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title: "Prüfschema: Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/echter-vertrag-zugunsten-dritter-328-ff-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "§ 328 BGB"
steps: "3"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB

**Norm:** § 328 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (3 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


### 1. Wirksamer Vertrag im Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger

> **Maßstab:** Das Deckungsverhältnis ist der Vertrag zwischen dem Versprechenden (dem Schuldner des Dritten) und dem Versprechensempfänger (dem Gläubiger des Versprechenden). Dieser Vertrag muss wirksam zustande gekommen und nicht nichtig oder anfechtbar sein. Ohne wirksames Deckungsverhältnis besteht kein eigener Anspruch des Dritten.

> **Vertiefung:** Beispiel: A schließt mit B (Versicherungsunternehmen) einen Lebensversicherungsvertrag und setzt C als Begünstigte ein. A und B sind Versprechensempfänger und Versprechender; ihr Vertrag ist das Deckungsverhältnis.

### 2. Vereinbarung der Leistung an einen Dritten (Leistungsempfänger)

> **Maßstab:** Beim echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) wird vereinbart, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Dies unterscheidet ihn vom unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte nur die Leistung entgegennehmen darf, ohne einen eigenen Anspruch zu haben. Die Vereinbarung der Leistung an den Dritten kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; nach § 328 Abs. 2 BGB ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt werden soll.

> **Klausurentipp:** Abgrenzung zum unechten Vertrag zugunsten Dritter: Nur beim echten Vertrag (§ 328 BGB) hat der Dritte einen eigenen, selbstständigen Anspruch. Beim unechten Vertrag ist der Dritte nur Leistungsempfänger, nicht Gläubiger.

### 3. Eigener Leistungsanspruch des Dritten

> **Maßstab:** Das Kernmerkmal des echten Vertrags zugunsten Dritter ist, dass der Dritte einen eigenen, selbstständigen Leistungsanspruch erwirbt (§ 328 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch entsteht unmittelbar mit dem Abschluss des Deckungsvertrags, ohne dass es einer Annahme durch den Dritten bedarf (Ausnahme: § 333 BGB – der Dritte kann das Recht zurückweisen). Der Anspruch des Dritten ist eigenständig und kann nicht vom Versprechensempfänger ohne Zustimmung des Dritten entzogen werden (§ 328 Abs. 1 BGB), solange der Dritte nicht zurückgewiesen hat.

> **Vertiefung:** Einwendungen des Versprechenden gegenüber dem Dritten: Der Versprechende kann dem Dritten alle Einwendungen entgegenhalten, die sich aus dem Deckungsverhältnis ergeben (§ 334 BGB). Beispiel: Anfechtung oder Rücktritt vom Deckungsvertrag können den Anspruch des Dritten zum Erlöschen bringen.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/echter-vertrag-zugunsten-dritter-328-ff-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/echter-vertrag-zugunsten-dritter-328-ff-bgb.
