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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe bei Widerklage"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-widerklage"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe bei Widerklage

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Obersatz: Ergebnis von Klage und Widerklage

<formulierungsbeispiel>Zulässig und … ist die Klage. Auch die Widerklage ist zulässig und ….</formulierungsbeispiel>

## II. Zulässigkeit der Klage

<massstab>Klage und Widerklage stellen jeweils eigenständige Klagen dar; sie sind dementsprechend in den <b>Entscheidungsgründen eines Urteils getrennt, voneinander darzulegen</b>. Zunächst ist also die <b>Zulässigkeit und Begründetheit der Klage</b> abzuhandeln und erst <b>anschließend die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage</b>.</massstab><vertiefung>Lediglich ausnahmsweise ist die Widerklage bereits in der Zulässigkeit der Klage anzusprechen — nämlich dann, wenn sie sich auf diese auswirkt. Denkbar ist etwa ein <b>Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit</b> des angerufenen Gerichts oder das <b>Feststellungsinteresse des Klägers</b>.</vertiefung>

## III. Begründetheit der Klage

<massstab>Die Begründetheit der Klage wird nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln geprüft. Zu untersuchen ist, ob dem Kläger der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht.</massstab><subsumtion>Dabei sind der Streitgegenstand der Klage und die einschlägige materielle Anspruchsgrundlage vollständig durchzuprüfen (Anspruchsentstehung, Durchsetzbarkeit, fehlende Einreden). Das Ergebnis dieser Prüfung beeinflusst unmittelbar die Kostenentscheidung für Klage und Widerklage zusammen.</subsumtion><klausurhinweis>Gerade wenn Klage und Widerklage miteinander konnex sind (§ 33 ZPO), können die Prüfungen ineinandergreifen. In der Klausur sauber trennen: Klage und Widerklage sind getrennte Streitgegenstände.</klausurhinweis>

## IV. Zulässigkeit der Widerklage

<massstab>Zulässigkeit der Widerklage meint die prozessualen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht die Widerklage sachlich prüfen darf.</massstab><subsumtion>Zu unterscheiden sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (z.B. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, internationale und örtliche Zuständigkeit) und die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage (Rechtshängigkeit der Klage, gleiche Prozessart, Parteiidentität, Konnexität, fehlendes gesetzliches Verbot). Erst wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen bejaht sind, folgt die Begründetheitsprüfung.</subsumtion>

### 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen der Widerklage

Wie bei jeder anderen Klage sind im Rahmen der Zulässigkeit die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu erörtern.

### 2. Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage

Bei der Zulässigkeit der Widerklage sind über die allgemeinen hinaus auch die besonderen Prozessvoraussetzungen darzulegen — Rechtshängigkeit der Hauptforderung, dieselbe Prozessart, Gerichts- und Parteiidentität, kein bloßes Verneinen, Konnexität sowie das Fehlen eines Ausschlusses.

## V. Begründetheit der Widerklage

<massstab>Die Begründetheit der Widerklage richtet sich nach dem materiellen Recht, das die Widerklägerin für ihren Gegenanspruch heranzieht.</massstab><subsumtion>Zu prüfen sind Anspruchsentstehung, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und etwaige Einreden oder Einwendungen des Widerklagegegners. Das Ergebnis ist präzise zu formulieren, da es unmittelbar den Tenor der Widerklageentscheidung trägt.</subsumtion><assessorexamen>Im Assessorexamen sollte die Begründetheit der Widerklage mit derselben Sorgfalt wie die der Klage behandelt werden. Keinen Streitgegenstand stiefmütterlich behandeln.</assessorexamen>

## VI. Prozessuale Nebenentscheidungen von Klage und Widerklage

<massstab>Nach § 308a ZPO (bei der Widerklage) sowie nach §§ 91 ff. ZPO (Kosten) und §§ 708 ff. ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sind die prozessualen Nebenentscheidungen für Klage und Widerklage gemeinsam zu treffen.</massstab><subsumtion>Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang beider Streitgegenstände; bei wechselseitigem Obsiegen und Unterliegen kann § 92 ZPO (Quotelung) eingreifen. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit ist bei Klage und Widerklage jeweils separat die einschlägige Norm des § 708 ff. ZPO zu prüfen. Auch die Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG gehört hierher.</subsumtion><klausurhinweis>Die Nebenentscheidungen stehen am Ende der Entscheidungsgründe, sind aber im Tenor an erster Stelle zu formulieren. Diesen Aufbaubruch nicht vergessen.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-widerklage
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
