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title: "Prüfschema: Enteignungsentschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/enteignungsentschaedigung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Staatshaftungsrecht"
norms: "Art. 14 Abs. 3 GG"
steps: "3"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:42+00:00"
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# Enteignungsentschädigung

**Norm:** Art. 14 Abs. 3 GG · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Staatshaftungsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (3 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG

> **Maßstab:** Ob ein Zugriff auf Eigentum als Enteignung oder als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen ist, hängt von der Art des Eingriffs ab: Eine Enteignung liegt vor, wenn dem Einzelnen eine konkrete, durch [Art. 14 Abs. 1 GG](https://dejure.org/gesetze/GG/14.html) geschützte Rechtsposition ganz oder teilweise gezielt entzogen wird, um damit ein bestimmtes hoheitliches Vorhaben zu verwirklichen, und sich der Staat das entzogene Recht auf diesem Weg verschafft.

> **Subsumtion:** Demgegenüber setzt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht am einzelnen Rechtsgut an, sondern legt für die Zukunft abstrakt-generell fest, welchen Inhalt und welche Grenzen Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG haben sollen. Entscheidend bleibt also, ob gezielt ein konkretes Recht zugunsten eines bestimmten Vorhabens entzogen wird oder der Gesetzgeber allgemein die künftige Eigentümerstellung ausgestaltet.

## II. Rechtmäßigkeit der Enteignung und gesetzliche Regelung zur Enteignungsentschädigung

> **Maßstab:** Jede Enteignung bedarf einer eigenen gesetzlichen Grundlage: Der parlamentarische Gesetzgeber muss entweder selbst enteignen (Legalenteignung) oder die Verwaltung hierzu ermächtigen (Administrativenteignung). Zulässig ist der Zugriff auf fremdes Eigentum nur, wenn er dem Gemeinwohl dient, und die Rechtsgrundlage muss zugleich Art und Höhe der Entschädigung regeln – dieses Koppelungserfordernis folgt aus [Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG](https://dejure.org/gesetze/GG/14.html).

> **Subsumtion:** Fehlt im Gesetz selbst eine solche Entschädigungsregelung, ist bereits die Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig – unabhängig davon, wie schwer der einzelne Zugriff wiegt. Hinzu tritt stets das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme.

## III. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

> **Maßstab:** Liegt eine rechtmäßige Enteignung vor, richtet sich die Entschädigungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG: Art und Ausmaß der Entschädigung sind durch Gesetz zu regeln (Junktimklausel). Die Entschädigung muss unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden; sie entspricht regelmäßig dem Verkehrswert des entzogenen Eigentums.

> **Subsumtion:** Zu prüfen sind: (1) der konkrete Entschädigungsanspruch (Art, Umfang, Berechnung des Verkehrswerts), (2) der Rechtsweg – nach überwiegender Auffassung ist für die Entschädigungshöhe der ordentliche Rechtsweg eröffnet (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG), während die Rechtmäßigkeit der Enteignung im Verwaltungsrechtsweg geklärt wird, und (3) der Anspruchsgegner – grundsätzlich der enteignende Hoheitsträger (Bund, Land, Gemeinde), dessen Rechtsträger den Entschädigungsanspruch erfüllen muss.

> **Klausurentipp:** Im Assessorexamen ist die Frage des Rechtswegs besonders klausurrelevant: Die Entschädigungsklage nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG ist vor den ordentlichen Gerichten zu erheben; eine Verwechslung mit dem Verwaltungsrechtsweg kostet Punkte.

## Verwandte Schemata

- [Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG)](http://www.juralernen.de/schemata/amtshaftungsanspruch-839-bgb-ivm-art-34-gg-2)
- [Aufopferungsanspruch](http://www.juralernen.de/schemata/aufopferungsanspruch)
- [Enteignender Eingriff](http://www.juralernen.de/schemata/enteignender-eingriff)
- [Enteignungsgleicher Eingriff](http://www.juralernen.de/schemata/enteignungsgleicher-eingriff)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/enteignungsentschaedigung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Enteignungsentschädigung“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/enteignungsentschaedigung.
