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title: "Prüfschema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/nacherfuellung-im-werkrecht-634-nr-1-635-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht BT – Vertragstypen"
norms: "§ 635 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 643a BGB, § 644 BGB, § 275 BGB"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)

**Norm:** § 635 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB, § 643a BGB, § 644 BGB, § 275 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht BT – Vertragstypen

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Werkvertrag (§ 631 BGB)

> **Maßstab:** Ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB liegt vor, wenn sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Abzugrenzen ist er vom Dienstvertrag (§ 611 BGB), bei dem lediglich Tätigkeiten, kein Erfolg geschuldet wird, sowie vom Kaufvertrag (§ 433 BGB).

> **Subsumtion:** Prüfe zunächst, ob ein Werkvertrag vorliegt: Ist ein konkreter Werkerfolg vereinbart worden? Besteht eine Vergütungspflicht des Bestellers? Nur wenn das Vertragsverhältnis als Werkvertrag einzuordnen ist, greifen die §§ 634 ff. BGB mit ihrem Gewährleistungsregime.

## II. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

> **Maßstab:** § 633 BGB regelt den werkvertraglichen Sachmangel (Abs. 2) und Rechtsmangel (Abs. 3). Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), sonst wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel besteht, wenn Dritte Rechte am Werk geltend machen können, die der Besteller nicht übernehmen muss.

> **Subsumtion:** Liegen Sach- oder Rechtsmangel vor? Achte auf die Abgrenzung zwischen vereinbarter Beschaffenheit (S. 1), vertraglich vorausgesetztem Verwendungszweck (S. 2 Nr. 1) und gewöhnlichem Verwendungszweck (S. 2 Nr. 2). Fehlender Mangel führt zum Scheitern der gesamten Mängelrechtskette.

## III. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

> **Maßstab:** Das Werkvertragsrecht verteilt das Risiko eines zufälligen Untergangs zeitlich gestaffelt. Bis zur Abnahme muss der Unternehmer sein zerstörtes Gewerk notfalls ein zweites Mal herstellen und erhält dafür keine zusätzliche Vergütung; mit der Abnahme kippt diese Lastenverteilung, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB.

> **Subsumtion:** Wer die fällige Mitwirkung schuldig bleibt, soll daraus keinen Vorteil ziehen: Verweigert der Besteller die geschuldete Abnahme und gerät dadurch in Annahmeverzug, wandert das Risiko genauso zu ihm, als hätte er ordnungsgemäß abgenommen (§ 644 Abs. 1 BGB). Der Vergütungsanspruch bleibt dann selbst dann bestehen, wenn das Gewerk anschließend durch Zufall zerstört wird.

> **Vertiefung:** Eine dritte Weiche stellt § 447 BGB, den das Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt: Wünscht der Besteller die Beförderung des fertigen Gewerks zu einer Adresse jenseits des Erfüllungsorts, trifft ihn das Transportrisiko schon ab der Übergabe an den Frachtführer. Der Grund dafür liegt in der Veranlassung – er hat den zusätzlichen Weg gewollt, also trägt er dessen Gefahren.

## IV. Kein Ausschluss der Nacherfüllung

> **Maßstab:** Der Nacherfüllungsanspruch entfällt in drei Konstellationen: Erstens, wenn der Mangel objektiv nicht behebbar ist oder eine Beseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (§ 275 BGB, § 635 Abs. 3 BGB). Zweitens, wenn der Besteller trotz erkannten Mangels ohne Vorbehalt der Mängelrechte abnimmt (§ 640 Abs. 3 BGB). Drittens, wenn die Parteien die Gewährleistung vertraglich abbedungen haben.

> **Klausurentipp:** Diese drei Ausschlussgründe solltest du wie eine Checkliste abarbeiten, bevor du überhaupt in die Nacherfüllung einsteigst – das spart in der Klausur wertvolle Zeit.

## V. Keine Verjährung (§ 634a BGB)

> **Maßstab:** Mängelansprüche aus § 634 BGB verjähren nach § 634a BGB in gesonderten Fristen: zwei Jahre bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), fünf Jahre bei Bauwerken und bei Arbeiten an einem Grundstück, und grundsätzlich zwei Jahre bei sonstigen Werken (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

> **Subsumtion:** Überprüfe, ob die einschlägige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt der Abnahme. Bei Arglist des Unternehmers gilt nach § 634a Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB (drei Jahre ab Kenntnis). Einrede der Verjährung muss vom Unternehmer erhoben werden.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/nacherfuellung-im-werkrecht-634-nr-1-635-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/nacherfuellung-im-werkrecht-634-nr-1-635-bgb.
