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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-parteibeitrittparteierweiterung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
norms: "§ 313 Abs. 3 ZPO"
steps: "10"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung

**Norm:** § 313 Abs. 3 ZPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (10 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Zulässigkeit

> **Maßstab:** Die Zulässigkeit ist stets als erster Prüfungspunkt zu behandeln, bevor auf die Begründetheit eingegangen wird. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.

### 1. Zulässigkeit der Klage von oder gegen bereits vorhandener Partei

> **Maßstab:** Bei einem Parteibeitritt oder einer Parteierweiterung ist zunächst zu klären, ob die Klage der bereits am Verfahren beteiligten Partei zulässig ist. Allgemeine Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung) sind für jede Partei gesondert zu prüfen.

### 2. Zulässigkeit der Klage von oder gegen neue Partei

> **Maßstab:** Die Zulässigkeit der Klage der neu hinzukommenden Partei (bei Parteibeitritt) oder gegen die neue Partei (bei Parteierweiterung) ist eigenständig zu prüfen. Hier können besondere Hindernisse bestehen, etwa fehlende Einwilligung oder mangelnde Sachdienlichkeit der Parteiänderung.

#### a) Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 Abs. 2 ZPO

> **Maßstab:** § 261 Abs. 2 ZPO setzt für die Rechtshängigkeit eine den Vorschriften entsprechende Klageschrift sowie deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Bei der neuen Partei muss die Klageerhebung gesondert auf Ordnungsmäßigkeit überprüft werden, da die ursprüngliche Klagezustellung die neue Partei nicht erfasst.

#### b) Zulässigkeit des Parteibeitritts/der Parteierweiterung (§§ 263, 267 ZPO analog)

> **Maßstab:** §§ 263, 267 ZPO setzen für eine zulässige Klageänderung (zu der eine Parteierweiterung analog zählt) entweder die Einwilligung des Gegners oder die Sachdienlichkeit voraus. Diese Voraussetzungen sind für den Parteibeitritt/-wechsel eigenständig zu ermitteln.

> **Subsumtion:** Fehlt es an beidem, ist die Parteiänderung unzulässig; die ursprüngliche Partei verbleibt im Verfahren. Alternativ kommt eine Rücknahme nach § 269 ZPO analog in Betracht.

## II. Klagehäufungen

> **Maßstab:** Werden durch Parteibeitritt oder Parteierweiterung mehrere Klageanträge kumuliert (gegen oder von mehreren Parteien), ist auf etwaige Klagehäufungen nach § 260 ZPO einzugehen. Voraussetzungen sind: dasselbe Gericht ist zuständig, dieselbe Prozessart ist statthaft und die Klagen sind nicht unvereinbar.

## III. Begründetheit

> **Maßstab:** Die Begründetheit ist erst zu prüfen, wenn die Zulässigkeit aller Klagen bejaht wurde. Im Rahmen der Begründetheit ist das materielle Recht anzuwenden; getrennte Prüfung für jede Parteibeziehung ist geboten.

### 1. Begründetheit der Klage von oder gegen bereits vorhandener Partei

> **Maßstab:** Die Begründetheit der Klage gegen oder durch die bereits vorhandene Partei richtet sich nach dem allgemeinen materiellen Recht. Die Prüfungsreihenfolge entspricht derjenigen einer gewöhnlichen Klage ohne Parteiänderung.

### 2. Begründetheit der Klage von oder gegen neue Partei

> **Maßstab:** Für die neue Partei gilt eine eigenständige Begründetheitsprüfung. Es ist zu untersuchen, ob gegen sie (oder durch sie) ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Häufig ist der Sachverhalt für die neue Partei identisch oder eng verwandt, doch können materiell-rechtliche Besonderheiten (z.B. abweichende Anspruchsgrundlage, andere Einreden) bestehen.

## IV. Prozessuale Nebenentscheidungen

> **Maßstab:** Prozessuale Nebenentscheidungen umfassen insbesondere die Kostenentscheidung (§§ 91 ff. ZPO) und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO). Bei mehreren Parteien ist die Kostenverteilung besonders sorgfältig zu begründen.

> **Klausurentipp:** Vergiss nicht, bei Teilobsiegen die Quote nach § 92 ZPO zu berechnen und etwaige gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Beklagter anzusprechen.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-parteibeitrittparteierweiterung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Entscheidungsgründe bei Parteibeitritt/Parteierweiterung“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-parteibeitrittparteierweiterung.
