---
title: "Prüfschema: Mittäterschaft – getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/mittaeterschaft-getrennte-pruefung-25-abs-2-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 25 Abs. 2 StGB"
steps: "8"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-09-10T10:34:20+00:00"
---

# Mittäterschaft – getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)

**Norm:** § 25 Abs. 2 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (8 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)

> **Maßstab:** Der tatnächste T wird zunächst wie ein Alleintäter geprüft, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen. Es werden sämtliche Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Delikts in Ts Person festgestellt. Am Ende dieser Prüfung steht die vollständige Strafbarkeit des T.

> **Klausurentipp:** § 25 Abs. 2 StGB wird erst bei M erwähnt. Die Prüfung des T dient als Ausgangspunkt für die Zurechnungsfrage bei M.

## II. Strafbarkeit des M

> **Maßstab:** M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht. Daher ist zu prüfen, ob ihm die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Erst wenn Mittäterschaft bejaht wird, ist M so zu behandeln, als habe er selbst die vollständige Tathandlung vorgenommen.

### 1. Tatbestandsmäßigkeit

> **Maßstab:** Im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit bei M sind drei Unterpunkte zu unterscheiden: (1) Feststellung, dass M den obj. Tatbestand nicht vollständig erfüllte; (2) Prüfung der Zurechnungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 StGB; (3) etwaige besondere subjektive Tatbestandsmerkmale, die in Ms Person vorliegen müssen.

#### a) Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht

> **Maßstab:** Zunächst ist festzustellen, welche Tatbestandsmerkmale M nicht selbst erfüllt hat. Nur wenn eine Lücke im objektiven Tatbestand besteht, ist die Zurechnungsfrage des § 25 Abs. 2 StGB überhaupt zu erörtern. Hat M alle Merkmale selbst verwirklicht, ist er Alleintäter.

#### b) Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (VSS.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)

> **Maßstab:** § 25 Abs. 2 StGB setzt zwei Voraussetzungen kumulativ voraus: einen gemeinsamen Tatentschluss (subjektive Voraussetzung) und eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen (objektive Voraussetzung). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, scheidet Mittäterschaft aus – es kommen Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht.

> **Subsumtion:** Der Tatbeitrag muss nach dem gemeinsamen Plan funktionell wesentlich sein; ein bloß unterstützender oder leicht ersetzbarer Beitrag kann zur Beihilfe herabgestuft werden. Die Grenzziehung ist im Gutachten sorgfältig vorzunehmen.

#### c) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)

> **Maßstab:** Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale – z. B. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Bereicherungsabsicht bei Betrug (§ 263 StGB) – werden durch § 25 Abs. 2 StGB nicht zugerechnet. Sie müssen in der Person jedes Mittäters gesondert vorliegen und geprüft werden.

> **Klausurentipp:** Häufiger Fehler in Klausuren: Die besondere Absicht wird nur beim Ausführenden geprüft. Bei M muss in einem eigenen Prüfungsschritt festgestellt werden, ob er selbst z. B. Zueignungsabsicht hatte.

### 2. Rechtswidrigkeit

> **Maßstab:** Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB usw.) zu prüfen. Liegt bei einem Mittäter ein persönlicher Rechtfertigungsgrund vor, wirkt dieser nur für ihn, nicht für die anderen Mittäter.

### 3. Schuld

> **Maßstab:** Die Schuld ist für M gesondert zu prüfen. Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB, entschuldigender Notstand) oder persönliche Strafausschließungsgründe wirken ebenfalls nur für die Person, in der sie vorliegen, nicht für die Mittäterschaft insgesamt.

## Verwandte Schemata

- [Anstiftung (§ 26 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/anstiftung-26-stgb)
- [Beihilfe (§ 27 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/beihilfe-27-stgb)
- [Erlaubnistatbestandsirrtum](http://www.juralernen.de/schemata/erlaubnistatbestandsirrtum)
- [Fahrlässigkeitsdelikte](http://www.juralernen.de/schemata/fahrlaessigkeitsdelikte)
- [Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/konkurrenzen-52-53-stgb)
- [Mittäterschaft - gemeinsame Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB) bei gemeinsamer Prüfung von zwei oder mehr Beteiligten: ](http://www.juralernen.de/schemata/mittaeterschaft-gemeinsame-pruefung-25-abs-2-stgb-bei-gemeinsamer-pruefung-von-zwei-oder-mehr-beteiligten)
- [Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) ](http://www.juralernen.de/schemata/mittelbare-taeterschaft-25-abs-1-var-2-stgb)
- [Notstand (§ 228 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/notstand-228-bgb)

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/mittaeterschaft-getrennte-pruefung-25-abs-2-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Mittäterschaft – getrennte Prüfung (§ 25 Abs. 2 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/mittaeterschaft-getrennte-pruefung-25-abs-2-stgb.
