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title: "Prüfschema: Ist-Kaufmann  (§ 1 Abs. 1 HGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ist-kaufmann-1-abs-1-hgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Handelsrecht"
norms: "§ 1 HGB"
steps: "8"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Ist-Kaufmann  (§ 1 Abs. 1 HGB)

**Norm:** § 1 HGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Handelsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (8 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Vorliegen eines Gewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB):

> **Maßstab:** Ein **Gewerbe** liegt nach ganz herrschender Meinung vor, wenn eine Tätigkeit sechs Merkmale kumulativ erfüllt: sie muss **nach außen erkennbar** sein, **planmäßig auf Dauer** angelegt sein und **eigenverantwortlich**, also nicht weisungsgebunden, ausgeübt werden. Hinzukommen muss die **Erlaubtheit** der Tätigkeit sowie die Absicht, **dauerhaft Gewinn** zu erzielen. Ausgenommen bleiben freiberufliche, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten, § 1 Abs. 1 HGB.

> **Subsumtion:** Um bei einer konkreten Tätigkeit den Ist-Kaufmann zu prüfen, gehst du die sechs Merkmale einzeln durch: Ist die Tätigkeit für Dritte sichtbar organisiert, auf Wiederholung angelegt, eigenständig geführt, rechtlich zulässig und auf Gewinn ausgerichtet? Fehlt auch nur eines dieser Merkmale oder handelt es sich um einen freien Beruf, scheidet die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 1 HGB aus.

### 1. offen

> **Maßstab:** „Offen“ bedeutet, dass die Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt und nicht nur im privaten oder familiären Bereich stattfindet. Nur eine nach außen sichtbare wirtschaftliche Betätigung kann Handelsgewerbe sein.

> **Subsumtion:** Betreibt jemand einen Laden oder bietet Dienstleistungen am Markt an, handelt er offen. Rein hausinterne Tätigkeiten ohne Außenauftritt fallen nicht darunter.

### 2. planmäßig

> **Maßstab:** „Planmäßig“ meint, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist und nicht nur gelegentlich oder zufällig ausgeübt wird. Ein Einmalgeschäft ohne Wiederholungsabsicht erfüllt dieses Merkmal nicht.

> **Subsumtion:** Ein Händler, der regelmäßig auf Märkten Waren anbietet, handelt planmäßig. Wer einmalig einen alten Schrank verkauft, nicht.

### 3. selbstständig

> **Maßstab:** „Selbstständig“ bedeutet, dass der Betreiber auf eigene Rechnung und eigenes Risiko handelt und dabei nicht weisungsgebunden einem Arbeitgeber untergeordnet ist. Arbeitnehmer sind nicht selbstständig.

> **Subsumtion:** Ein Unternehmer, der im eigenen Namen Verträge schließt und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt, handelt selbstständig. Ein Angestellter, der für seinen Arbeitgeber tätig wird, dagegen nicht.

### 4. erlaubt

> **Maßstab:** „Erlaubt“ schließt verbotene Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des HGB aus. Ein Gewerbe, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), ist kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB.

> **Subsumtion:** Der illegale Drogenhandel ist eine gewerbliche Tätigkeit, aber keine erlaubte – er fällt daher nicht unter den Gewerbebegriff des HGB, auch wenn alle anderen Merkmale erfüllt wären.

### 5. Gewinnerzielungsabsicht

> **Maßstab:** Die Gewinnerzielungsabsicht setzt voraus, dass der Betreiber mit der Tätigkeit einen wirtschaftlichen Überschuss anstrebt. Gemeinnützige oder rein kostendeckende Tätigkeiten ohne Ertragsstreben erfüllen dieses Merkmal grundsätzlich nicht.

> **Subsumtion:** Ein Verein, der seinen Mitgliedern Leistungen kostendeckend anbietet, ohne einen Gewinn erzielen zu wollen, betreibt kein Gewerbe. Ein Kaufmann hingegen strebt nach einem Überschuss über den Aufwand.

### 6. keine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit

> **Maßstab:** Freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater), wissenschaftliche (Forscher, Gutachter) und künstlerische Tätigkeiten sind ausdrücklich vom Gewerbebegriff ausgenommen. Diese Tätigkeiten unterliegen besonderen berufsrechtlichen Regelungen außerhalb des HGB.

> **Subsumtion:** Ein niedergelassener Arzt, der eine Praxis betreibt, übt trotz Selbstständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbe aus. Er ist kein Kaufmann kraft Gewerbes, wohl aber kann er unter bestimmten Umständen Kannkaufmann sein (§ 2 HGB).

## II. Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB)

> **Maßstab:** Nach § 1 Abs. 2 HGB wird vermutet, dass ein Gewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, es sei denn, das Unternehmen ist nach Art oder Umfang so klein, dass es keiner kaufmännischen Einrichtung bedarf. Nur wenn diese Schwelle überschritten ist, liegt ein vollkaufmännisches Gewerbe (Ist-Kaufmann) vor.

> **Subsumtion:** Ein Kleinhändler mit einem einzigen Verkaufsstand und wenigen hundert Euro Jahresumsatz benötigt keine kaufmännische Organisation (Buchführung, Handelsregister) – er ist kein Ist-Kaufmann. Ein Betrieb mit mehreren Filialen, angestellten Mitarbeitern und komplexem Wareneinkauf überschreitet die Schwelle und begründet die Kaufmannseigenschaft.

> **Klausurentipp:** Die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb ist unbestimmt; Kriterien sind Umsatz, Mitarbeiterzahl, Kreditbedarf, Buchführungspflicht und Vielfalt der Geschäfte. Im Zweifel ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

## Verwandte Schemata

- [Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/haftung-bei-fortfuehrung-eines-unternehmens-25-hgb)
- [Haftung beim Eintritt in das Geschäft des Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/haftung-beim-eintritt-in-das-geschaeft-des-einzelkaufmanns-28-hgb)
- [Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/ruegeobliegenheit-377-hgb)
- [Vertragsschluss durch Schweigen auf ein KBS (§ 362 HGB)](http://www.juralernen.de/schemata/vertragsschluss-durch-schweigen-auf-ein-kbs-362-hgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ist-kaufmann-1-abs-1-hgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Ist-Kaufmann  (§ 1 Abs. 1 HGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/ist-kaufmann-1-abs-1-hgb.
