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title: "Prüfschema: Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/leistung-an-erfuellung-statt-364-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 364 BGB"
steps: "4"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)

**Norm:** § 364 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (4 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung

> **Maßstab:** An Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass der Schuldner eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung bewirkt. Die neue Leistung muss inhaltlich von der Verbindlichkeit abweichen – bloße Modalitätsänderungen (z.B. Erfüllungsort) reichen nicht.

> **Klausurentipp:** Abgrenzung zur Erfüllbarkeit (§ 362 BGB): Dort deckt sich die erbrachte Leistung mit der geschuldeten.

## II. Annahme an Erfüllungs statt

> **Maßstab:** Die Annahme an Erfüllungs statt erfordert einen Vertrag (sog. Erfüllungsvertrag) zwischen Gläubiger und Schuldner sowie die tatsächliche Annahme der anderen Leistung durch den Gläubiger. Erst mit dieser Annahme erlischt die ursprüngliche Forderung.

### 1. Annahme der Leistung durch Gläubiger

> **Maßstab:** Der Gläubiger muss die andere Leistung willentlich und wissend entgegennehmen. Eine irrtümlich oder unter Druck erfolgte Annahme schließt das Erlöschen aus.

> **Subsumtion:** Prüfe, ob der Gläubiger die Andersartigkeit der Leistung kannte und gleichwohl angenommen hat.

### 2. Erfüllungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner

> **Maßstab:** Zwischen Gläubiger und Schuldner muss Einigkeit darüber bestehen, dass die andere Leistung die ursprüngliche Schuld tilgt. Dieser Erfüllungsvertrag ist formfrei, sofern für die Grundforderung keine Formvorschrift gilt.

> **Klausurentipp:** Liegt eine gesicherte Forderung vor (z.B. Hypothek), berührt der Erfüllungsvertrag das Sicherungsrecht; achte auf § 364 Abs. 2 BGB (Übernahme einer Forderung an Erfüllungs statt).

## Verwandte Schemata

- [Aufrechnung (§ 389 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/aufrechnung-389-bgb)
- [Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/aufwendungsersatz-wegen-anfaenglicher-unmoeglichkeit-311a-abs-2-s-1-bgb)
- [Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/aufwendungsersatzanspruch-284-bgb)
- [Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/ausschluss-der-leistungspflicht-wegen-groben-missverhaeltnisses-275-abs-2-bgb)
- [Drittschadensliquidation („DSL“)](http://www.juralernen.de/schemata/drittschadensliquidation-dsl)
- [Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/einfacher-schadensersatz-neben-der-leistung-280-bgb)
- [Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/einrede-des-nicht-erfuellten-vertrages-320-abs-1-bgb)
- [Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/erfuellung-362-abs-1-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/leistung-an-erfuellung-statt-364-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/leistung-an-erfuellung-statt-364-abs-1-bgb.
