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title: "Prüfschema: Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/schemata/duldungsvollmacht-167-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "§ 167 BGB"
steps: "7"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)

**Norm:** § 167 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (7 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Voraussetzungen

> **Maßstab:** Die Duldungsvollmacht ist eine Form der Rechtsscheinvollmacht. Sie setzt voraus, dass der Vertretene den Rechtsschein einer Bevollmächtigung durch sein Verhalten zurechenbar veranlasst hat. Prüfe die Voraussetzungen kumulativ: Fehlt auch nur eine, scheidet die Duldungsvollmacht aus.

### 1. Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht

> **Maßstab:** Die Duldungsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn keine rechtsgeschäftliche und keine gesetzliche Vertretungsmacht besteht. Liegt eine solche vor, ist die Wirksamkeit der Vertretungshandlung bereits auf dieser Grundlage zu bejahen – die Rechtsscheinvollmacht ist subsidiär.

> **Subsumtion:** Prüfe zunächst §§ 164 ff. BGB (rechtsgeschäftliche Vollmacht) sowie gesetzliche Vertretungsregelungen (z.B. §§ 1629, 35 GmbHG, 78 AktG). Nur wenn diese fehlen, ist die Duldungsvollmacht zu erörtern.

### 2. Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf)

> **Maßstab:** Ein Rechtsschein der Bevollmächtigung liegt vor, wenn das Verhalten des Vertreters – aus der Sicht eines objektiven Dritten – den Eindruck erweckt, er handle mit Zustimmung des Vertretenen. Der Vertreter muss dabei im Namen des Vertretenen auftreten.

> **Subsumtion:** Typische Indizien: Der Vertreter verwendet Briefköpfe, tritt in den Räumen des Geschäftsherrn auf oder bezeichnet sich als dessen Beauftragter. Entscheidend ist der Empfängerhorizont des Dritten.

### 3. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt und duldet das Verhalten)

> **Maßstab:** Der Rechtsschein muss dem Vertretenen zurechenbar sein. Bei der Duldungsvollmacht ergibt sich die Zurechenbarkeit daraus, dass der Vertretene das Auftreten des Vertreters kannte und duldete, ohne einzuschreiten. Kenntnis und Duldung müssen kumulativ vorliegen.

> **Subsumtion:** Abgrenzung zur Anscheinsvollmacht: Bei der Duldungsvollmacht kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters und toleriert es. Bei der Anscheinsvollmacht hätte er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, ohne es tatsächlich zu kennen. In der Klausur: Prüfe zunächst Duldungs-, dann Anscheinsvollmacht.

> **Klausurentipp:** Die Duldungsvollmacht setzt positives Wissen des Vertretenen vom Auftreten des Vertreters voraus. Ein bloßes Kennenmüssen genügt hier nicht – das ist das Abgrenzungsmerkmal zur Anscheinsvollmacht.

### 4. Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)

> **Maßstab:** Der Geschäftsgegner muss aufgrund des Rechtsscheins eine rechtserhebliche Disposition getroffen haben (Kausalität). Typischerweise ist dies der Abschluss eines Vertrags mit dem Vertreter im Namen des Vertretenen. Die Disposition muss auf dem Rechtsschein beruhen.

> **Subsumtion:** Prüfe, ob der Dritte den Vertrag gerade deshalb abgeschlossen hat, weil er vom Bestehen einer Vollmacht ausging. Fehlte die Kausalität (z.B. hätte er den Vertrag auch ohne Rechtsschein abgeschlossen), scheidet die Duldungsvollmacht aus.

### 5. Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)

> **Maßstab:** Der Geschäftsgegner muss gutgläubig gewesen sein, d.h. er darf die fehlende Vollmacht weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben (entsprechend § 173 BGB). War der Dritte bösgläubig oder hatte er Anlass, an der Vollmacht zu zweifeln, verdient er keinen Schutz.

> **Subsumtion:** § 173 BGB ist entsprechend anzuwenden: Kannte der Dritte das Erlöschen oder Nichtbestehen der Vollmacht oder musste er es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, entfällt der Schutz der Duldungsvollmacht.

## II. Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht

(in Anlehnung an den Rechtsgedanken des [§ 171 Abs. 1, 2 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/171.html))

## Verwandte Schemata

- [Abtretung (§ 398 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/abtretung-398-bgb)
- [Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/anfechtung-einer-willenserklaerung-119ff-bgb)
- [Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/anscheinsvollmacht-167-bgb)
- [Aufbau der inhaltlichen AGB Kontrolle (§§ 307 ff. BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/aufbau-der-inhaltlichen-agb-kontrolle-307-ff-bgb)
- [Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB](http://www.juralernen.de/schemata/echter-vertrag-zugunsten-dritter-328-ff-bgb)
- [Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/inhaltskontrolle-von-agb-305ff-bgb)
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- [Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)](http://www.juralernen.de/schemata/sittenwidrigkeit-138-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/schemata/duldungsvollmacht-167-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/schemata/duldungsvollmacht-167-bgb.
