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title: "Prüfschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
norms: "§ 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO, § 942 ZPO, § 943 ZPO, § 938 ZPO, § 919 ZPO, § 920 ZPO"
steps: "12"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)

**Norm:** § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO, § 942 ZPO, § 943 ZPO, § 938 ZPO, § 919 ZPO, § 920 ZPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (12 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Zulässigkeit des Antrags

> **Maßstab:** Bevor über den Verfügungsanspruch entschieden wird, prüft das Gericht, ob der Antrag prozessual überhaupt in Ordnung ist – etwa Zuständigkeit und ordnungsgemäße Antragstellung nach §§ 936, 920 ZPO. Diese Stufe klärt nur, ob verhandelt werden darf, nicht das „Ob“ des Anspruchs.

> **Klausurentipp:** Erst nach dieser formalen Hürde rückt die inhaltliche Prüfung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund in den Blick. Wer die Reihenfolge vertauscht, prüft in der Klausur womöglich einen unzulässigen Antrag in der Sache.

### 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

> **Maßstab:** Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen zählen insbesondere die Parteifähigkeit (§§ 50 ff. ZPO), die Prozessfähigkeit, die Postulationsfähigkeit sowie das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit. Sie sind von Amts wegen zu prüfen.

### 2. Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)

> **Maßstab:** Die einstweilige Verfügung ist statthaft, wenn entweder eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO oder eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO in Betracht kommt. Beide Varianten schließen sich gegenseitig nicht aus; im Zweifel sind beide zu prüfen.

### 3. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)

> **Maßstab:** Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO). In dringenden Fällen ist bei beweglichen Sachen ausnahmsweise das Amtsgericht der belegenen Sache zuständig (§ 942 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsstand der Hauptsache.

### 4. Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)

> **Maßstab:** An die Antragstellung selbst werden eigene Anforderungen gestellt: Form und Frist müssen stimmen. § 936 ZPO verweist dazu auf die Arrestvorschriften, die entsprechend heranzuziehen sind.

> **Subsumtion:** Erst wenn diese Verweisungskette eingehalten ist, kann der Antrag überhaupt inhaltlich geprüft werden.

#### a) Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)

> **Maßstab:** Gemäß §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO muss der Antrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (in der Regel schriftlich) eingereicht werden. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 937 Abs. 2 ZPO nur dann entbehrlich, wenn sie dem Zweck der einstweiligen Verfügung widerspräche.

#### b) Inhalt (§ 938 ZPO)

> **Maßstab:** § 938 ZPO lässt dem Gericht beim Inhalt der einstweiligen Verfügung Gestaltungsfreiheit. Es bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Verfügungsziels erforderlich sind. Die beantragte Maßnahme bindet das Gericht nicht zwingend.

### 5. Rechtsschutzbedürfnis

> **Maßstab:** Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Antragsteller sein Ziel auf einfacherem Wege erreichen könnte oder wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Regelung (z.B. Unterwerfungserklärung) besteht, die eine einstweilige Verfügung überflüssig macht.

## II. Begründetheit des Antrags

> **Maßstab:** Auf der Begründetheitsstufe wird geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung vorliegen: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen beide glaubhaft gemacht sein.

### 1. Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)

> **Maßstab:** Der Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, dem die einstweilige Verfügung dient. Er muss glaubhaft gemacht werden (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Bei der Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) muss der Antragsteller zeigen, dass die Verwirklichung seines Rechts ohne die Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert würde; bei der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) muss ein streitiges Rechtsverhältnis bestehen, dessen einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist.

### 2. Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)

> **Maßstab:** Der Verfügungsgrund bezeichnet den besonderen Eilbedarf, der die Umgehung des regulären Erkenntnisverfahrens rechtfertigt. Bei § 935 ZPO besteht er in der drohenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Rechts; bei § 940 ZPO in der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Dringlichkeit wird vielfach widerlegbar vermutet, wenn der Antragsteller lange zugewartet hat (sog. Selbstwiderlegung).

### 3. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

> **Maßstab:** Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen (ne anticipetur principalis causa). Ausnahmen gelten bei drohender Existenzgefährdung oder wenn eine endgültige Regelung faktisch unausweichlich ist (Leistungsverfügung). Das Verbot ist kein absolutes; es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

## Verwandte Schemata

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/einstweilige-verfuegung-pruefungsschema.
