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title: "Prüfschema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/einstweiliger-rechtsschutz-80-abs-5-s-1-alt-1-vwgo-begruendetheit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

<massstab>Im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO prüft das Gericht primär, wie das Hauptsacheverfahren voraussichtlich ausgehen wird. Überwiegen die Erfolgsaussichten des Antragstellers, ist der Antrag begründet; überwiegen die Erfolgsaussichten der Behörde, ist er regelmäßig unbegründet. Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine Interessenabwägung statt.</massstab>

### 1. Sachentscheidungsvoraussetzungen

<massstab>Auch im einstweiligen Rechtsschutz sind die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (Statthafte Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist, Zuständigkeit etc.) summarisch zu prüfen. Fehlt bereits eine Sachentscheidungsvoraussetzung, ist der Antrag unzulässig und damit unbegründet.</massstab>

### 2. Begründetheit - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

<massstab>Der angegriffene Verwaltungsakt wird auf seine Rechtmäßigkeit untersucht. Die summarische Prüfung folgt dem Schema des Hauptsacheverfahrens: formelle und materielle Rechtmäßigkeit, ggf. Ermessensfehler. Bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, überwiegen die Erfolgsaussichten der Behörde.</massstab>

#### a) Ermächtigungsgrundlage

<massstab>Zunächst ist zu klären, ob eine taugliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden und auf den Fall anwendbar ist. Fehlt eine Ermächtigungsgrundlage oder ist sie verfassungswidrig, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.</massstab>

#### b) Formelle Rechtmäßigkeit

<massstab>Unter formeller Rechtmäßigkeit werden Zuständigkeit (sachlich, örtlich, instanziell), Verfahren (insbesondere Anhörung nach § 28 VwVfG) und Form (Schriftform, Begründung nach § 39 VwVfG) geprüft. Formelle Fehler können nach §§ 45, 46 VwVfG unbeachtlich sein.</massstab>

#### c) Materielle Rechtmäßigkeit

<massstab>Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestand der EGL erfüllt? Rechtsfolge korrekt ausgeübt (ggf. Ermessen nach § 40 VwVfG, Verhältnismäßigkeit)? Verstöße gegen materielle Rechtmäßigkeit machen den VA angreifbar und deuten auf Erfolg des Hauptsacheverfahrens hin.</massstab>

### 3. Begründetheit - Subjektive Rechtsverletzung

<massstab>Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt führt nur dann zur Aufhebung, wenn er den Antragsteller in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die verletzte Norm muss zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sein (Schutznormtheorie).</massstab>

### 4. Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten in der Hauptsache

<massstab>Das Zwischenergebnis fasst zusammen, ob das Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird, scheitern wird oder ob die Erfolgsaussichten offen sind. Dieses Ergebnis ist maßgeblich für die weitere Vorgehensweise: Erfolg → Antrag begründet; Scheitern → unbegründet; offen → Interessenabwägung.</massstab>

## II. Interessenabwägung

<massstab>Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers vorzunehmen. Je schwerwiegender die Folgen des Sofortvollzugs für den Antragsteller sind und je gewichtiger das Hauptsacheinteresse, desto eher überwiegt das Aussetzungsinteresse. Irreversible Folgen sprechen regelmäßig für eine Aussetzung.</massstab>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/einstweiliger-rechtsschutz-80-abs-5-s-1-alt-1-vwgo-begruendetheit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
