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title: "ThürVAwS — Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-12T23:21:04+00:00"
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# ThürVAwS — Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 25.07.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 261


### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) VorbemerkungDie besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach folgenden Festsetzungen; sie gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 vor.1. Anforderungen an die BauweiseDie Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622 Teil 1 bis 4, Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe Juli 1994, einschließlich der dazugehörigen Beiblätter.2. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen2.1 RohrleitungenRohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.2.2 Schieber und PumpenFür Schieber und Pumpen ist DIN 11832 Teil 1, Armaturen für Flüssigmist, Ausgabe November 1990, zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.2.3 Vorgruben, Gerinne und KanäleVorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.2.4 AbfüllplätzePlätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt werden, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.3. Lagerung von Festmist3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung von Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.4. Anforderungen an das FassungsvermögenDas Fassungsvermögen der Anlagen muss auf Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Bei Jauche, Gülle und Festmist muss das Fassungsvermögen der Anlagen danach grundsätzlich für einen Zeitraum von 180 Tagen ausreichen. Bei Silage muss das Fassungsvermögen grundsätzlich für die Aufnahme der gesamten anfallenden Silagesickersäfte ausreichen. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für eintretendes Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.5. Anforderungen in SchutzgebietenAnlagen in Schutzgebieten sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

### Anlage 1 — Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen ...

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden StoffenDie Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Anlagen richten sich nach den nachfolgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, welche die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 vor. Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandorts in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt. 1 Begriff1.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende FlüssigkeitenR 0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinausR 1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)R 2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werdenR 3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnenEs werden nur R-Maßnahmen vorgesehen. R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R1-, R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.1.2 Zugrunde zu legendes VolumenDas in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.2 Anforderungen2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe2.1.1 Einhaltung der AnforderungenSoweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.2.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen Volumen der Anlage in m*3* Wassergefährdungsklasse 1 2 3 0,1 R0 R0 R0 > 0,1 1 R0 R1 R2 > 1 10 R1 R1 R2 > 10 100 R1 R1 R2 > 100 R1 R2 R2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3verwirklicht wird.Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, insbesondere Wasserkraftanlagen und hydraulische Wehre, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung. Diese muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarm- und Maßnahmenplan enthalten, der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.2.1.3 Anforderungen an Fass- und GebindelägerDie Größe des nach der Tabelle 2.1.2 erforderlichen Auffangraums R1oder R2ist wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt Vges in m*3* Rauminhalt des Rückhaltevermögens 100 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m*3* > 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m*3* Bei Kleingebindelägern in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt R0, wenn die Stoffe- im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder- in geschlossenen Räumengelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen2.2.1 Einhaltung der AnforderungenSoweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.2.2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse 1 2 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R1 R1 R1 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind R1 R1 R1 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind R0 R1 R1 2.2.3 HeizölverbraucheranlagenBeim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.2.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 R0 2 R1 3 R1 Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B genügt die Anforderung R0.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe. (2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten die §§ 2 bis 10 und 27 bis 30 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, des § 10 Abs. 3 und 4 und des § 29 Abs. 3 bis 5.

### § 10 — Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten

§ 10 Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG und ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind bei wassergefährdenden Flüssigkeiten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. Weitergehende Anforderungen sowie Beschränkungen nach § 7 bleiben unberührt. (3) Ist die weitere Zone von Schutzgebieten nicht unterteilt, kann die Wasserbehörde über die nach Absatz 2 zulässigen Anlagen hinaus 1. unterirdische Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 zulassen, wenn das Volumen der einzelnen Anlagen 40000 Liter nicht übersteigt und eine oberirdische Errichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht zulässig ist, sowie2. oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 3 zulassen, wenn das Volumen der einzelnen Anlagen 100000 Liter nicht übersteigt. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. (5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen können. Satz 1 gilt auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist. (6) Weitergehende Anforderungen, Beschränkungen oder Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG oder den §§ 28, 29, 52 sowie 131 ThürWG bleiben unberührt.

### § 11 — Anlagenkataster

§ 11 Anlagenkataster(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. (2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können,2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in den Anlagen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage. (3) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird. (4) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt. (5) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

### § 12 — Rohrleitungen

§ 12 Rohrleitungen(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluß an unterirdische Anlagen notwendig sind. (2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen zurückgehalten und in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Flüssigkeiten führen; das erforderliche Rückhaltevermögen wird nach Anlage 1 Nr. 2.3 bestimmt. (3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den sich aus der Anlage 1 ergebenden Anforderungen entsprechen.

