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title: "Prüfschema: IPR Überblick – Ermittlung des anwendbaren Rechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ipr-ueberblick-ermittlung-des-anwendbaren-rechts"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Internationales Privatrecht"
steps: "6"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-09-10T10:34:20+00:00"
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# IPR Überblick – Ermittlung des anwendbaren Rechts

**Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Internationales Privatrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (6 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Ermittlung des anwendbaren Rechts

> **Maßstab:** Der erste Schritt der IPR-Prüfung lautet: Welches Recht ist auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden? Dieser Oberpunkt fasst die gesamte kollisionsrechtliche Weichenstellung zusammen. Erst wenn das anwendbare Recht feststeht, kann die materiell-rechtliche Prüfung beginnen.

> **Subsumtion:** In der Klausur sollte dieser Schritt stets als eigenständiger Gliederungspunkt ausgewiesen werden, um die Trennung von Kollisionsrecht und Sachrecht deutlich zu machen.

### 1. Qualifikation

> **Maßstab:** Am Ausgangspunkt jeder IPR-Prüfung steht die Qualifikation: Der zu beurteilende Lebenssachverhalt wird einem Anknüpfungsgegenstand zugeordnet, also demjenigen Tatbestandsmerkmal einer Kollisionsnorm, unter das er fällt. Da das Kollisionsrecht heute weit überwiegend unionsrechtlich vereinheitlicht ist, ist vorrangig zu klären, ob eine EU-Verordnung sachlich, zeitlich und räumlich anwendbar ist, bevor überhaupt nach der passenden Kollisionsnorm gesucht wird.

> **Klausurentipp:** In der Klausur zuerst den Anwendungsbereich der einschlägigen EU-VO (z. B. Rom I-VO, Rom II-VO) durchprüfen – erst danach lohnt die Suche nach der konkreten Kollisionsnorm im autonomen deutschen IPR.

### 2. Anknüpfung

> **Maßstab:** Im zweiten Schritt wird geprüft, wie der Sachverhalt an die im Tatbestand der Kollisionsnorm genannten Anknüpfungsmomente anzuknüpfen ist. Dabei kommen zwei Wege in Betracht: eine subjektive Anknüpfung über eine von den Parteien getroffene Rechtswahl oder, mangels einer solchen, eine objektive Anknüpfung nach der allgemeinen Kollisionsnorm, etwa Art. 4 Rom I-VO. Das Ergebnis dieses Schritts ist die konkret anzuwendende Kollisionsnorm.

> **Beispiel:** Haben die Parteien eines Vertrags wirksam deutsches Recht gewählt, ist diese subjektive Anknüpfung vorrangig zu beachten; fehlt eine Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Recht objektiv, bei Verträgen regelmäßig über Art. 4 Rom I-VO.

### 3. Art der Verweisung

> **Maßstab:** Verweist die anwendbare Kollisionsnorm auf eine ausländische Rechtsordnung, ist als nächstes die Art dieser Verweisung zu bestimmen. Eine Sachnormverweisung erfasst nur das materielle Recht des berufenen Staates, unter Ausschluss seines Kollisionsrechts. Eine Gesamtverweisung nimmt dagegen dessen gesamte Rechtsordnung samt IPR in Bezug; in diesem Fall ist zunächst zu untersuchen, welches Recht das fremde Kollisionsrecht seinerseits beruft (Rück- oder Weiterverweisung).

> **Klausurentipp:** Ob eine Sach- oder Gesamtverweisung vorliegt, ergibt sich aus der jeweiligen Kollisionsnorm selbst – die Rom-Verordnungen ordnen regelmäßig Sachnormverweisungen an, das autonome deutsche IPR häufiger Gesamtverweisungen.

## II. Anwendung des anwendbaren Rechts

> **Maßstab:** Ist das anwendbare Recht ermittelt, wird der Fall nach den Normen dieses Rechts inhaltlich geprüft. Handelt es sich um deutsches Recht, gelten die bekannten zivilrechtlichen Regeln; handelt es sich um ausländisches Recht, ist dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

> **Klausurentipp:** In der Klausur genügt es, das anwendbare Recht zu benennen und dann wie gewohnt zu subsumieren – ein gesonderter Nachweis des Inhalts ausländischen Rechts ist nur erforderlich, wenn die Aufgabe dazu auffordert.

## III. Ordre-public-Kontrolle

> **Maßstab:** Führt die Anwendung des berufenen ausländischen Rechts zu einem Ergebnis, das mit den grundlegenden Wertungen der deutschen Rechtsordnung – insbesondere den Grundrechten des Grundgesetzes – schlechthin unvereinbar ist, greift ausnahmsweise der ordre-public-Vorbehalt ein und korrigiert das Ergebnis. Ein bloß abweichendes, aber noch hinnehmbares Resultat genügt dafür nicht; erforderlich ist ein qualifizierter, schwerwiegender Wertungswiderspruch.

> **Vertiefung:** Der ordre-public-Vorbehalt greift nur ausnahmsweise ein und wird restriktiv gehandhabt – er dient nicht dazu, jedes fremde Sachrecht an den Maßstäben des deutschen Rechts zu messen, sondern nur eklatante Verstöße gegen unverzichtbare Grundwertungen abzuwehren.

## Verwandte Schemata

- [Freie Rechtswahl nach der Rom-II-VO](http://www.juralernen.de/schemata/freie-rechtswahl-nach-der-rom-ii-vo)
- [Zuständigkeit nach EuGVVO](http://www.juralernen.de/schemata/zustaendigkeit-nach-eugvvo)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ipr-ueberblick-ermittlung-des-anwendbaren-rechts
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „IPR Überblick – Ermittlung des anwendbaren Rechts“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/ipr-ueberblick-ermittlung-des-anwendbaren-rechts.
