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title: "Prüfschema: Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/konkurrenzen-52-53-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 52 StGB, § 53 StGB"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)

**Norm:** § 52 StGB, § 53 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?

> **Maßstab:** Auf dieser ersten Prüfungsstufe ist zu klären, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. Handlungseinheit (natürliche Handlungseinheit, tatbestandliche Handlungseinheit oder gleichartige Verbrechenseinheit) führt zu Tateinheit (§ 52 StGB), Handlungsmehrheit dagegen zu Tatmehrheit (§ 53 StGB).

> **Subsumtion:** Bei mehreren äußerlich trennbaren Akte ist zu fragen, ob ein einheitlicher Wille einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang verbindet (natürliche Handlungseinheit). Bei Dauerdelikten oder Zustandsdelikten ist besondere Vorsicht geboten.

> **Klausurentipp:** Prüfen Sie nie die Konsequenz (§ 52 oder § 53 StGB), bevor Sie die Handlungseinheit oder -mehrheit sicher festgestellt haben – die Weiche hier bestimmt die gesamte Konkurrenzsystematik.

## II. Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?

> **Maßstab:** Gesetzeskonkurrenz (auch „unechte Konkurrenz“ genannt) liegt vor, wenn die mehrfache Verwirklichung von Tatbeständen durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion nur zur Anwendung eines Tatbestandes führt.

> **Subsumtion:** Spezialität: Ein Tatbestand enthält sämtliche Merkmale des anderen plus ein weiteres (z.B. Diebstahl § 242 StGB zu unbefugter Ingebrauchnahme § 248b StGB). Subsidiarität: Ein Tatbestand tritt hinter einem anderen zurück (formell ausdrücklich, materiell stillschweigend). Konsumtion: Ein Tatbestand wird typischerweise mit dem anderen verwirklicht (z.B. Sachbeschädigung bei Hausfriedensbruch).

### 1. Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit

> **Maßstab:** Liegt Tateinheit (§ 52 StGB) vor und ist Gesetzeskonkurrenz zu prüfen, sind die o.g. Fallgruppen (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) zu durchdenken. Das verdrängte Gesetz tritt im Schuldspruch zurück, kann aber für die Strafzumessung Bedeutung behalten.

> **Subsumtion:** Beispiel: Wer eine Sache wegnimmt (§ 242 StGB) und dabei zugleich einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wird ggf. nur aus dem schwereren Tatbestand bestraft, wenn Konsumtion vorliegt. Im Tenor erscheint nur die schwerere Tat.

### 2. Gesetzeskonkurrenz bei Tatmehrheit

> **Maßstab:** Bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) kommt Gesetzeskonkurrenz seltener vor, ist aber möglich (z.B. mitbestrafte Vor- oder Nachtat). Die mitbestrafte Nachtat scheidet aus, wenn das durch die Vortat geschaffene Rechtsgut in der Nachtat verletzt wird und der Täter dabei über das bereits Erlangte hinaus angreift.

> **Subsumtion:** Beispiel mitbestrafte Nachtat: Der Dieb, der die gestohlene Sache beschädigt, begeht eine mitbestrafte Nachtat (§ 303 StGB tritt hinter § 242 StGB zurück), weil er kein neues Opfervermögen angreift.

## III. Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?

> **Maßstab:** Verbleiben nach Ausschluss der Gesetzeskonkurrenz mehrere Tatbestände, ist zu bestimmen, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt. Bei Tateinheit wird nur eine Strafe aus dem schwersten Strafrahmen gebildet (Absorptionsprinzip); bei Tatmehrheit werden die Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen (Asperationsprinzip, § 54 StGB).

> **Subsumtion:** Im Urteilstenor sind bei Tateinheit alle verwirklichten Tatbestände zu nennen (verbunden durch „tateinheitlich“ oder „in Tateinheit“); bei Tatmehrheit erscheinen die Taten gesondert mit jeweiliger Einzelstrafe und abschließender Gesamtstrafe.

> **Klausurentipp:** Im Examen schließen Sie das Konkurrenzkapitel stets mit einem vollständigen Tenor-Vorschlag: „X wird wegen [Tat 1] in Tateinheit/Tatmehrheit mit [Tat 2] zu … verurteilt.“

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/konkurrenzen-52-53-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/konkurrenzen-52-53-stgb.
