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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe – übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-uebereinstimmende-teilerledigungserklaerung-91a-zpo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
norms: "§ 91 ZPO, § 91a ZPO"
steps: "7"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-09-10T10:34:20+00:00"
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# Entscheidungsgründe – übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)

**Norm:** § 91 ZPO, § 91a ZPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (7 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Zulässigkeit der Leistungsklage

> **Maßstab:** Die Zulässigkeit der Leistungsklage ist stets vorab zu prüfen. Hierzu gehören Zuständigkeit (sachlich und örtlich), Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung und das Rechtsschutzbedürfnis. Nur wenn die Leistungsklage zulässig ist, kann in die Begründetheitsprüfung eingetreten werden.

> **Subsumtion:** Im Rahmen der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung bleibt ein Teil der ursprünglichen Leistungsklage weiterhin streitig. Für diesen Teil ist die Zulässigkeit vollständig durchzuprüfen.

## II. Begründetheit der Leistungsklage

> **Maßstab:** Der beiderseits als erledigt behandelte Anteil verschwindet vollständig aus der Sachprüfung. Mit den übereinstimmenden Erklärungen endet für ihn die Rechtshängigkeit, und worüber keine Rechtshängigkeit mehr besteht, darf auch keine Sachentscheidung mehr ergehen. Die Entscheidungsgründe befassen sich deshalb ausschließlich mit dem weiterverfolgten Rest: Zulässigkeit und Begründetheit werden dort ganz gewöhnlich abgehandelt, als hätte es die Teilerledigung nie gegeben. Zum erledigten Anteil fällt kein Wort zur Sache; er kehrt allein bei den Kosten zurück, wo § 91a ZPO – regelmäßig zusammen mit § 92 ZPO – den Maßstab liefert.

> **Klausurentipp:** Sichtbar wird die Teilerledigung in den Gründen an genau einer Stelle: einem kurzen Vorspann, der vor dem Einstieg in die materielle Prüfung klarstellt, worüber überhaupt befunden wird. Mehr darf dieser Vorspann nicht leisten – kein Wort dazu, ob das Begehren ursprünglich Erfolg gehabt hätte, kein Wort zum erledigenden Ereignis. Beides gehört in die Kostenbegründung, sonst verlagert man die Erledigungsprüfung an eine Stelle, an die sie gerade nicht gehört.

> **Formulierungsbeispiel:** Soweit beide Seiten den Streit über 8.000 € übereinstimmend als erledigt behandelt haben, bedurfte es hierüber keiner Sachentscheidung; zu befinden war allein über das zuletzt aufrechterhaltene Begehren. Für diesen verbliebenen Rest gilt Folgendes: …

## III. Kostenentscheidung

> **Maßstab:** Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91a ZPO. Sie ist zwingend im Urteil zu treffen und umfasst sowohl den streitig gebliebenen als auch den für erledigt erklärten Teil. Beide Teile erfordern eine gesonderte Grundlage: § 91 ZPO für den streitigen Teil, § 91a ZPO für den erledigten Teil. Am Ende ist eine einheitliche Kostenquote zu bilden.

> **Subsumtion:** In den Entscheidungsgründen ist die Kostenentscheidung systematisch in ihre Bestandteile aufzugliedern, bevor eine Gesamtquote gebildet wird. Eine globale Bezugnahme auf § 91 ZPO allein genügt nicht.

> **Klausurentipp:** Fehler entstehen häufig, wenn das Gericht bei einer Teilerledigungserklärung nur eine Grundlage für die Kostenentscheidung nennt. Korrekt ist stets die getrennte Behandlung mit § 91 ZPO (streitiger Teil) und § 91a ZPO (erledigter Teil).

### 1. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO hinsichtlich des – weiterhin streitigen – Klageantrags

> **Maßstab:** Für die Kostenentscheidung gilt hier nichts Besonderes: Sie richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 91, 92 ZPO und knüpft schlicht daran an, welche Partei im jeweiligen Umfang obsiegt bzw. unterlegen ist. Eine ausführliche eigene Begründung ist an dieser Stelle nicht erforderlich.

> **Formulierungsbeispiel:** Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

### 2. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hinsichtlich des für übereinstimmend erledigt erklärten Teils

> **Formulierungsbeispiel:** „die Soweit Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von …€ für erledigt erklärt haben, sind der Klägerin/Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach [§ 91a Abs.1 ZPO](https://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html) aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn …“

### 3. Bildung einer einheitlichen Kostenquote

> **Maßstab:** Nach der separaten Kostenprüfung gemäß § 91 ZPO (streitiger Teil) und § 91a ZPO (erledigter Teil) sind die ermittelten Quoten zu einer einheitlichen Kostenquote zusammenzuführen. Das Gericht darf im Tenor keine zwei getrennten Kostenquoten ausweisen, sondern bildet eine Gesamtquote für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

> **Subsumtion:** Die Bildung einer einheitlichen Kostenquote ist kein bloß technischer Schritt, sondern eine materiell-rechtliche Wertung: Das Gericht muss die Anteile der Parteien aus beiden Streitteilen in ein rechnerisch stimmiges Verhältnis bringen und dieses im Urteilstenor ausdrücken.

> **Vertiefung:** In der Praxis ist die Quotierung besonders anspruchsvoll, wenn Klage und erledigter Teil unterschiedliche Streitwerte haben. Hier empfiehlt sich eine tabellarische Gegenüberstellung der Einzelquoten vor der Bildung des Gesamttenors.

## IV. Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)

> **Vertiefung:** vereinzelt Eine vertretene Ansicht hält für den zurückgenommenen Teil eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für entbehrlich. Die h.M. entscheidet hingegen – wie sonst beim Urteil – regulär nach [§§ 708 ff. ZPO](https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html) über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vor § 704 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-zwangsvollstreckungsvoraussetzungen-vor-704-zpo)
- [Baumbach’sche Formel](http://www.juralernen.de/schemata/baumbachsche-formel)
- [Berufung (§§ 511 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/berufung-511-zpo)
- [Beweiswürdigung](http://www.juralernen.de/schemata/beweiswuerdigung)
- [Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einspruch-gegen-versaeumnisurteil-338-zpo)
- [Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)](http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema)
- [Einziehungsklage – Begründetheit (vor § 835 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einziehungsklage-begruendetheit-vor-835-zpo)
- [Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung](http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-einseitige-teilerledigungserklaerung)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-uebereinstimmende-teilerledigungserklaerung-91a-zpo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Entscheidungsgründe – übereinstimmende Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-uebereinstimmende-teilerledigungserklaerung-91a-zpo.
