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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-einseitige-teilerledigungserklaerung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Gesamtergebnis

<massstab>Im Gesamtergebnis fasst das Gericht die Entscheidungen über sämtliche Klageanträge zusammen. Bei einseitiger Teilerledigungserklärung existieren zwei Klageanträge: der verbleibende Leistungsantrag und der Erledigungsfeststellungsantrag. Das Gesamtergebnis umfasst beide Entscheidungen.</massstab>

## II. Zulässigkeit der Klage

<massstab>Die Zulässigkeit der Klage ist für jeden Klageantrag gesondert zu prüfen. Bei einseitiger Teilerledigungserklärung liegt eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) vor: Der Leistungsantrag und der Erledigungsfeststellungsantrag sind kumulativ geltend gemacht.</massstab>

### 1. Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage

<fallback>Schwerpunkt ist hier die Zuständigkeit des Gerichts. Sinkt der Streitwert infolge der einseitigen Teilerledigungserklärung unter €10.000 ab, bleibt dies nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO</a> ohne Bedeutung (perpetuatio fori).</fallback>

### 2. Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)

<massstab>Der Erledigungsantrag ist eine Klageänderung (§ 263 ZPO), die bei einseitiger Erledigungserklärung in der Regel zulässig ist, weil sie sachdienlich ist. Eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung ist insbesondere das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.</massstab>

#### a) Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung

<fallback>Mit der einseitigen Erledigungserklärung verfolgt der Kläger als Sachantrag die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Begehrt wird also die <b>Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist</b>. Den Wechsel vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Feststellungsantrag (Erledigungserklärung) qualifiziert die h.M. als nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/264.html" title="&sect; 264 ZPO: Keine Klage&auml;nderung">§ 264 Nr. 2 ZPO</a> <b>privilegierte</b>, jedenfalls aber als nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/263.html" title="&sect; 263 ZPO: Klage&auml;nderung">§ 263 ZPO</a> <b>sachdienliche Klageänderung</b> mit Klagezieleinschränkung — und damit als zulässig.</fallback>

#### b) Zuständigkeit des Gerichts, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO</a>

<massstab>Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt das Gericht, das durch Rechtshängigkeit zuständig wurde, auch für Klageänderungen nach § 263 ZPO zuständig. Diese perpetuatio fori gilt auch für den Erledigungsantrag als geändertem Klageantrag.</massstab><subsumtion>Es ist daher in der Regel kein erneuter Zuständigkeitsprüfungspunkt erforderlich; der Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt.</subsumtion>

#### c) Feststellungsinteresse, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 ZPO</a>

<fallback>Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss insbesondere ein Feststellungsinteresse gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 Abs. 1 ZPO</a> bestehen. Es ergibt sich regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits erstrebt, um die Kostenlast zu vermeiden.</fallback>

## III. Objektive Klagehäufung, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/260.html" title="&sect; 260 ZPO: Anspruchsh&auml;ufung">§ 260 ZPO</a>

<fallback>Beachte: Die nachträgliche objektive Klagehäufung wird wie eine Klageänderung behandelt; auch hier müssen daher die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/263.html" title="&sect; 263 ZPO: Klage&auml;nderung">§ 263 ZPO</a> (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) gegeben sein. In der Regel lässt sich jedenfalls die Sachdienlichkeit problemlos bejahen. </fallback>

## IV. Begründetheit der Klage

<massstab>Die Begründetheit der Klage ist wiederum für jeden Antrag gesondert zu prüfen: einerseits die Begründetheit des verbleibenden Leistungsantrags, andererseits die Begründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags.</massstab>

### 1. Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage

<massstab>Der verbleibende Leistungsantrag ist nach den allgemeinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen: Anspruchsgrundlage, Entstehung, Durchsetzbarkeit und kein Erlöschen des Anspruchs.</massstab>

### 2. Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)

<massstab>Beim Erledigungsfeststellungsantrag prüft das Gericht im Rahmen der Begründetheit, ob alle Voraussetzungen der einseitigen Erledigungserklärung vorliegen (s. Schritte 12–15). Der Antrag ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis nunmehr unzulässig oder unbegründet geworden ist.</massstab>

#### a) Ursprünglich zulässige Klage

<massstab>Als erste Voraussetzung der einseitigen Erledigungserklärung muss die Klage im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zulässig gewesen sein. Fehlte bereits die ursprüngliche Zulässigkeit, scheidet ein Erledigungsantrag aus; es verbleibt nur die Klagerücknahme (§ 269 ZPO).</massstab>

#### b) Ursprünglich begründete Klage

<massstab>Als zweite Voraussetzung muss die Klage im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit begründet gewesen sein. War der Anspruch von Anfang an nicht gegeben, lag kein erledigendes Ereignis vor; die Klage war schlicht abzuweisen.</massstab>

#### c) Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

<massstab>Das erledigende Ereignis muss nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten sein (§ 261 ZPO: ab Zustellung der Klageschrift). Vorangegangene Ereignisse sind keine Erledigung, sondern Frage der ursprünglichen Begründetheit.</massstab>

#### d) Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage

<massstab>Das erledigende Ereignis muss kausal dafür gesorgt haben, dass die Klage nunmehr unzulässig oder unbegründet ist. Ohne diesen Kausalzusammenhang liegt keine Erledigung vor.</massstab><subsumtion>Klassische Beispiele: Erfüllung (§ 362 BGB) → Klage unbegründet; nachträgliche Erhebung der Gegenklage beim negativen Feststellungsantrag → Feststellungsinteresse entfallen → Klage unzulässig.<klausurhinweis>Auf die Kausalitätsprüfung ausdrücklich eingehen; pauschale Behauptung genügt nicht.</klausurhinweis></subsumtion>

## V. Kostenentscheidung

<fallback>Wie üblich hat die Kostenentscheidung einheitlich zu ergehen (Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung), <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 ZPO</a>.</fallback>

## VI. Vorläufige Vollstreckbarkeit

<fallback>Nach den allgemeinen Maßstäben der <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§§ 708 ff. ZPO</a> richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit.</fallback>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-einseitige-teilerledigungserklaerung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
