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title: "Prüfschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Arbeitsrecht"
norms: "§ 622 BGB, § 623 BGB, § 125 S.1 BGB, § 174 S.1 BGB, § 130 BGB, § 1 KSchG, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 23 KSchG"
steps: "17"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

**Norm:** § 622 BGB, § 623 BGB, § 125 S.1 BGB, § 174 S.1 BGB, § 130 BGB, § 1 KSchG, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 23 KSchG · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Arbeitsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (17 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Erklärung der ordentlichen Kündigung

> **Maßstab:** Die ordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Auf dieser ersten Prüfungsstufe ist zu klären, ob eine wirksame Kündigungserklärung vorliegt. Ohne zugegangene Erklärung entfaltet die Kündigung keinerlei Wirkung.

### 1. Inhalt und Form der Erklärung

> **Maßstab:** Vor allem ist die **Schriftform** einzuhalten ([§§ 623](https://dejure.org/gesetze/BGB/623.html), [125 S. 1 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/125.html)). Eine **Begründung** ist hingegen regelmäßig nicht erforderlich (Ausnahme: [§ 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG](https://dejure.org/gesetze/MuSchG/17.html)).

### 2. Ordnungsgemäße Vertretung

> **Maßstab:** Kündigt ein Vertreter im Namen des Arbeitgebers, so ist die Kündigung als einseitige Willenserklärung unwirksam, wenn dem Vertreter die Vertretungsmacht fehlt. Selbst bei bestehender Vollmacht schlägt die Kündigung fehl, wenn der Vertreter keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger die Erklärung deswegen unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB).

> **Klausurentipp:** Weist der Arbeitnehmer die Kündigung nicht zurück, brauchst du die Vollmachtsurkunde in der Klausur nicht zu thematisieren.

### 3. Zugang (§ 130 BGB)

> **Maßstab:** Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die erst wirksam wird, sobald sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei schriftlich verkörperten Erklärungen bedeutet **Zugang**, dass das Schreiben derart in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme möglich ist und sie sich nach der gewöhnlichen Verkehrsanschauung auch erwarten lässt (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

> **Klausurentipp:** In Klausursachverhalten trifft ein Kündigungsschreiben nicht selten zu einer Tageszeit ein, zu der nach den üblichen Gepflogenheiten niemand mehr mit einer Leerung des Briefkastens rechnet – dann verlagert sich der maßgebliche Zeitpunkt auf den folgenden Tag.

## II. Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)

> **Maßstab:** Eine Kündigungsschutzklage ist **begründet**, sofern die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist ([§ 4 S. 1 Hs. 1 KSchG](https://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html)). Erhoben werden muss sie vom Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung ([§ 4 S. 1 Hs. 2 KSchG](https://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html)). Wird diese **Präklusionsfrist** versäumt, werden etwaige Mängel der Kündigung – ausgenommen Form-, Zugangs- und Stellvertretungsmängel – rückwirkend geheilt ([§ 7 KSchG](https://dejure.org/gesetze/KSchG/7.html)); die Kündigung gilt dann von Anfang an als rechtswirksam.

## III. Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)

> **Maßstab:** Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht – gleich ob ordentlich, außerordentlich oder als Änderungskündigung –, muss er zuvor den Betriebsrat beteiligen; diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das KSchG auf das Arbeitsverhältnis überhaupt anwendbar ist. Unterbleibt die Beteiligung, führt das nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt.

> **Klausurentipp:** Fehlt im Sachverhalt überhaupt ein Betriebsrat, lässt sich dieser Unwirksamkeitsgrund in einem knappen Satz abhandeln, ohne die Prüfung weiter aufzuhalten.

## IV. Kündigungsfrist (§ 622 BGB)

> **Maßstab:** Nach § 622 Abs. 1 BGB endet das Arbeitsverhältnis regulär vier Wochen nach Zugang, und zwar entweder zur Monatsmitte (zum 15.) oder zum Monatsletzten; wird der Arbeitgeber tätig, wächst diese Grundfrist gestaffelt mit der Beschäftigungsdauer (§ 622 Abs. 2 BGB).

> **Klausurentipp:** **Wichtig**: Enthält die Kündigung eine falsche Frist, macht das sie nach BAG-Rechtsprechung nur dann nach § 4 S. 1 KSchG unwirksam, wenn eine Auslegung oder Umdeutung auf den zutreffenden Kündigungstermin ausscheidet. Vor jeder Unwirksamkeitsfolge ist deshalb zu prüfen, ob sich die Erklärung entsprechend auslegen oder umdeuten lässt.

## V. Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe

> **Klausurentipp:** Eine ordentliche Kündigung ist keineswegs stets auf sämtliche denkbaren Unwirksamkeitsgründe zu prüfen. Ergibt der Sachverhalt keinen Hinweis, bleiben besondere Zustimmungs- oder Anzeigeerfordernisse wie **§ 85 SGB IX** oder **§ 17 KSchG** außen vor.

> **Grundlagen:** Nur bei entsprechendem Anlass zu erörtern: ein Verstoß gegen gesetzliche Verbotsnormen, **§ 134 BGB** (insbesondere besonderer Kündigungsschutz, etwa aus dem AGG, soweit **§ 1 KSchG** nicht greift), eine vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeit, Sittenwidrigkeit gemäß **§ 138 BGB**, ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus **§ 612a BGB** i.V.m. **§ 134 BGB** sowie eine gegen Treu und Glauben verstoßende, willkürliche Kündigung nach **§ 242 BGB**.