### § 13 — Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und ...

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenna) die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, undc) Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v. H. des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;sowie2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. (3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich. (4) Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 wird insoweit verzichtet.

### § 14 — Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

§ 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe 1. in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse sowie gegen die enthaltenen Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen aufbewahrt oder2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

### § 15 — Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG und die Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG werden auf Antrag erteilt. Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. (2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

### § 16 — (aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

### § 17 — Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche EntscheidungenNeben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

### § 18 — (aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

### § 19 — (aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

### § 20 — Befüllen

§ 20 Befüllen(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Diesel- oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist. (4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

### § 21 — Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn 1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. (2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

### § 22 — Sachverständige

§ 22 Sachverständige (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)(1) Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der oberen Wasserbehörde als sachverständige Stellen nach § 107 Nr. 1 ThürWG anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Organisationen sind auch Technische Überwachungsorganisationen nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG jeweils für ihren Bereich. (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Organisationen nach Absatz 1 können anerkannt werden, wenn sie 1. über wenigstens fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der Organisation oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,2. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Sachverständigena) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,b) zuverlässig sind,c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,4. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,5. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und7. erklären, daß sie den Freistaat Thüringen und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. (4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. (7) Die Anerkennung einer Organisation ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen in Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. (8) Die anerkannten Organisationen, die in Thüringen Prüfungen von Anlagen nach § 23 durchführen, legen der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können durch die Anerkennungsbehörde vorgegeben werden.

### § 23 — Überprüfung von Anlagen

§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen: 1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für feste, flüssige und gasförmige Stoffe,2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,3. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D in Schutzgebieten und4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen: 1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B und2. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. (2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 überprüft wird und dabei 1. einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit der Überwachung, die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, den Umfang der Prüfungen, die Bewertung der Prüfergebnisse sowie die Mängelbeseitigung, und2. in den in diesem Rahmen erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. Im Fall des Satzes 2 genügt die Vorlage eines Jahresberichts über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse durch den Betreiber. (4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. (5) Die Kosten der Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Anlagenbetreiber. (6) Die Anlagenüberwachung nach § 84 Abs. 1 ThürWG erfolgt durch die Wasserbehörde.

### § 24 — Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1. alle Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG ana)Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,b) Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl der Gefährdungsstufe A sowie anderen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B,c) Feuerungsanlagen;2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:a) Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,b) Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,c) Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,d) Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

### § 25 — (aufgehoben)

§ 25 (aufgehoben)

### § 26 — Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)(1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb 1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt. (2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 27 — Anzeigen nach § 54 Abs. 1 ThürWG

§ 27 Anzeigen nach § 54 Abs. 1 ThürWG(1) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach § 54 Abs. 1 ThürWG sind: 1. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten oder 10000 Kilogramm bei Feststoffen oder 1000 Kilogramm bei Gasen nicht übersteigt,2. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,3. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,4. Anlagen zum Umgang mita) Jauche, deren Lagervolumen 50000 Liter,b) Gülle, deren Lagervolumen einschließlich Sammeleinrichtungen 100000 Liter,c) Silagesickersäften, deren Lagervolumen 10000 Liter,d) Festmist, deren Lagervolumen 100 m3nicht übersteigt,5. Anlagen, die bereits nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt wird,6. die vorübergehende Stillegung von Anlagen, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Stillegung nicht länger als ein Jahr andauert. Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt. (2) Die Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Gewässeraufsicht erforderlich ist. (3) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt.

### § 28 — Ordnungswidrigkeiten

§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 128 Abs.1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen nicht ständig überwacht oder bei Verdacht auf Undichtigkeiten die Wasserbehörde nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 unverzüglich unterrichtet,2. entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Betriebsanweisung nicht aufstellt oder nicht einhält oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 die Merkblätter nicht in der dort geforderten Weise anbringt,4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 entspricht, oder in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 5 entspricht,5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,6. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,7. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,8. entgegen § 29 Abs. 6 Satz 1 oder 2 erstmals prüfpflichtige bestehende Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt.

