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title: "Prüfschema: Niederlassungsfreiheit – Prüfung der Beeinträchtigungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/niederlassungsfreiheit-pruefung-der-beeintraechtigungen"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Europa- & Völkerrecht"
norms: "Art. 49 AEUV"
steps: "11"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-09-10T10:34:20+00:00"
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# Niederlassungsfreiheit – Prüfung der Beeinträchtigungen

**Norm:** Art. 49 AEUV · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Europa- & Völkerrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (11 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Maßnahme eines Verpflichteten

> **Maßstab:** Auf der ersten Prüfungsstufe ist zu klären, ob die in Frage stehende Maßnahme überhaupt von einem nach der Niederlassungsfreiheit Verpflichteten stammt. Verpflichtet sind grundsätzlich die EU-Mitgliedstaaten und die Union, unter besonderen Voraussetzungen auch Private.

### 1. Maßnahme eines Mitgliedstaates

Erfasst sind ebenso Maßnahmen innerstaatlicher Hoheitsträger sowie solcher privatrechtlich organisierter Einrichtungen, die von Hoheitsträgern beherrscht werden.

### 2. Maßnahme der Union

> **Maßstab:** Auch Maßnahmen der Europäischen Union selbst können die Niederlassungsfreiheit beschränken, wenn sie eine differenzierende Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte ohne sachlichen Grund bewirken. Die Bindung der Union ergibt sich aus Art. 51 GRCh und dem Primärrecht.

### 3. Ausnahme: Maßnahme eines Privaten

> **Maßstab:** Private sind grundsätzlich nicht unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden. Eine Ausnahme gilt nur für Private, die kollektiv Regeln für Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen setzen (EuGH, Rs. Walrave und Koch; Rs. Bosman), weil diese regulatorische Macht einer staatlichen Maßnahme gleichkommt.

#### a) Maßnahme intermediärer Gewalten

> **Maßstab:** Intermediäre Gewalten sind private Verbände mit staatsähnlicher Regelungsmacht.

> **Beispiel:** Etwa **Gewerkschaften** oder **Berufsverbände**.

#### b) Maßnahme von Privatpersonen

> **Vertiefung:** Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der EuGH in der Rechtssache Angonese entschieden, dass auch ein privater Arbeitgeber unmittelbar an die Grundfreiheit gebunden sein kann. Für die Niederlassungsfreiheit gibt es bislang keine ebenso ausdrückliche Aussage des Gerichtshofs. Allerdings formuliert der EuGH seine einschlägige Rechtsprechung nicht nur mit Blick auf intermediäre Gewalten, sondern spricht daneben eigenständig von Privatpersonen – ein Hinweis darauf, dass er sich eine entsprechende Bindung Privater auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit offenhält.

## II. Qualifizierung der Maßnahme

> **Maßstab:** Im zweiten Hauptprüfungspunkt ist die konkrete Maßnahme zu qualifizieren: Handelt es sich um eine Diskriminierung (Ungleichbehandlung) oder um eine unterschiedslose Beschränkung? Die Qualifizierung entscheidet darüber, ob nur geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 52 Abs. 1 GRCh analog, Art. 51 AEUV) oder auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (zwingende Gründe des Allgemeininteresses nach der Cassis-Formel) greifen können.

### 1. Diskriminierung

> **Maßstab:** Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Inländer und Ausländer bzw. inländische und ausländische Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Zu unterscheiden sind offene und versteckte Diskriminierungen.

#### a) Offene Diskriminierung

> **Grundlagen:** Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn eine Vorschrift ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit anknüpft und dadurch inländische Selbstständige oder Gesellschaften gegenüber ausländischen – oder umgekehrt – rechtlich anders behandelt.

#### b) Versteckte Diskriminierung

> **Grundlagen:** Eine versteckte Diskriminierung setzt keine ausdrückliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit voraus – es genügt, dass eine dem Wortlaut nach neutrale Regelung faktisch überwiegend ausländische Selbstständige oder Gesellschaften benachteiligt, etwa weil sie an einen Wohnsitz oder eine inländische Ausbildung anknüpft.

### 2. Unterschiedslose Beschränkung

> **Grundlagen:** Unter eine unterschiedslose Beschränkung fällt jede Maßnahme, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt, gleichwohl aber die Ausübung der Niederlassungsfreiheit erschwert oder ihre Wahrnehmung unattraktiver werden lässt.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeines-diskriminierungsverbot-art-18-aeuv)
- [Amtshaftungsklage (Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/amtshaftungsklage-art-268-340-abs-2-und-3-aeuv)
- [Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/arbeitnehmerfreizuegigkeit-art-45-aeuv)
- [Das völkerrechtliche Gewaltverbot & Rechtfertigung von Eingriffen - Schema](http://www.juralernen.de/schemata/das-voelkerrechtliche-gewaltverbot-rechtfertigung-von-eingriffen-schema)
- [Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/dienstleistungsfreiheit-art-56-aeuv)
- [EU-Grundfreiheiten](http://www.juralernen.de/schemata/eu-grundfreiheiten)
- [EU-Grundrechte](http://www.juralernen.de/schemata/eu-grundrechte)
- [Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)](http://www.juralernen.de/schemata/freizuegigkeit-art-21-aeuv)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/niederlassungsfreiheit-pruefung-der-beeintraechtigungen
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Niederlassungsfreiheit – Prüfung der Beeinträchtigungen“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/niederlassungsfreiheit-pruefung-der-beeintraechtigungen.