## VI. Kündigungsschutz nach dem KSchG

> **Maßstab:** Der Kündigungsschutz nach dem KSchG ist der zentrale materiell-rechtliche Prüfpunkt bei ordentlichen Kündigungen. Er greift nur unter bestimmten Voraussetzungen (Anwendbarkeit, § 23 KSchG) und verlangt das Vorliegen eines sozial gerechtfertigten Kündigungsgrundes (§ 1 Abs. 2 KSchG). Fehlt Kündigungsschutz, ist die Kündigung grundsätzlich wirksam, solange allgemeine Nichtigkeitsgründe nicht greifen.

> **Klausurentipp:** Der KSchG-Schutz ist gesondert zu prüfen und kann nicht pauschal unterstellt werden. Im Klausuraufbau: erst Anwendbarkeit klären, dann Kündigungsgrund prüfen.

### 1. Anwendbarkeit des KSchG

> **Maßstab:** Die Anwendbarkeit des KSchG ist dreistufig zu prüfen: sachliche (§ 1 Abs. 1 KSchG), betriebliche (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG) und persönliche Anwendbarkeit. Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, genießt der Arbeitnehmer den Schutz des KSchG.

#### a) Sachliche Anwendbarkeit

Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit nach [§ 1 Abs. 2 KSchG](https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html) erfasst **ausschließlich die ordentliche Kündigung**; die außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Diese Differenzierung ergibt sich aus [§ 13 Abs. 1 S. 1 KSchG](https://dejure.org/gesetze/KSchG/13.html), der die Vorschriften zum außerordentlichen Kündigungsrecht ausdrücklich vorbehält.

#### b) Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)

> **Maßstab:** Wer nach dem **31.12.2003** eingestellt wurde, genießt den allgemeinen Kündigungsschutz nur, sofern der Betrieb beim Zugang der Kündigung eine Belegschaft von mehr als zehn Arbeitnehmern ohne Auszubildende zählt (**§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG**, sogenannte Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Grenze).

> **Vertiefung:** Für die Berechnung der Kopfzahl zählen Teilzeitkräfte anteilig: bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis **20** Stunden mit dem Faktor **0,5**, bis **30** Stunden mit dem Faktor **0,75** (**§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG**).

> **Klausurentipp:** Die für vor dem **1.1.2004** eingestellte Arbeitnehmer geltende Übergangsregelung spielt in der Klausurpraxis keine Rolle.

#### c) Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)

> **Maßstab:** Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG setzt eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten voraus; maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.

### 2. Kündigungsgrund

> **Maßstab:** Der allgemeine Kündigungsschutz aus dem KSchG lässt eine ordentliche Kündigung nur zu, wenn sie sozial gerechtfertigt ist: Erforderlich ist ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG).

#### a) Personenbedingter Kündigungsgrund

> **Maßstab:** Ein personenbedingter Kündigungsgrund setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung wegen Umständen aus seiner Person – etwa Krankheit oder fehlender Eignung – dauerhaft nicht mehr vertragsgemäß erbringen kann. Hinzutreten müssen eine ungünstige Prognose für die Zukunft, eine spürbare Beeinträchtigung betrieblicher Abläufe sowie eine im Einzelfall zulasten des Arbeitnehmers ausfallende Interessenabwägung.

#### b) Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

> **Maßstab:** Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich und regelmäßig schuldhaft verletzt, sodass eine störungsfreie Zusammenarbeit künftig nicht mehr zu erwarten ist. Zusätzlich darf keine mildere Reaktion – etwa eine Abmahnung oder Versetzung – ausreichen (Ultima-ratio-Prinzip), und die abschließende Interessenabwägung muss zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.

#### c) Betriebsbedingter Kündigungsgrund

> **Maßstab:** Betriebsbedingt ist eine Kündigung, wenn eine unternehmerische Entscheidung aus dringenden betrieblichen Gründen den Arbeitsplatz dauerhaft entfallen lässt, keine anderweitige Beschäftigung oder ein milderes Mittel besteht und der Arbeitgeber unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen hat (§ 1 Abs. 3 KSchG).

## Verwandte Schemata

- [AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht](http://www.juralernen.de/schemata/agb-kontrolle-im-arbeitsrecht)
- [Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses](http://www.juralernen.de/schemata/ausserordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses)
- [Betriebliche Übung](http://www.juralernen.de/schemata/betriebliche-uebung)
- [Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG)](http://www.juralernen.de/schemata/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-3-abs-1-efzg)
- [Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)](http://www.juralernen.de/schemata/entschaedigungsanspruch-agg-15-abs-2-agg)
- [Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)](http://www.juralernen.de/schemata/erholungsurlaub-1-burlg)
- [Haftungsbefreiung des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII](http://www.juralernen.de/schemata/haftungsbefreiung-des-arbeitgebers-nach-104-sgb-vii)
- [Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII](http://www.juralernen.de/schemata/haftungsbefreiung-des-arbeitnehmers-nach-105-sgb-vii)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/ordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses.
