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title: "Prüfschema: Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ehevertrag-schema-der-inhaltskontrolle"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Wirksamkeitskontrolle (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a>)

<massstab>Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB prüft, ob der Ehevertrag bei Vertragsschluss sittenwidrig war. Maßstab ist die Gesamtbetrachtung von Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses.</massstab><klausurhinweis>Die Wirksamkeitskontrolle ist die erste Stufe der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie betrifft die Frage, ob der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Davon zu unterscheiden ist die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB auf Stufe 5.</klausurhinweis>

### 1. Objektiv unzumutbare Benachteiligung eines Vertragspartners im Zeitpunkt des Zustandekommens.

<massstab>Eine objektiv unzumutbare Benachteiligung liegt vor, wenn der Vertrag inhaltlich einseitig zulasten eines Vertragspartners gestaltet ist und dessen wesentliche Interessen grob missachtet werden. Maßstab ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der spätere Scheidungszeitpunkt.</massstab><subsumtion>Zu prüfen ist, ob durch die konkret getroffenen Regelungen (z. B. vollständiger Unterhaltsverzicht, Gütertrennung, Versorgungsausgleichsausschluss in Kombination) ein derart gravierendes Ungleichgewicht entsteht, dass die Belastungen des benachteiligten Teils das Maß des Hinnehmbaren übersteigen.</subsumtion>

### 2. Der den Vertrag fordernde Teil nutzt subjektiv eine Unterlegenheitssituation aus.

<massstab>Neben der objektiven Benachteiligung muss subjektiv hinzukommen, dass der begünstigte Vertragspartner eine Unterlegenheitssituation des anderen ausgenutzt hat. Typische Unterlegenheitssituationen sind: Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse, emotionaler Druck bei der Vertragsgestaltung kurz vor der Eheschließung.</massstab><subsumtion>Das BVerfG und der BGH verlangen für die Sittenwidrigkeit das Zusammenwirken beider Elemente: objektive Benachteiligung und subjektive Ausnutzung einer Schwäche. Fehlt eines der beiden Elemente, scheidet § 138 Abs. 1 BGB aus.</subsumtion>

### 3. Rechtsfolge: Unwirksamkeit

<massstab>Liegt der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vor, ist der Ehevertrag von Anfang an nichtig (ex tunc). Die Nichtigkeit kann den gesamten Vertrag oder – nach § 139 BGB – nur Teile davon erfassen, wenn der übrige Teil auch ohne den nichtigen Teil Bestand hätte.</massstab><klausurhinweis>Prüfen Sie im Anschluss stets § 139 BGB: Sollte nur eine Klausel sittenwidrig sein, muss beurteilt werden, ob die Parteien den Vertrag ohne diese Klausel geschlossen hätten. Im Zweifel führt die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel nicht zur Gesamtnichtigkeit.</klausurhinweis>

## II. Ausübungskontrolle (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>)

<massstab>Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB greift, wenn der Ehevertrag bei Abschluss wirksam war, seine Durchsetzung im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aber gegen Treu und Glauben verstößt. Maßgeblich ist, ob sich die Verhältnisse seit Vertragsschluss so gravierend verändert haben, dass das Festhalten an den Vertragsabreden für den benachteiligten Teil unzumutbar ist.</massstab><subsumtion>Typische Fallgestaltungen: Ein Ehegatte hat seine Berufstätigkeit wegen der Kindererziehung aufgegeben und ist nun ohne Unterhalt schutzlos; die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen passen nicht mehr zur tatsächlichen Lebenssituation, die sich die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so nicht vorgestellt hatten.</subsumtion><klausurhinweis>Die Ausübungskontrolle lässt den Vertrag nicht nichtig werden; sie hindert lediglich den begünstigten Ehegatten, sich auf die vertragliche Regelung zu berufen (§ 242 BGB als Einrede). In der Klausur ist daher eine zweistufige Prüfung vorzunehmen.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ehevertrag-schema-der-inhaltskontrolle
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
