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title: "Prüfschema: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/misshandlung-von-schutzbefohlenen-225-abs-1-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Delikte gegen die Person"
norms: "§ 225 Abs. 1 StGB"
steps: "10"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB)

**Norm:** § 225 Abs. 1 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Delikte gegen die Person

Aufbauschema im Gutachtenstil (10 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

> **Maßstab:** Die Tatbestandsmäßigkeit des § 225 Abs. 1 StGB ist in objektiven und subjektiven Tatbestand zu gliedern. Im objektiven Tatbestand sind Tatobjekt, Schutzverhältnis und Tathandlung zu prüfen; im subjektiven Tatbestand Vorsatz und ggf. Böswilligkeit.

### 1. Objektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der objektive Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB setzt kumulativ voraus: das Vorliegen eines geschützten Tatobjekts (Person unter 18 oder wehrlose Person), das Bestehen eines qualifizierten Schutzverhältnisses (Nr. 1–4) und eine der drei Tathandlungen (quälen, roh misshandeln oder Gesundheitsschädigung durch Sorgepflichtverletzung).

#### a) Tatobjekt: Person unter 18 oder wehrlose Person

> **Maßstab:** Tatobjekt ist eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person. „Wehrlos“ ist, wer sich nicht oder nur unzureichend gegen die Misshandlung verteidigen kann.

> **Subsumtion:** Bei Kindern ist das Schutzalter von 18 Jahren leicht festzustellen. Bei wehrlosen Personen – z.B. Pflegebedürftige oder Schwerstbehinderte – kommt es auf die individuelle Verteidigungsfähigkeit an; vorübergehende Schwäche genügt in der Regel nicht.

#### b) Schutzverhältnis des Abs. 1 Nr. 1 – 4

> **Maßstab:** § 225 Abs. 1 Nr. 1–4 StGB setzt ein qualifiziertes Schutzverhältnis voraus: Fürsorge- oder Erziehungsverantwortung (Nr. 1), behördlicher Auftrag zur Fürsorge oder Beaufsichtigung (Nr. 2), tatsächliche Obhut (Nr. 3) oder Dienstverhältnis (Nr. 4).

> **Subsumtion:** Eltern unterfallen Nr. 1; Pflegepersonal in staatlichen Einrichtungen Nr. 2; Tagespflegepersonen Nr. 3. Das Schutzverhältnis muss im Tatzeitpunkt bestehen; ein bereits beendetes Verhältnis genügt nicht.

#### c) Tathandlung (Quälen, roh misshandeln, Gesundheitsschädigung durch Vernachlässigung der Sorgepflicht)

> **Maßstab:** § 225 Abs. 1 StGB kennt drei alternative Tathandlungen: (1) Quälen – Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden; (2) rohes Misshandeln – eine von gefühlloser Gesinnung zeugende, besonders rücksichtslose körperliche Misshandlung; (3) boshafte Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, die zu einer Gesundheitsschädigung führt.

> **Subsumtion:** Quälen setzt Intensität und Dauer voraus; ein einmaliger Akt reicht nur dann, wenn er besonders schwer wiegt. Rohes Misshandeln erfordert ein subjektives Element (gefühllose Gesinnung), das im Tatbestand verankert ist. Bei der dritten Alternative ist Böswilligkeit erforderlich (§ 225 Abs. 1 a.E. StGB).

> **Klausurentipp:** Im Examen ist sorgfältig zwischen den drei Tathandlungsvarianten zu unterscheiden und je nach Sachverhalt zu prüfen, welche einschlägig ist. Mehrere Varianten können kumulativ vorliegen.

### 2. Subjektiver Tatbestand

> **Maßstab:** Der subjektive Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Direkter Vorsatz ist nicht erforderlich; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Bei der dritten Tathandlung tritt das Erfordernis der Böswilligkeit hinzu.

#### a) Vorsatz

> **Maßstab:** Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich des Tatobjekts, des Schutzverhältnisses und der Tathandlung haben. Er muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine schutzbefohlene Person (unter 18 oder wehrlos) misshandelt und ein entsprechendes Schutzverhältnis besteht.

> **Subsumtion:** Ein Irrtum über das Alter des Opfers oder das Bestehen eines Schutzverhältnisses kann nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz ausschließen. In der Klausur ist dieser Punkt zu prüfen, wenn Sachverhaltsangaben auf Unkenntnis hindeuten.

#### b) Bei der dritten Tathandlung: Böswilligkeit

> **Maßstab:** Böswilligkeit im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB (dritte Tathandlung) erfordert ein besonders verwerfliches, auf einem rücksichtslosen Eigennutz oder einer gefühlloser Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen des Schutzbefohlenen beruhendes Handeln. Böswilligkeit geht über einfaches Verschulden hinaus.

> **Subsumtion:** Die Böswilligkeit ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das im Examen eigenständig festzustellen ist. Es genügt nicht, dass der Täter lediglich fahrlässig oder gleichgültig handelt; seine Motivation muss von einer besonders verwerflichen inneren Einstellung geprägt sein.

## II. Rechtswidrigkeit

> **Maßstab:** Rechtswidrigkeit ist indiziert, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Im Bereich des § 225 StGB kommen als Rechtfertigungsgründe in Betracht: elterliches Züchtigungsrecht (seit 2000 nach § 1631 Abs. 2 BGB abgeschafft – jetzt ausdrücklich verboten), Einwilligung (bei Misshandlung regelmäßig nicht wirksam) und Notstand (§§ 32, 34 StGB, selten einschlägig).

> **Subsumtion:** Das elterliche Züchtigungsrecht scheidet seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 2000 als Rechtfertigungsgrund aus; § 1631 Abs. 2 BGB statuiert ausdrücklich das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen sind damit stets rechtswidrig.

## III. Schuld

> **Maßstab:** Schuld ist gegeben, wenn der Täter schuldfähig ist (§§ 19, 20 StGB), ohne Entschuldigungsgrund handelte und ihm die Tat persönlich vorwerfbar ist. Bei § 225 StGB sind insbesondere Schuldfähigkeitsfragen relevant, wenn Täter psychisch auffällig sind, sowie die Frage des unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB).

> **Subsumtion:** Ein Täter, der aufgrund einer psychischen Störung nicht erkennen kann, dass die Misshandlung seines Kindes rechtswidrig ist, handelt möglicherweise ohne Schuld (§ 20 StGB). Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Züchtigung kommt seit Abschaffung des Züchtigungsrechts kaum noch in Betracht.

## Verwandte Schemata

- [Absichtliche/wissentliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/absichtlichewissentliche-schwere-koerperverletzung-226-abs-2-stgb)
- [Aussetzung (§ 221 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/aussetzung-221-stgb)
- [Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/beteiligung-an-einer-schlaegerei-231-stgb)
- [Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/fahrlaessige-koerperverletzung-229-stgb)
- [Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/fahrlaessige-toetung-222-stgb)
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- [Gefährliche Körperverletzung – Waffe/gefährliches Werkzeug (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)](http://www.juralernen.de/schemata/gefaehrliche-koerperverletzung-waffegefaehrliches-werkzeug-223-abs-1-224-abs-1-nr-2-stgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/misshandlung-von-schutzbefohlenen-225-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/misshandlung-von-schutzbefohlenen-225-abs-1-stgb.
