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title: "Prüfschema: Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/erholungsurlaub-1-burlg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Arbeitsrecht"
norms: "§ 1 BUrlG"
steps: "13"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)

**Norm:** § 1 BUrlG · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Arbeitsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (13 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

> **Maßstab:** Der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG setzt das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen voraus, die auf dieser obersten Prüfungsstufe gebündelt dargestellt werden. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Anspruch dem Grunde nach.

### 1. Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG)

> **Maßstab:** Das BUrlG gilt gemäß § 2 BUrlG für Arbeitnehmer, Heimarbeiter und diesen gleichgestellte Personen. Auszubildende fallen ebenfalls darunter (§ 19 BBiG). Nicht erfasst sind hingegen echte Selbständige und bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen.

> **Subsumtion:** In der Prüfung ist daher zuerst festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts besteht, da das BUrlG an diesen Status anknüpft. Bei Zweifeln über die Einordnung (z.B. Scheinselbständigkeit) ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft vorrangig zu klären.

### 2. Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG)

Im Einvernehmen können die Parteien auf die Wartezeit verzichten, eine Verlängerung der Wartezeit ist hingegen ausgeschlossen (vgl. [§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG](https://dejure.org/gesetze/BUrlG/13.html))

### 3. Erholungsurlaub, alleiniger Grund für den Arbeitsausfall

> **Maßstab:** Der Urlaub dient ausschließlich der Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb setzt der Anspruch voraus, dass die Arbeitsbefreiung allein aus Erholungszwecken erfolgt und nicht durch andere Tatbestände überlagert wird (z.B. Krankheit, Streik, Betriebsschließung).

> **Subsumtion:** Fällt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank (ärztliches Attest erforderlich), werden diese Krankheitstage gemäß § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das verdeutlicht, dass Erholung der alleinige Zweck sein muss.

> **Klausurentipp:** Dieser Prüfungspunkt wird in Klausuren häufig übersehen. Bei Urlaubsgewährung während eines Arbeitskampfes oder einer Betriebsruhe ist stets zu fragen, ob die Erholungsfunktion noch erfüllt werden kann.

## II. Dauer des Erholungsurlaubs

> **Maßstab:** Neben dem Ob des Urlaubsanspruchs ist das Wie – also die Dauer – zu bestimmen. Die Dauer ergibt sich aus dem Zusammenspiel von gesetzlichem Mindesturlaub, gesetzlichen Zusatzurlaubsansprüchen und vertraglichen Ansprüchen.

### 1. Gesetzlicher Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG

> **Maßstab:** § 3 Abs. 1 BUrlG garantiert einen gesetzlichen Mindesturlaub von vier vollen Wochen im Kalenderjahr.

> **Beispiel:** Wird an sechs Werktagen in der Woche gearbeitet, entspricht das rechnerisch 24 Urlaubstagen (vier Wochen mal sechs Tage).

### 2. Gesetzlicher Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (§ 208 SGB IX, § 19 JArbSchG)

> **Maßstab:** Bestimmte Arbeitnehmergruppen haben gesetzliche Ansprüche auf Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX (5 zusätzliche Arbeitstage pro Jahr) und Jugendliche nach § 19 JArbSchG (je nach Alter 25–30 Werktage pro Jahr).

> **Subsumtion:** In der Klausur ist daher zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einem dieser Sonderstatus angehört. Liegt ein GdB von mindestens 50 vor oder ist der Arbeitnehmer unter 18 Jahre alt, sind die Zusatzurlaubsvorschriften anzuwenden und zum Grundurlaub zu addieren.

> **Vertiefung:** Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist ein höchstpersönlicher Anspruch und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Er unterliegt denselben Erlöschens- und Übertragungsregeln wie der Mindesturlaub.

### 3. Vertraglicher Mehrurlaub aus Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsvertrag

> **Maßstab:** Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus kann ein vertraglicher Mehrurlaub bestehen, der durch Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden kann. Diese Ansprüche überlagern den gesetzlichen Mindestanspruch, können aber eigenen (strengeren oder großzügigeren) Bedingungen unterliegen.

> **Klausurentipp:** Tariflicher oder betrieblicher Mehrurlaub kann abweichenden Verfalls- und Übertragungsregeln unterliegen, die von §§ 7 Abs. 3, 4 BUrlG abweichen dürfen, solange der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird (Günstigkeitsprinzip).

## III. Erfüllung des Urlaubsanspruchs

> **Maßstab:** Der Urlaub wird nicht durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers verbraucht, sondern muss vom Arbeitgeber gewährt werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG); eigenmächtiges Fernbleiben ersetzt die Gewährung nicht.

> **Vertiefung:** Bei der zeitlichen Festlegung muss der Arbeitgeber den geäußerten Terminwunsch des Beschäftigten respektieren, es sei denn, vorrangige Interessen anderer Arbeitnehmer oder zwingende betriebliche Erfordernisse stehen dem entgegen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG).

## IV. Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs

> **Maßstab:** Der Urlaubsanspruch ist zeitlich begrenzt. Er erlischt grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr), kann aber unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden. Dauerhaftes Ansammeln von Resturlaub ist nicht vorgesehen.

> **Vertiefung:** Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG erlischt der Urlaubsanspruch nicht ohne Weiteres am 31.12., wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn nicht über den drohenden Verlust belehrt hat (sog. Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers). Dies ist in der Klausur bei Langzeitkrankheit und vergleichbaren Situationen zu beachten.

### 1. Befristung auf das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG)

> **Maßstab:** Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Das Urlaubsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Diese Befristung schützt sowohl den Erholungszweck des Urlaubs als auch die Planungssicherheit des Arbeitgebers.

> **Subsumtion:** Nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub trotz Möglichkeit bis zum 31.12. nicht, erlischt er – vorbehaltlich der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers und der EuGH-Rechtsprechung zu Langzeiterkrankungen (EuGH, Rs. C-214/10 – KHS).

### 2. Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs. 3 S. 2–4 BUrlG)

> **Maßstab:** Ausnahmsweise ist eine Übertragung auf das erste Quartal des nächsten Jahres möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG). Der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG), sonst verfällt er.

> **Klausurentipp:** Erkrankung während des gesamten Urlaubsjahres und bis in das Folgejahr hinein ist der häufigste Übertragungsgrund in Klausuren. Seit dem BAG-Urteil vom 07.08.2012 und nachfolgenden EuGH-Entscheidungen darf der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit nicht vor Ablauf eines 15-Monatszeitraums nach dem Urlaubsjahr erlöschen (BAG, NZA 2012, 1216).

### 3. Ausnahmsweise Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

> **Maßstab:** Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Die Urlaubsabgeltung ist mithin eine auf Geld gerichtete Ersatzleistung für den nicht genommenen Urlaub.

> **Subsumtion:** In Betracht kommt die Abgeltung nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Auch Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht genommen werden konnten, sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (EuGH, Rs. C-350/06 – Schultz-Hoff). Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung – abgesehen von engen Ausnahmen – ausgeschlossen.

> **Vertiefung:** Der Abgeltungsanspruch berechnet sich auf Basis des während des Urlaubs fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (§ 11 BUrlG). Er unterliegt denselben tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen wie die Urlaubsvergütung selbst.

## Verwandte Schemata

- [AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht](http://www.juralernen.de/schemata/agb-kontrolle-im-arbeitsrecht)
- [Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses](http://www.juralernen.de/schemata/ausserordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses)
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- [Innerbetrieblicher Schadensausgleich](http://www.juralernen.de/schemata/innerbetrieblicher-schadensausgleich)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/erholungsurlaub-1-burlg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/erholungsurlaub-1-burlg.
