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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung erfolgreich"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-primaeraufrechnung-erfolgreich"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
norms: "§ 389 ZPO"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung erfolgreich

**Norm:** § 389 ZPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Gesamtergebnis

> **Maßstab:** Ist die Klageforderung ursprünglich entstanden und erst durch eine wirksame Aufrechnungserklärung des Beklagten nach § 389 BGB rückwirkend zum Erlöschen gebracht worden, so ist dieser Ablauf zu Beginn der Entscheidungsgründe offenzulegen, bevor auf die Einzelheiten der Aufrechnungslage eingegangen wird.

> **Formulierungsbeispiel:** „Die Klage hat keinen Erfolg. Der ursprünglich in Höhe von €… entstandene Anspruch des Klägers ist erloschen, weil der Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt hat.“

## II. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

> **Maßstab:** Die Zulässigkeit der Klage ist stets vorab zu prüfen. Dazu gehören insbesondere: Zuständigkeit des Gerichts (sachliche, örtliche, internationale), Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung und das Fehlen von Prozesshindernissen. Die Zulässigkeit ist Voraussetzung für eine sachliche Prüfung der Begründetheit.

> **Subsumtion:** Bei der Aufrechnung ist zusätzlich zu prüfen, ob die prozessuale Aufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) zulässig ist – also ob die Gegenforderung rechtshängig gemacht werden darf. Eine primäre (unbedingte) Aufrechnung ist stets zulässig.

> **Klausurentipp:** Entscheidungsgründe beginnen stets mit der Zulässigkeit, selbst wenn diese unproblematisch ist. Ein kurzer Satz zur Zulässigkeit gehört in jeden Urteilsstil.

## III. Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

> **Maßstab:** Erst nach Feststellung der Zulässigkeit wird die Begründetheit der Klage geprüft. Hier ist die Anspruchsgrundlage des Klägers darzustellen und zu subsumieren. Bei der Primäraufrechnung ist die Klageforderung grundsätzlich begründet – sie wird nicht durch die Gegenforderung vernichtet, sondern durch die Aufrechnung ganz oder teilweise zum Erlöschen gebracht.

> **Subsumtion:** Die Begründetheitsprüfung umfasst Anspruchsvoraussetzungen, Einwendungen und Einreden. Die Aufrechnung des Beklagten ist eine rechtsvernichtende Einwendung (§ 389 BGB), die in der Begründetheit geprüft wird, nicht in der Zulässigkeit.

> **Vertiefung:** Bei der Primäraufrechnung wird die Klageforderung zunächst als begründet dargestellt. Dann ist die Gegenforderung zu prüfen. Schließlich ist festzustellen, ob die Aufrechnungserklärung wirksam war (§§ 387–395 BGB) und ob die Aufrechnung die Klageforderung ganz oder teilweise zum Erlöschen gebracht hat (§ 389 BGB).

## IV. Ausführungen zur Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage

> **Klausurentipp:** Übersteigt die Klageforderung den Betrag der Gegenforderung, erlischt sie nach § 389 BGB nur teilweise – zu berechnen ist exakt der Differenzbetrag, der nach der Verrechnung bestehen bleibt. Für diesen verbleibenden Rest ist im Anschluss gesondert zu prüfen, ob und in welcher Höhe Nebenforderungen wie Zinsen begründet sind.

> **Vertiefung:** Der umgekehrte Fall – eine Gegenforderung, die die Klageforderung übersteigt – führt zum vollständigen Erlöschen der Klageforderung; der überschießende Teil der Gegenforderung geht mangels Klage insoweit nicht in den Titel ein.

## V. Prozessuale Nebenentscheidungen

> **Maßstab:** Wird nur hilfsweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet, addiert sich deren Wert grundsätzlich zum Streitwert; bei der – hier vorliegenden – primären, von vornherein durchgreifenden Aufrechnung ordnet § 45 GKG dagegen an, dass sich am Streitwert nichts ändert.

> **Subsumtion:** Die Kostenverteilung bemisst sich damit weiterhin allein an der Klageforderung und daran, in welchem Verhältnis Kläger und Beklagter mit ihr obsiegen bzw. unterliegen, §§ 91 ff. ZPO. Die Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen unverändert den §§ 708 ff. ZPO.

## Verwandte Schemata

- [Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vor § 704 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/allgemeine-zwangsvollstreckungsvoraussetzungen-vor-704-zpo)
- [Baumbach’sche Formel](http://www.juralernen.de/schemata/baumbachsche-formel)
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- [Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einspruch-gegen-versaeumnisurteil-338-zpo)
- [Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)](http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema)
- [Einziehungsklage – Begründetheit (vor § 835 ZPO)](http://www.juralernen.de/schemata/einziehungsklage-begruendetheit-vor-835-zpo)
- [Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung](http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-einseitige-teilerledigungserklaerung)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-primaeraufrechnung-erfolgreich
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Entscheidungsgründe: Primäraufrechnung erfolgreich“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-primaeraufrechnung-erfolgreich.
