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title: "Prüfschema: Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/nacherfuellung-bei-verbrauchervertraegen-ueber-digitale-produkte-327i-nr-1-327l-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Nacherfüllung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anwendungsbereich der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327.html" title="&sect; 327 BGB: Anwendungsbereich">§§ 327 ff. BGB</a>

<massstab>Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist der erste Prüfungsschritt. Die §§ 327 ff. BGB gelten nur für Verträge über digitale Produkte i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, also digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Liegt kein digitales Produkt vor, bleiben die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften anwendbar.</massstab>

### 1. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/310.html" title="&sect; 310 BGB: Anwendungsbereich">§ 310 BGB</a>): Käufer ist Verbraucher (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>), Verkäufer ist Unternehmer (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>).

<massstab>Der persönliche Anwendungsbereich setzt einen Verbrauchervertrag voraus: Der Verbraucher (§ 13 BGB) handelt zu Zwecken außerhalb seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit; der Unternehmer (§ 14 BGB) handelt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. § 310 BGB stellt klar, dass §§ 327 ff. BGB nur auf Verbraucherverträge Anwendung finden.</massstab><klausurhinweis>Im Examen ist die Verbrauchereigenschaft kurz, aber sorgfältig zu begründen. Auch Schüler und Studierende können Verbraucher sein, soweit sie außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit handeln.</klausurhinweis>

### 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327.html" title="&sect; 327 BGB: Anwendungsbereich">§ 327 Abs. 1 BGB</a>, Zahlung eines Preises.

<massstab>Der sachliche Anwendungsbereich erfordert das Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB (digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung). Zusätzlich muss der Verbraucher einen Preis zahlen oder personenbezogene Daten bereitstellen (§ 327 Abs. 3 BGB), was den Austauschcharakter begründet.</massstab><vertiefung>Der Begriff des Preises i.S.d. § 327 Abs. 3 BGB umfasst auch die Bereitstellung personenbezogener Daten, soweit dies nicht allein zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erfolgt. Diese Erweiterung ist eine Besonderheit der §§ 327 ff. BGB gegenüber dem klassischen Kaufrecht.</vertiefung>

## II. Bereitstellung des digitalen Produkts, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327b.html" title="&sect; 327b BGB: Bereitstellung digitaler Produkte">§ 327b Abs. 3, 4 BGB</a>.

<massstab>§ 327b Abs. 3, 4 BGB regelt, wann ein digitales Produkt als bereitgestellt gilt. Die Bereitstellung ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Nacherfüllung. Ohne Bereitstellung fehlt es an einem bereitgestellten Produkt, das mangelhaft sein könnte.</massstab><klausurhinweis>Bei einmalig bereitgestellten digitalen Inhalten (z.B. Download) und bei laufend bereitgestellten Inhalten (z.B. Streaming-Abo) gelten unterschiedliche Zeiträume für die Mangelprüfung (§ 327e BGB). Die Art der Bereitstellung beeinflusst die Mangelprüfung erheblich.</klausurhinweis>

## III. Vorliegen eines Mangels, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327e.html" title="&sect; 327e BGB: Produktmangel">§§ 327e - 327g BGB</a>.

<massstab>Das Vorliegen eines Mangels richtet sich nach §§ 327e–327g BGB. § 327e BGB differenziert zwischen subjektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 2 BGB: vereinbarte Beschaffenheit) und objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 3 BGB: für den vertragsgemäßen Zweck geeignet, übliche Beschaffenheit). Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Bereitstellung.</massstab><vertiefung>§§ 327f, 327g BGB enthalten Sonderregelungen für Aktualisierungen (§ 327f BGB: Updatepflicht des Unternehmers) und für die fehlerhafte Integration durch den Verbraucher (§ 327g BGB). Diese Normen können den Mangelbegriff erweitern oder einschränken.</vertiefung>

## IV. Nacherfüllungsverlangen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327l.html" title="&sect; 327l BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 327l Abs. 1 S. 1 BGB</a>.

<massstab>§ 327l Abs. 1 S. 1 BGB gibt dem Verbraucher bei Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts einen Anspruch auf Nacherfüllung. Das Nacherfüllungsverlangen ist Voraussetzung für den Übergang zu den weiteren Mängelrechten (Vertragsbeendigung, Preisminderung, Schadensersatz). Im Gegensatz zum Kaufrecht (§ 439 BGB) kann der Verbraucher bei digitalen Produkten auch eine Aktualisierung verlangen.</massstab><klausurhinweis>Das Nacherfüllungsverlangen ist grundsätzlich formfrei und muss nicht ausdrücklich den Begriff „Nacherfüllung“ enthalten. Ein konkretes Begehren, das Produkt mangelfrei zu erhalten, genügt.</klausurhinweis>

## V. Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt: Unmöglichkeit der Nacherfüllung, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/327l.html" title="&sect; 327l BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 327l Abs. 2 S. 1 BGB</a>.

<massstab>§ 327l Abs. 2 S. 1 BGB schließt den Nacherfüllungsanspruch aus, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist. Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Mängelbeseitigung objektiv nicht durchführbar ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Dieser Prüfungspunkt ist nur anzusprechen, wenn der Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit enthält.</massstab><klausurhinweis>In der Klausur gilt: Nur wenn der Sachverhalt Hinweise auf Unmöglichkeit liefert (z.B. Insolvenz des Softwareentwicklers, irreversibler Datenverlust), ist dieser Punkt zu prüfen. Ohne Anhaltspunkte kann dieser Schritt übergangen werden.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/nacherfuellung-bei-verbrauchervertraegen-ueber-digitale-produkte-327i-nr-1-327l-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
