---
title: "Prüfschema: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Strafrechtsklausur"
norms: "§ 55 StGB, § 43 StGB, Art. 293 EGStGB, § 67 Abs. 4 StGB, § 410 Abs. 3 StPO"
steps: "3"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
---

# Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

**Norm:** § 55 StGB, § 43 StGB, Art. 293 EGStGB, § 67 Abs. 4 StGB, § 410 Abs. 3 StPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Strafrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (3 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


### 1. Rechtskräftige Verurteilung in einem anderen Verfahren

> **Maßstab:** Erste Voraussetzung ist, dass gegen den Angeklagten in einem anderen Strafverfahren bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (§ 449 StPO).

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist, ob das Vorurteil formell rechtskräftig ist. Ist es noch anhängig oder durch ein Rechtsmittel angefochten, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung für § 55 StGB.

> **Klausurentipp:** Typischer Klausurfehler: Verwechslung von materieller Rechtskraft (= ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG) und dem hier maßgeblichen formellen Rechtskraftbegriff.

### 2. Die Sanktion aus der rechtskräftigen Verurteilung ist nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen

> **Maßstab:** Die aus der rechtskräftigen Verurteilung folgende Sanktion darf noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen worden sein. Ist die Strafe vollständig verbüßt, käme eine Einbeziehung in eine Gesamtstrafe ins Leere und wäre unzulässig.

> **Subsumtion:** Zu prüfen sind der Vollstreckungsstand (noch offen?), das Vorliegen von Verjährung gemäß § 79 StGB sowie ob ein Straferlass (Begnadigung, Amnestie) die Strafe erledigt hat. Erst wenn all das verneint wird, ist diese Voraussetzung erfüllt.

### 3. Der Angeklagte hat die jetzt abzuurteilende Tat vor der ersten Verurteilung „begangen“.

> **Maßstab:** Die jetzt abzuurteilende Tat muss zeitlich vor der ersten rechtskräftigen Verurteilung begangen worden sein (sog. Zäsurwirkung der Verurteilung). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der ersten Verurteilung, nicht der der Rechtskraft.

> **Subsumtion:** Wurde die neue Tat erst nach der ersten Verurteilung begangen, scheidet die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aus; dann sind die Strafen selbstständig nebeneinander zu vollstrecken. Die Zäsurwirkung verhindert eine unbegrenzte Ausdehnung der Gesamtstrafenbildung.

> **Klausurentipp:** Im Assessorexamen ist der genaue Zeitpunkt der Tatbegehung im Verhältnis zum Verurteilungszeitpunkt stets exakt festzustellen und mit dem Akteninhalt abzugleichen.

## Verwandte Schemata

- [Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO](http://www.juralernen.de/schemata/ablehnungsgesuch-24-abs-1-stpo)
- [Begründetheit der Revision](http://www.juralernen.de/schemata/begruendetheit-der-revision)
- [Bestandteile des Tenors eines Strafurteils](http://www.juralernen.de/schemata/bestandteile-des-tenors-eines-strafurteils)
- [Gesamtstrafenbildung](http://www.juralernen.de/schemata/gesamtstrafenbildung)
- [Revisionsgutachten](http://www.juralernen.de/schemata/revisionsgutachten)
- [Sachrüge – Aufbau](http://www.juralernen.de/schemata/sachruege-aufbau)
- [Strafantrag (§ 77 ff. StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/strafantrag-77-ff-stgb)
- [Strafurteil](http://www.juralernen.de/schemata/strafurteil)

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung.