### § 29 — Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen

§ 29 Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen(1) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung gilt auch für vor ihrem In-Kraft-Treten vorhandene Anlagen im Sinne des § 1 (bestehende Anlagen). (2) Werden durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung Anforderungen, ausgenommen solche zur Sachverständigenprüfung nach den §§ 22 und 23 sowie zur Fachbetriebspflicht nach den §§ 24 und 26, neu begründet oder verschärft, gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund von Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Errichtung vor dem In-Kraft-Treten der Änderung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden. (3) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. (4) Wird durch oder aufgrund einer Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass einer geänderten Einstufung grundsätzlich keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich. (5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund einer Änderung der Wassergefährdungsklasse einer Überprüfung bedürfen, spätestens zwei Jahre nach dieser Änderung erstmalig überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG.

### § 3 — Grundsatzanforderungen

§ 3 Grundsatzanforderungen(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist: 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe.2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann in Unternehmen, die in einem Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. (2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 folgende Anforderungen: 1. sie müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können; sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein,2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in den Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein,3. der ordnungsgemäße Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sind durch den Betreiber ständig zu überwachen; ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustands einer Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, ist unverzüglich die Wasserbehörde zu benachrichtigen.

### § 30 — Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 4 — Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen(1) Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (2) Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Besondere Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen dieser Anlagen ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung; § 5 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Soweit Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht festgelegt sind oder spezifische Anforderungen erforderlich sind, kann die oberste Wasserbehörde im Einzelfall für bestimmte Anlagen diese festlegen.

### § 5 — Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19 g Abs. 3 WHG)Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder das für Bauwesen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

### § 6 — Gefährdungspotential

§ 6 Gefährdungspotential(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen. (2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe, ausgedrückt als Gefährdungsstufe entsprechend Absatz 3, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab. (3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach der Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt aller Kammern zugrunde gelegt. Volumen in m3 oder Masse in t Wassergefährdungsklasse 1 2 3 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,1 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

### § 7 — Weitergehende Anforderungen

§ 7 Weitergehende AnforderungenDie Wasserbehörde kann in Einzelfällen an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, sowie deren Einbau oder Aufstellung untersagen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist. Die Wasserbehörde kann bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und bei ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist Ausnahmen von den Anforderungen nach dieser Verordnung oder der Anlage 2 zu dieser Verordnung zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen nach § 19 g Abs. 2 und 3 WHG dennoch erfüllt sind.

### § 8 — Allgemeine Betriebs- und Verhaltensbestimmung

§ 8 Allgemeine Betriebs- und VerhaltensbestimmungWer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

### § 9 — (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. (2) (aufgehoben)(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die vollständig oder teilweise in Bauteilen eingebettet sind, welche unmittelbar mit dem Erdreich in Verbindung stehen. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. (4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung. (7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. (8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. (9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (11) Schutzgebiete sind 1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG und Trinkwasserschutzgebiete nach § 130 Abs. 2 ThürWG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur der innere Bereich der weiteren Zone,2. Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 ThürWG,3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist und4. Wasservorbehaltsgebiete nach § 29 Abs. 1 und Trinkwasservorbehaltsgebiete nach § 130 Abs. 1 ThürWG. (12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Abs. 3 ThürWG festgestellten und die in § 80 Abs. 4 ThürWG genannten Gebiete. (13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zur energetischen Verwendung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, deren Jahresverbrauch 100 m3 nicht übersteigt und deren Behälter maximal viermal je Jahr befüllt werden. (14) Eine Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

### § 22 — Sachverständige

§ 22 Sachverständige (1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung sind die von Sachverständigenorganisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Sachverständigenorganisationen sind auch technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Organisationen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie 1. (aufgehoben)2. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Sachverständigena) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,b) zuverlässig sind,c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,4. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,5. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und7. erklären, daß sie den Freistaat Thüringen und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. (4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. (7) Die Anerkennung einer Organisation ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen in Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. (8) Die anerkannten Organisationen, die in Thüringen Prüfungen von Anlagen nach § 23 durchführen, legen der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können durch die Anerkennungsbehörde vorgegeben werden. (9) Das Verfahren zur Anerkennung von Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.

### Eingangsformel ThürVAwS

Aufgrund des § 54 Abs. 8, des § 105 Abs. 5 Satz 1 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 478), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

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— Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WasgefStAnlVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
