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title: "Prüfschema: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-unterlassungsanspruch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Allgemeines Verwaltungsrecht"
norms: "§ 1004 BGB"
steps: "11"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:42+00:00"
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# Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

**Norm:** § 1004 BGB · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Allgemeines Verwaltungsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (11 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Dogmatische Herleitung

> **Maßstab:** Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hat keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Er wird entweder analog §§ 1004, 906 BGB i.V.m. dem jeweils betroffenen öffentlichen Recht oder unmittelbar aus dem betroffenen Grundrecht (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet. In der Klausur ist der herrschende Begründungsansatz darzustellen und kurz zu begründen.

## II. Tatbestand

> **Maßstab:** Der Tatbestand bündelt die Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit der Anspruch entsteht. Im Gutachten sind Betroffenheit eines subjektiven öffentlichen Rechts, ein hoheitlicher Eingriff und dessen Rechtswidrigkeit zu prüfen.

### 1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

> **Maßstab:** Ein subjektiv-öffentliches Recht besteht, wenn eine Norm nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern (auch) zum Schutz des Einzelnen erlassen wurde und dem Einzelnen die Rechtsmacht einräumt, die Einhaltung zu fordern (Schutznormtheorie). In Betracht kommen insbesondere Grundrechte (Art. 14, Art. 2 GG) sowie einfachgesetzliche Normen mit Schutzcharakter.

### 2. Hoheitlicher Eingriff

> **Maßstab:** Ein hoheitlicher Eingriff liegt vor, wenn die handelnde Stelle öffentlich-rechtlich tätig wird und dadurch auf den Schutzbereich des subjektiven Rechts des Betroffenen einwirkt. Die Abgrenzung zur privatrechtlichen Tätigkeit erfolgt nach dem Gesamtcharakter der Maßnahme.

#### a) Abgrenzung hoheitliches / privatrechtliches Handeln

> **Maßstab:** Handelt die öffentliche Hand in den Formen des Privatrechts (z.B. beim Einkauf von Büromaterial), liegt kein hoheitliches Handeln vor. Entscheidend ist, ob die Maßnahme ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen ist oder ob sie öffentliche Aufgaben erfüllt und mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen verknüpft ist.

#### b) Eingriffscharakter des Handelns

> **Maßstab:** Nicht jedes staatliche Handeln, das sich nachteilig auf den Einzelnen auswirkt, ist ein Eingriff. Erforderlich ist eine finale und unmittelbare Beeinträchtigung des geschützten Rechts. Mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen können genügen, wenn sie ihrem Gewicht nach einer klassischen Eingriffswirkung gleichkommen.

#### c) Eingriff steht unmittelbar bevor

> **Maßstab:** Für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist charakteristisch, dass der Eingriff noch nicht stattgefunden hat, aber unmittelbar bevorsteht. Es muss eine hinreichend konkrete und zeitnahe Drohung der Beeinträchtigung vorliegen; eine vage Möglichkeit genügt nicht. Das Bevorstehen ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

### 3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

> **Maßstab:** Der Eingriff ist rechtswidrig, wenn er ohne rechtliche Grundlage erfolgt oder gegen höherrangiges Recht (Verhältnismäßigkeit, Gesetzesvorbehalt) verstößt. Dabei sind Rechtfertigungsgründe und gesetzliche Duldungspflichten zu berücksichtigen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Rechtfertigung liegt bei der handelnden Behörde.

## III. Rechtsfolge

> **Maßstab:** Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Handelns. Die Rechtsfolge ist grundsätzlich auf zukünftiges Unterlassen gerichtet; für bereits eingetretene Schäden kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

### 1. Unterlassung des rechtswidrigen Eingriffs

> **Maßstab:** Der Anspruch auf Unterlassung umfasst alle Handlungen, die den rechtswidrigen Eingriff fortführen oder wiederholen. Der Betroffene kann sowohl die Einstellung der laufenden Maßnahme als auch das Unterlassen künftiger gleichartiger Eingriffe verlangen.

### 2. Anspruchsgrenzen

> **Maßstab:** Der Unterlassungsanspruch findet seine Grenzen im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und in spezialgesetzlichen Duldungspflichten. Außerdem scheidet ein Anspruch aus, wenn dem Betroffenen zumutbarer Primärrechtsschutz (Widerspruch, Klage) zur Verfügung steht und er diesen nicht ergriffen hat.

## Verwandte Schemata

- [Folgenbeseitigungsanspruch](http://www.juralernen.de/schemata/folgenbeseitigungsanspruch)
- [Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 59 VwVfG)](http://www.juralernen.de/schemata/nichtigkeit-eines-oeffentlich-rechtlichen-vertrags-59-vwvfg)
- [Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch](http://www.juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-abwehranspruch)
- [Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch](http://www.juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-erstattungsanspruch)
- [Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids](http://www.juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-des-kostenbescheids)
- [Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung](http://www.juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-einer-rechtsverordnung)
- [Rechtmäßigkeit eines ö.r.-Vertrags (§§ 54ff. VwVfG)](http://www.juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-eines-oer-vertrags-54ff-vwvfg)
- [Rücknahme eines begünstigenden VA (§ 48 Abs. 1 VwVfG)](http://www.juralernen.de/schemata/ruecknahme-eines-beguenstigenden-va-48-abs-1-vwvfg)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-unterlassungsanspruch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-unterlassungsanspruch.
