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title: "Prüfschema: Klausuraufbau: Urteil Entscheidungsgründe – Drittwiderklage"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/klausuraufbau-urteil-entscheidungsgruende-drittwiderklage"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
steps: "9"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Klausuraufbau: Urteil Entscheidungsgründe – Drittwiderklage

**Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (9 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Obersatz: Ergebnis von Klage und (Dritt-)Widerklage

> **Formulierungsbeispiel:** Der Obersatz benennt zunächst kurz das Ergebnis zu Klage und (Dritt-)Widerklage, bevor die Einzelprüfung folgt: „Die Klage ist zulässig und begründet, soweit …“ – „Auch die Widerklage erweist sich als zulässig und begründet, soweit …“

## II. Zulässigkeit der Klage

> **Maßstab:** Innerhalb der Prüfung, ob die Klage zulässig ist, bleibt eine erhobene (Dritt-)Widerklage grundsätzlich außen vor – ebenso wie bei der gewöhnlichen Widerklage taucht sie dort nur auf, wenn sie sich auf die Zulässigkeit der Hauptklage selbst auswirken kann.

## III. Begründetheit der Klage

> **Maßstab:** In der Begründetheit der Klage wird geprüft, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich zusteht. Dabei ist der vollständige materiell-rechtliche Prüfungsaufbau zu durchlaufen (Anspruchsgrundlage, Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge).

> **Subsumtion:** Dieser Abschnitt bildet in der Regel den inhaltlichen Schwerpunkt der Entscheidungsgründe. Das Gericht prüft hier ausschließlich Klage und Klageantrag – die Widerklage wird erst im Anschluss behandelt, um eine klare strukturelle Trennung zu gewährleisten.

> **Klausurentipp:** Im Assessorexamen ist auf vollständige Anspruchsprüfung zu achten. Argumente, die zur Widerklage gehören, dürfen hier nicht vorweggenommen werden, auch wenn sie inhaltlich zusammenhängen.

## IV. Zulässigkeit der Widerklage

> **Maßstab:** Auch die vom Beklagten gegen den Kläger gerichtete Widerklage wird nach dem gewohnten Muster auf ihre Zulässigkeit hin untersucht, wobei zwischen den allgemeinen und den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen zu trennen ist.

## V. Zulässigkeit der Drittwiderklage

> **Maßstab:** Ebenso bei der Drittwiderklage: Auch hier prüft man gesondert, ob die allgemeinen und ob die besonderen Voraussetzungen für ein Sachurteil vorliegen.

### 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen der Drittwiderklage

> **Maßstab:** Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Drittwiderklage entsprechen denen einer jeden Klage: zuständiges Gericht, Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO), ordnungsgemäße Klagerhebung und Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

> **Subsumtion:** Für die Drittwiderklage müssen diese allgemeinen Voraussetzungen zunächst positiv festgestellt werden, bevor auf die besonderen (drittwiderklage-spezifischen) Voraussetzungen eingegangen wird. Ein Fehler bei einer allgemeinen Prozessvoraussetzung führt zur Unzulässigkeit, ohne dass die besonderen Voraussetzungen noch geprüft werden müssten.

### 2. Besondere Prozessvoraussetzungen der Drittwiderklage

> **Maßstab:** Die besonderen Prozessvoraussetzungen der Drittwiderklage ergeben sich aus dem Wesen der Drittwiderklage: Sie richtet sich nicht (nur) gegen den ursprünglichen Kläger, sondern auch gegen einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten. Besondere Anforderungen sind der Zusammenhang zwischen Klage und Drittwiderklage sowie die Zulässigkeit der Klagehäufung (§§ 59 ff., 260 ZPO analog).

> **Subsumtion:** Die Rechtsprechung verlangt insbesondere einen prozessualen Zusammenhang zwischen dem Klageanspruch und dem Widerklagebegehren gegen den Dritten. Fehlt dieser Zusammenhang, ist die Drittwiderklage unzulässig. Daneben ist die Zuständigkeit des Gerichts auch gegenüber dem Dritten zu prüfen.

> **Klausurentipp:** Im Assessorexamen ist sorgfältig auf die dogmatische Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen zu achten. Eine Vermischung beider Prüfungsstufen führt zu Punktabzügen.

## VI. Begründetheit der Widerklagen gegen alle Widerbeklagten

> **Maßstab:** Die Begründetheit der Widerklagen richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Begründetheit der Klage: materiell-rechtliche Anspruchsprüfung für jeden Widerbeklagten separat. Da die Drittwiderklage gegen mehrere Widerbeklagte (ursprünglichen Kläger und Dritten) gerichtet sein kann, muss für jeden einzeln geprüft werden, ob der Anspruch besteht.

> **Subsumtion:** Häufig sind die Ansprüche gegen Kläger und Dritten verwandt, aber nicht identisch; z. B. kann gegen den Kläger ein Vertragsan spruch bestehen, gegen den Dritten nur ein Deliktsanspruch. In der Gliederung empfiehlt sich eine getrennte Unterprüfung pro Widerbeklagtem.

> **Kommentar:** Im zweiten Staatsexamen wird erwartet, dass die Trennlinie zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklagen sauber eingehalten wird und alle Widerbeklagten im Rahmen der Begründetheit individuell geprüft werden.

## VII. prozessuale Nebenentscheidungen zu Klage und Widerklage

> **Maßstab:** Zu den prozessualen Nebenentscheidungen gehören die Kostenentscheidung (§§ 91 ff. ZPO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) sowie ggf. Streitwertfestsetzung (§ 63 GKG). Diese Entscheidungen beziehen sich auf Klage und Widerklage gemeinsam und schließen das Urteil ab.

> **Subsumtion:** Bei Klagen und Widerklagen mit unterschiedlichem Ausgang ist die Kostenentscheidung nach §§ 92, 97 ZPO zu differenzieren. Im Assessorexamen ist die Vollstreckbarkeitsentscheidung vollständig auszuformulieren (Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 709 ZPO oder § 708 Nr. 11 ZPO).

> **Klausurentipp:** Vergiss bei der Vollstreckbarkeitsentscheidung nicht, zwischen Geldurteil (§ 708 Nr. 11 ZPO bei LG, § 713 ZPO) und sonstigen Leistungsurteilen zu unterscheiden. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist anzugeben.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vor § 704 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-zwangsvollstreckungsvoraussetzungen-vor-704-zpo)
- [Baumbach’sche Formel](http://www.juralernen.de/schemata/baumbachsche-formel)
- [Berufung (§§ 511 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/berufung-511-zpo)
- [Beweiswürdigung](http://www.juralernen.de/schemata/beweiswuerdigung)
- [Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einspruch-gegen-versaeumnisurteil-338-zpo)
- [Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)](http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema)
- [Einziehungsklage – Begründetheit (vor § 835 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einziehungsklage-begruendetheit-vor-835-zpo)
- [Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung](http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-einseitige-teilerledigungserklaerung)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/klausuraufbau-urteil-entscheidungsgruende-drittwiderklage
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Klausuraufbau: Urteil Entscheidungsgründe – Drittwiderklage“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/klausuraufbau-urteil-entscheidungsgruende-drittwiderklage.
