Die Kurzangabe des Streitgegenstands (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fasst in einem Satz zusammen, worüber gestritten wird (z.B. „wegen Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheids“). Sie erleichtert die Aktenverwaltung und dient der Abgrenzung des Prozessstoffs – wichtig für die Bestimmung der Rechtskraftgrenzen.

## VI. Bezeichnung des Spruchkörpers und der Richter

> **Maßstab:** Abschließend werden der Spruchkörper (Kammer oder Senat mit Nummer) und die mitwirkenden Richter namentlich aufgeführt. Die Angabe der Richter dient der Überprüfbarkeit der Besetzung (§ 138 Nr. 1 VwGO: Besetzungsmangel als absoluter Revisionsgrund) und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-feststellungsklage-43-abs-1-vwgo-zulaessigkeit)
- [Allgemeine Leistungsklage – Begründetheit](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-leistungsklage-begruendetheit)
- [Anfechtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)](http://www.juralernen.de/schemata/anfechtungsklage-begruendetheit-113-abs-1-s-1-vwgo)
- [Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) – Zulässigkeit](http://www.juralernen.de/schemata/anfechtungsklage-42-abs-1-alt-1-vwgo-zulaessigkeit)
- [Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils](http://www.juralernen.de/schemata/aufbau-des-tatbestands-des-verwaltungsgerichtlichen-urteils)
- [Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs](http://www.juralernen.de/schemata/eroeffnung-des-verwaltungsrechtswegs)
- [Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) – Zulässigkeit](http://www.juralernen.de/schemata/fortsetzungsfeststellungsklage-113-abs-1-s-4-vwgo-zulaessigkeit)
- [Fortsetzungsfeststellungsklage (Anfechtungskonstellation) – Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO)](http://www.juralernen.de/schemata/fortsetzungsfeststellungsklage-anfechtungskonstellation-begruendetheit-113-abs-1-s-4-ivm-s-1-vwgo)

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/rubrum-des-verwaltungsgerichtlichen-urteils
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/rubrum-des-verwaltungsgerichtlichen-urteils.
