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title: "Prüfschema: Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/inhaltskontrolle-von-agb-305ff-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "§§ 305ff. BGB"
steps: "7"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)

**Norm:** §§ 305ff. BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (7 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. (Objektiv-generalisierende) Auslegung der Klausel mit dem Ziel des kundenfreundlichsten Ergebnisses

> **Maßstab:** Bei der Auslegung einer AGB-Klausel gilt der objektive Empfängerhorizont eines typischen Kunden ohne Berücksichtigung der konkreten Vertragsumstände (objektiv-generalisierende Auslegung). Die kundenfreundlichste Auslegung kommt nach § 305c Abs. 2 BGB zum Zug, wenn die Klausel nach allen anderen Auslegungsmethoden mehrdeutig bleibt – erst dann greift der Zweifelssatz zugunsten des Kunden.

> **Klausurentipp:** In der Klausur die Auslegung vor der Inhaltskontrolle vornehmen: Ergibt die Auslegung eine eindeutige Bedeutung, scheidet § 305c Abs. 2 BGB aus. Ist das Ergebnis kundenfeindlicher, prüft man die Wirksamkeit; ist es kundenfreundlich, folgt die Inhaltskontrolle anhand dieses Verständnisses.

## II. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nur für AGB, die von einer Rechtsvorschrift abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB)

> **Maßstab:** § 307 Abs. 3 S. 1 BGB schränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln ein, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Klauseln, die nur den Vertragsinhalt beschreiben (sog. Leistungsbeschreibungen), sind grundsätzlich kontrollfrei, weil kein gesetzlicher Maßstab existiert, an dem sie gemessen werden könnten.

> **Vertiefung:** Auch sog. Preishauptabreden (Kernentgelt und Hauptleistung) unterliegen grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle. Anders liegt es bei Preisnebenabreden, die sich auf Nebenleistungen beziehen und einer gesetzlichen Auffangregelung gegenübergestellt werden können.

## III. Eigentliche Inhaltskontrolle

> **Maßstab:** Die eigentliche Inhaltskontrolle prüft, ob die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Sie folgt einer abgestuften Hierarchie: zunächst die Verbotskataloge (§§ 309, 308 BGB) mit ihren konkreten Verbotstatbeständen, dann – subsidiär – die Generalklausel des § 307 BGB.

### 1. § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

> **Maßstab:** § 309 BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit – sog. schwarze Liste. Liegt ein Tatbestand des § 309 BGB vor, ist die Klausel stets unwirksam, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankäme. Typische Beispiele: Ausschluss des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 Buchst. b BGB), unzulässige Haftungsfreizeichnung bei Körperschäden (§ 309 Nr. 7 BGB).

> **Klausurentipp:** § 309 BGB gilt unmittelbar nur im B2C-Bereich. Im B2B-Bereich kann er als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB herangezogen werden (sog. Indizwirkung).

### 2. § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

> **Maßstab:** § 308 BGB enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit – sog. graue Liste. Die genannten Klauseln sind unwirksam, sofern sie im konkreten Fall unangemessen sind; eine Einzelfallabwägung ist möglich. Beispiele: unangemessen kurze Fristen (§ 308 Nr. 1 BGB), Recht zu nachträglichen Leistungsänderungen (§ 308 Nr. 4 BGB).

### 3. Maßstab der Auslegungsregel des § 307 Abs. 2 BGB

> **Maßstab:** § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert die Generalklausel durch zwei Regelbeispiele: Nr. 1 – Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung; Nr. 2 – Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten. Eine unangemessene Benachteiligung wird in diesen Fällen vermutet.

> **Vertiefung:** „Wesentliche Grundgedanken“ i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind die tragenden Prinzipien des dispositiven Gesetzesrechts (z. B. das Gegenseitigkeitsprinzip oder das Verschuldensprinzip im Schadensersatzrecht).

### 4. Generalklausel, § 307 BGB

> **Maßstab:** § 307 Abs. 1 BGB ist die Generalklausel der AGB-Inhaltskontrolle. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Prüfung erfolgt durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller für die Klausel relevanten Umstände, typischerweise des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zum dispositiven Recht.

> **Klausurentipp:** § 307 BGB ist immer zu prüfen, auch wenn die Klausel nicht unter § 308 oder § 309 BGB fällt. Bei Klauseln im unternehmerischen Verkehr (B2B) ist § 307 BGB der alleinige Prüfungsmaßstab der Inhaltskontrolle.

## Verwandte Schemata

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- [Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/anfechtung-einer-willenserklaerung-119ff-bgb)
- [Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/anscheinsvollmacht-167-bgb)
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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/inhaltskontrolle-von-agb-305ff-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/inhaltskontrolle-von-agb-305ff-bgb.
