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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe bei Parteiwechsel"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-parteiwechsel"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe bei Parteiwechsel

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zulässigkeit

<massstab>Jedes Urteil prüft zunächst die Zulässigkeit der Klage. Erst wenn die Klage zulässig ist, ist über die Begründetheit zu entscheiden. Fehlt die Zulässigkeit, ergeht ein Prozessurteil.</massstab><subsumtion>Beim Parteiwechsel ergeben sich für die Zulässigkeit besondere Fragen: Ist die alte Partei wirksam ausgeschieden? Ist die neue Partei zulässig? Beides muss an dieser Stelle geprüft werden, bevor die Begründetheit in den Blick genommen wird.</subsumtion>

### 1. Ausscheiden der alten Partei bzw. Zulässigkeit der Klagerücknahme (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 Abs. 1 ZPO</a>)

<massstab>Das Ausscheiden der alten Partei beim gewillkürten Parteiwechsel erfolgt analog §§ 263, 267 ZPO (Klageänderung) oder über § 269 ZPO (Klagerücknahme gegenüber der alten Partei), wenn die alte Partei aktiv ausscheidet.</massstab><subsumtion>Entscheidend ist, ob das Ausscheiden der alten Partei die Voraussetzungen des einschlägigen Instituts erfüllt (insbes. Einwilligung der Gegenseite, Sachdienlichkeit). Fehlt die wirksame Klagerücknahme gegen die alte Partei, bleibt diese Partei des Verfahrens — mit Konsequenzen für Rubrum und Tenor.</subsumtion>

### 2. Zulässigkeit der Klage von oder gegen alte Partei (sofern nicht wirksam ausgeschieden)

Liegen die Voraussetzungen für ein Ausscheiden der bisherigen Partei nicht vor, ist die Klage hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit weiterhin im Verhältnis von oder gegen die alte Partei zu prüfen.

### 3. Zulässigkeit der Klage von oder gegen neue Partei

<massstab>Die neue Partei muss die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen: Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO), ordnungsgemäße Klageerhebung, Zuständigkeit und die spezifischen Anforderungen an den Parteiwechsel selbst.</massstab><subsumtion>Beim Beklagtenwechsel tritt die neue Partei in das bereits anhängige Verfahren ein. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Parteiwechsel nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist — insbesondere ob die Einwilligung der neuen Partei oder Sachdienlichkeit besteht.</subsumtion>

#### a) insbs. ordnungsgemäße Klageerhebung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 261 Abs. 2 ZPO</a>)

<massstab>§ 261 Abs. 2 ZPO verlangt für die Rechtshängigkeit eine ordnungsgemäße Klageerhebung. Bei Eintritt einer neuen Partei ist sicherzustellen, dass die Klage gegenüber der neuen Partei ordnungsgemäß erhoben wurde — insbesondere durch Zustellung der Klageschrift oder des Parteiwechselantrags.</massstab><subsumtion>Hat das Gericht den Parteiwechselantrag der neuen Partei zugestellt und hat diese sich eingelassen, ist die Klage ordnungsgemäß erhoben. Fehlt die Zustellung, mangelt es an der ordnungsgemäßen Klageerhebung.</subsumtion>

#### b) insbs. Zulässigkeit des Parteiwechsels (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/263.html" title="&sect; 263 ZPO: Klage&auml;nderung">§§ 263</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/267.html" title="&sect; 267 ZPO: Vermutete Einwilligung in die Klage&auml;nderung">267 ZPO</a> analog)

<massstab>Der gewillkürte Parteiwechsel ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; er wird analog §§ 263, 267 ZPO (Klageänderung) behandelt. Voraussetzung ist entweder die Einwilligung der Gegenpartei oder Sachdienlichkeit. Beim Beklagtenwechsel ist zusätzlich die Einwilligung der neuen Partei erforderlich.</massstab><subsumtion>In der Praxis prüft man: (1) Liegt eine Einwilligung der Gegenpartei (bzw. der neuen Partei) vor (§ 267 ZPO analog)? (2) Falls nicht: Ist der Parteiwechsel sachdienlich (§ 263 ZPO analog)? Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, ist der Parteiwechsel zulässig.</subsumtion>

## II. Klagehäufungen (sofern alte Partei nicht ausgeschieden)

<massstab>Klagehäufungen (§ 260 ZPO) entstehen, wenn gegen mehrere Beklagte oder auf mehrere Klagegründe hin geklagt wird. Ist die alte Partei nicht wirksam ausgeschieden, besteht eine Mehrheit von Beklagten, und ihre Klagen sind jeweils auf Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.</massstab><subsumtion>Dieser Prüfungspunkt ist nur relevant, wenn das Ausscheiden der alten Partei (Schritt 2) verneint wurde. Dann richten sich Klagen gegen beide Parteien gleichzeitig, und deren Verhältnis zueinander (einfache oder notwendige Streitgenossenschaft nach §§ 59 ff. ZPO) muss geklärt werden.</subsumtion>

## III. Begründetheit

<massstab>Die Begründetheit ist zu prüfen, wenn die Klage zulässig ist. Der materielle Anspruch des Klägers gegen den Beklagten muss bestehen, fällig und durchsetzbar sein.</massstab><subsumtion>Im Falle eines Parteiwechsels ist sorgfältig zu prüfen, gegen wen sich die Begründetheit richtet: gegen die neue Partei, gegen die alte (falls nicht ausgeschieden) oder gegen beide. Die materielle Prüfung folgt den allgemeinen Grundsätzen.</subsumtion>

### 1. Begründetheit der Klage von oder gegen alte Partei (sofern nicht wirksam ausgeschieden)

<massstab>Ist die alte Partei nicht wirksam ausgeschieden, bleibt sie Beklagte. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Klageanspruch auch gegen sie begründet ist — also ob sie materiell haftet.</massstab><subsumtion>In der Praxis ist dieser Fall selten, da der Parteiwechsel zumeist wirksam vollzogen wird. Doch wenn die Voraussetzungen des Parteiwechsels (Schritt 2) nicht erfüllt sind, bleibt die alte Partei Beklagte, und die Begründetheit gegen sie ist vollständig zu prüfen.</subsumtion>

### 2. Begründetheit der Klage von oder gegen neue Partei

<massstab>Die Begründetheit gegen die neue Partei richtet sich nach dem materiellen Recht. Gegenstand ist, ob die neue Partei dem Kläger gegenüber zur begehrten Leistung verpflichtet ist.</massstab><subsumtion>Beim Beklagtenwechsel ist die neue Partei (Beklagter zu 2) in denselben Prozess eingetreten, der gegen den alten Beklagten geführt wurde. Das Gericht prüft nun, ob der Klageanspruch auch gegen die neue Partei gegeben ist — dabei ist zu beachten, dass der Streitgegenstand durch den Parteiwechsel unverändert bleibt.</subsumtion>

## IV. Prozessuale Nebenentscheidungen

<massstab>Prozessuale Nebenentscheidungen umfassen die Kostenentscheidung (§§ 91 ff. ZPO), die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) und ggf. die Zulassung der Berufung. Beim Parteiwechsel ergeben sich für die Kosten Besonderheiten.</massstab><subsumtion>Die Kostenentscheidung muss beim Parteiwechsel differenzieren: Die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen alten Partei trägt regelmäßig der Kläger (analog § 269 Abs. 3 ZPO). Die übrigen Verfahrenskosten trägt die unterlegene neue Partei. Diese Differenzierung ist examensrelevant und im Tenor klar auszudrücken.</subsumtion>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-parteiwechsel
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
