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title: "Prüfschema: Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/entschaedigungsanspruch-agg-15-abs-2-agg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Arbeitsrecht"
norms: "§ 15 Abs. 2 AGG"
steps: "10"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)

**Norm:** § 15 Abs. 2 AGG · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Arbeitsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (10 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Anwendbarkeit des AGG

> **Maßstab:** Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des AGG ist Grundvoraussetzung für jeden Anspruch. Das AGG schützt Beschäftigte (§ 6 AGG) gegen Benachteiligungen in bestimmten Bereichen (§ 2 AGG).

> **Subsumtion:** Auf dieser Stufe wird geprüft, ob der Anspruchssteller überhaupt dem Schutzbereich des AGG unterfällt und ob das geltend gemachte Ereignis sachlich vom Gesetz erfasst wird.

### 1. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)

> **Maßstab:** § 2 Abs. 1 AGG nennt abschließend die Bereiche, in denen das Benachteiligungsverbot gilt: Zugang zu Beschäftigung und Beförderung, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Berufsbildung sowie Mitgliedschaft in Arbeitnehmervereinigungen.

> **Subsumtion:** Fällt die gerügte Maßnahme (z.B. Ablehnung einer Bewerbung, Kündigung, schlechtere Entlohnung) nicht unter einen dieser Bereiche, greift das AGG nicht.

### 2. Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2–4 AGG)

> **Maßstab:** § 2 Abs. 2–4 AGG schränkt den Anwendungsbereich des AGG zu Gunsten speziellerer Regelungen ein. So gehen etwa die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Anwendungsbereich vor.

> **Subsumtion:** Liegt ein Vorrangverhältnis vor, ist der Rückgriff auf das AGG gesperrt; der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet in diesem Bereich aus.

### 3. Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7–18 AGG (§ 6 AGG)

> **Maßstab:** § 6 AGG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, Auszubildende sowie Bewerberinnen und Bewerber. Auf Arbeitgeberseite erfasst das Gesetz alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des Gesetzes einsetzen.

> **Subsumtion:** Nur wenn Anspruchssteller und Anspruchsgegner unter den persönlichen Anwendungsbereich fallen, kann der Entschädigungsanspruch entstehen.

## II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)

> **Maßstab:** § 7 Abs. 1 AGG untersagt die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG.

> **Subsumtion:** Liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vor – etwa weil keine Benachteiligung feststellbar ist oder weil diese sachlich gerechtfertigt wird –, ist der Anspruch bereits auf dieser Stufe zu verneinen.

### 1. Benachteiligungsgründe (§§ 1, 4 AGG)

> **Maßstab:** § 1 AGG nennt die geschützten Merkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. § 4 AGG behandelt die Mehrfachdiskriminierung. Das Vorliegen einer Anknüpfung an ein oder mehrere dieser Merkmale ist zwingende Voraussetzung.

> **Subsumtion:** Auf dieser Prüfungsstufe ist zu ermitteln, ob die beanstandete Maßnahme an eines der Merkmale des § 1 AGG anknüpft; andernfalls besteht kein Schutz nach dem AGG.

### 2. Benachteiligungsformen (§ 3 AGG)

Sämtliche in [§ 3 AGG](https://dejure.org/gesetze/AGG/3.html) aufgeführten Benachteiligungsformen vermögen einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Differenziert wird vor allem nach den Rechtfertigungsanforderungen.

### 3. Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8–10 AGG)

> **Maßstab:** Selbst wenn eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vorliegt, kann sie nach §§ 8–10 AGG gerechtfertigt sein. § 8 AGG erlaubt unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, § 9 AGG wegen Religion oder Weltanschauung, § 10 AGG wegen des Alters. § 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG stellt für mittelbare Benachteiligungen klar, dass sachliche Gründe eine Rechtfertigung ermöglichen.

> **Subsumtion:** Die Rechtfertigungsgründe sind eng auszulegen. Liegt einer vor, entfällt der Entschädigungsanspruch trotz bestehender Ungleichbehandlung.

## III. Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)

> **Maßstab:** § 15 Abs. 4 AGG normiert eine Ausschlussfrist: Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

> **Subsumtion:** Versäumt der Anspruchssteller diese Frist, erlischt der Anspruch nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG, es sei denn, er war ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert. Diese Voraussetzung ist im Examen besonders klausurrelevant.

> **Klausurentipp:** Im Gutachten ist die Frist sorgfältig zu berechnen und der Beginn der Frist (Kenntniserlangung) festzustellen. Ein Überschreiten der Frist ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

## IV. Rechtsfolge: Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG)

> **Maßstab:** Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG gleicht keinen Vermögensschaden aus, sondern immaterielle Nachteile: er greift, sobald eine Benachteiligung auf einem der in § 1 AGG aufgezählten Merkmale beruht und dadurch das **allgemeine Persönlichkeitsrecht** der betroffenen Person verletzt wird. Für einen einzelnen, nicht wiederholten Verstoß darf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG die Grenze von drei Monatsgehältern nicht überschreiten.

> **Subsumtion:** Bei der Bemessung der Höhe sind Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer sowie eine mögliche Wiederholungsgefahr zu würdigen; erst aus dieser Gesamtschau ergibt sich die konkrete Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

> **Klausurentipp:** In der Klausur lohnt sich der Blick auf die Kappungsgrenze: Sie greift nur, wenn der Betroffene auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre – bei einer hypothetisch erfolgreichen Bewerbung ist sie unanwendbar.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/entschaedigungsanspruch-agg-15-abs-2-agg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/entschaedigungsanspruch-agg-15-abs-2-agg.
