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title: "Prüfschema: EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/ebv-schadensersatz-bei-boesglaeubigkeit-989990-i-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses

Von einer Vindikationslage spricht man, sobald dem Eigentümer ein Vindikationsanspruch zusteht (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">§ 985 BGB</a>).

## II. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

<massstab>Auf dieser Prüfungsstufe ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Sache verschlechtert wurde oder untergegangen ist, oder ob die Herausgabe aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist (§ 989 BGB). Kausal für den Schaden des Eigentümers muss gerade der Besitzer sein.</massstab><subsumtion>Typische Fälle: Beschädigung, Zerstörung, Verbrauch oder Veräußerung der Sache durch den unrechtmäßigen Besitzer. Zu prüfen ist, ob die konkrete Beeinträchtigung unter § 989 BGB fällt und ob sie zeitlich nach Eintritt der Bösgläubigkeit eingetreten ist.</subsumtion>

## III. Bösgläubiger Besitzerwerb oder Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht

Beim bösgläubigen Besitzerwerb schadet sowohl die positive Kenntnis als auch die grob fahrlässige Unkenntnis des Besitzers vom fehlenden Besitzrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/990.html" title="&sect; 990 BGB: Haftung des Besitzers bei Kenntnis">§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB</a>).
Demgegenüber ist bei nachträglicher Bösgläubigkeit allein die positive Kenntnis des Besitzers schädlich (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/990.html" title="&sect; 990 BGB: Haftung des Besitzers bei Kenntnis">§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB</a>).

## IV. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers

<massstab>§§ 990, 989 BGB verlangen Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers. Der Maßstab richtet sich nach § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit). Das Verschulden muss sich auf die schadensbegründende Handlung beziehen; bloße Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb genügt nicht ohne Weiteres für die Verschuldensannahme hinsichtlich der späteren Beschädigung.</massstab><subsumtion>Im Gutachten: konkret prüfen, ob der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und ob ein schuldausschließender Umstand (§ 275 BGB analog, höhere Gewalt) vorliegt.</subsumtion>

## V. Schaden des Eigentümers

<massstab>Der Eigentümer muss einen kausalen Vermögensschaden erlitten haben; es gelten die allgemeinen Grundsätze der Differenzhypothese. Der Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis.</massstab><subsumtion>Zu beachten: Mitverschulden des Eigentümers (§ 254 BGB analog), vorteilsausgleichende Leistungen sowie etwaige Nutzungsvorteile, die der Schaden auf der anderen Seite mit sich gebracht haben könnte. Der Umfang des Schadens ist zu beziffern.</subsumtion><klausurhinweis>In der Klausur häufig vergessen: Auch beim EBV-Schadensersatz muss der Schaden konkret dargelegt werden; pauschale Annahmen reichen nicht.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/ebv-schadensersatz-bei-boesglaeubigkeit-989990-i-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
