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title: "Prüfschema: Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/einrede-des-nicht-erfuellten-vertrages-320-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 320 BGB"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)

**Norm:** § 320 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Gegenseitiger Vertrag

> **Maßstab:** Ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB liegt vor, wenn beide Parteien Leistungspflichten übernehmen, die in einem synallagmatischen Verhältnis (do-ut-des) stehen – d. h. die eine Leistung soll um der anderen willen erbracht werden.

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht und ob die wechselseitigen Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Nicht synallagmatisch sind z. B. Schadensersatz- oder Nebenleistungspflichten.

## II. Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis

> **Maßstab:** § 320 BGB greift nur, wenn der Anspruch, dessen Erfüllung verweigert werden soll, im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gegenleistung steht. Nebenleistungspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sind nicht synallagmatisch verknüpft und lösen § 320 BGB nicht aus.

> **Subsumtion:** Zu klären ist, ob die konkrete Leistungspflicht, auf die sich die Einrede bezieht, tatsächlich im Austauschverhältnis steht. Bei gemischten Verträgen ist sorgfältig zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten zu differenzieren.

> **Klausurentipp:** Prüfungsfalle: § 320 BGB gilt nicht für einseitig verpflichtende Verträge (z. B. Schenkung) und nicht für Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.

## III. Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung

> **Maßstab:** Die Einrede des § 320 BGB setzt voraus, dass der Anspruch auf die Gegenleistung fällig ist. Ist die Gegenleistung noch nicht fällig (z. B. weil eine Bedingung noch aussteht), kann § 320 BGB nicht geltend gemacht werden.

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist, ob die Gegenleistungsforderung entstanden und fällig ist. Vertraglich vereinbarte Leistungsreihenfolgen (Vorleistungspflicht) schließen § 320 BGB aus, solange die Vorleistung nicht erbracht wurde.

## IV. Eigene Vertragstreue des Schuldners

> **Maßstab:** § 320 Abs. 2 BGB schließt die Einrede aus, wenn der Einredeberechtigte selbst seine Leistung noch nicht erbracht hat und nach den Umständen die Verweigerung der Gegenleistung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Eigene Vertragstreue ist daher Voraussetzung für die effektive Geltendmachung der Einrede.

> **Subsumtion:** Wer selbst in Leistungsverzug ist oder seine Pflichten verletzt hat, kann sich regelmäßig nicht auf § 320 BGB berufen. Das Gericht kann nach § 320 Abs. 2 BGB Zug-um-Zug-Verurteilung anordnen.

## V. Kein Ausschluss der Einrede

> **Maßstab:** Die Einrede des § 320 BGB ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen: durch vertragliche Vorleistungspflicht (§ 320 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB), durch Annahmeverzug des Schuldners (§ 322 Abs. 2 BGB) oder nach § 320 Abs. 2 BGB bei Geringfügigkeit der ausstehenden Gegenleistung.

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist, ob eine Vorleistungsvereinbarung besteht, ob der Schuldner in Annahmeverzug war oder ob die ausstehende Leistung so geringfügig ist, dass das Zurückbehaltungsrecht treuwidrig wäre.

> **Klausurentipp:** § 320 Abs. 2 BGB (Unerheblichkeit der ausstehenden Leistung) ist examenswichtig: Die Einrede kann missbräuchlich sein, wenn nur ein minimaler Teil der Gegenleistung aussteht.

## Verwandte Schemata

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- [Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/aufwendungsersatz-wegen-anfaenglicher-unmoeglichkeit-311a-abs-2-s-1-bgb)
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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/einrede-des-nicht-erfuellten-vertrages-320-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/einrede-des-nicht-erfuellten-vertrages-320-abs-1-bgb.
