---
title: "ThürWkKV — Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (ThürWkKV) Vom 4. Oktober 1994"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/th/khwifvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KHWiFVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:19:21+00:00"
---

# ThürWkKV — Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (ThürWkKV) Vom 4. Oktober 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 04.10.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 1165


### Eingangsformel ThürWkKVO

Aufgrund des § 129 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242), verordnet das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden kommunalen Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen, die als 1. Regiebetrieb,2. Eigenbetrieb (§ 76 ThürKO),3. kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 76a ThürKO) oder4. gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 43 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG -) geführt werden.

### § 2 — Anzuwendende Vorschriften

§ 2 Anzuwendende VorschriftenFür Krankenhäuser nach § 1 sind die für die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände sowie für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 76a ThürKO und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 43 ThürKGG geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung nicht anzuwenden, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung abweichende Regelungen getroffen sind.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser vom 4. Oktober 1994 (GVBl. S. 1165) außer Kraft.

### Eingangsformel ThürWkKV

Aufgrund des § 129 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit und dem Finanzminister:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden kommunalen Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen, die in der Rechtsform 1. des Regiebetriebs als öffentliche Einrichtung oder2. als Eigenbetrieb (§ 76 ThürKO) geführt werden.

### § 10 — Krankenhaus-Jahresabschluß

§ 10 Krankenhaus-Jahresabschluß(1) Für das Krankenhaus ist der Krankenhaus-Jahresabschluß aufzustellen (§ 4 KHBV). Dabei ist 1. in der Bilanz (Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung) ein Gewinn oder ein Verlust wie folgt auszugliedern:Gewinn-/Verlustvortrag ..........Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ..........und2. in der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung) unter der Nummer 32 folgendes auszuweisen:Jahresüberschuß/Jahresfehlbetragnachrichtlich:Verwendung des Jahresüberschusses a) zur Tilgung des Verlustvortrags .......... b) auf neue Rechnung vorzutragen .......... oderBehandlung des Jahresfehlbetrags c) zu tilgen aus Gewinnvortrag .......... d) zu tilgen aus Eigenkapital .......... e) auf neue Rechnung vorzutragen .......... (2) Dem Krankenhaus-Jahresabschluß sind beizufügen: 1. der Anlagennachweis (§ 4 Abs. 1 KHBV),2. ein Erläuterungsbericht, in dem insbesondere der Jahresabschluß und erhebliche Abweichungen des Jahresabschlusses von den Ansätzen im Krankenhaus-Wirtschaftsplan zu erläutern sind; er soll außerdem einen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses im abgelaufenen Jahr geben.

### § 11 — Einzelbestimmungen zum Krankenhaus-Jahresabschluß

§ 11 Einzelbestimmungen zum Krankenhaus-Jahresabschluß(1) Ein Jahresüberschuß des Krankenhauses ist auf neue Rechnung vorzutragen. (2) Ein Jahresfehlbetrag des Krankenhauses ist auf neue Rechnung vorzutragen. Er ist durch Haushaltsmittel des kommunalen Trägers auszugleichen, soweit er nicht durch Jahresüberschüsse der folgenden drei Jahre getilgt wird. Der Teil des Jahresfehlbetrags, der auf Anwendungen für Abschreibungen auf mit Eigenkapital finanzierter Sachlagen entfällt, kann durch Verringerung des Eigenkapitals gedeckt werden. (3) Der Jahresabschluß des Krankenhauses unterliegt der Abschlußprüfung nach § 85 ThürKO.

### § 12 — Übergangsbestimmung

§ 12 ÜbergangsbestimmungBei der Abwicklung der Haushaltswirtschaft des Jahres 1994 kann nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht verfahren werden, falls dieses nicht im Widerspruch zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung und der Bundespflegesatzverordnung steht.

### § 13 — Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Sondervermögen

§ 2 Sondervermögen(1) Die Krankenhäuser sind als Sondervermögen zu verwalten. (2) Neben den in § 76 Abs. 2 ThürKO genannten Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Thüringer Kommunalordnung, der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und in den folgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für die mit einem Krankenhaus wirtschaftlich verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen und getrennt vom Krankenhaus bewirtschaftet werden können.

### § 3 — Krankenhaus-Wirtschaftsplan

§ 3 Krankenhaus-Wirtschaftsplan(1) Für das Krankenhaus ist ein Krankenhaus-Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Krankenhaus-Wirtschaftsplan besteht aus dem Krankenhaus-Erfolgsplan und dem Krankenhaus-Vermögensplan. Er ist mit den Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 ThürGemHV und dem neuesten Krankenhaus-Jahresabschluß nach § 10 Abs. 1 dem Haushaltsplan beizufügen. (2) In der Haushaltssatzung sind die Angaben nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 ThürKO getrennt für die Wirtschaftsführung des Krankenhauses zu machen.

### § 4 — Krankenhaus-Erfolgsplan

§ 4 Krankenhaus-Erfolgsplan(1) Der Krankenhaus-Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung) zu gliedern; eine weitere Unterteilung ist zulässig. (2) Sämtliche Lieferungen und Leistungen eines Krankenhauses an den kommunalen Träger oder an Eigenbetriebe und Eigengesellschaften des kommunalen Trägers sind angemessen zu vergüten. Für Lieferungen und Leistungen des kommunalen Trägers, der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften an das Krankenhaus sind angemessene Vergütungen zu verrechnen. (3) Der Krankenhaus-Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. Die Zweckbindungsbestimmungen des § 17 ThürGemHV gelten ohne besondere Vermerke im Krankenhaus-Erfolgsplan entsprechend.

### § 5 — Krankenhaus-Vermögensplan

§ 5 Krankenhaus-Vermögensplan(1) Der Krankenhaus-Vermögensplan muß mindestens enthalten: 1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres, die sich aus aktivierungspflichtigen Änderungen des Anlagevermögens ergeben,2. die Tilgungsleistungen,3. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (2) Auf der Einnahmenseite sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. (3) Die mit einer Änderung des Anlagevermögens verbundenen Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Gliederung des Anlagennachweises (Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung) und nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind, ist eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ThürGemHV beizufügen.(4) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig. Ausgaben im Rahmen der Pauschalförderung nach Landesrecht können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

### § 6 — Nachtrag zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan

§ 6 Nachtrag zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan(1) Der Krankenhaus-Wirtschaftsplan ist im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Krankenhaus-Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage des kommunalen Trägers beeinträchtigt oder eine Änderung des Krankenhaus-Vermögensplans bedingt,2. zum Ausgleich des Krankenhaus-Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen des kommunalen Trägers oder höhere Kredite erforderlich werden,3. im Krankenhaus-Vermögensplan bisher nicht veranschlagte Investitionen oder weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder4. eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan des kommunalen Trägers vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (2) § 60 Abs. 3 ThürKO gilt entsprechend.

### § 7 — Finanzplanung

§ 7 FinanzplanungDer fünfjährige Krankenhaus-Finanzplan besteht aus 1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Krankenhaus-Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und2. einer Übersicht über die Entwicklung der Jahresüberschüsse oder der Jahresfehlbeträge.

### § 8 — Kassenwesen

§ 8 Kassenwesen(1) Für das Krankenhaus ist eine Sonderkasse einzurichten. (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung eines Krankenhauses bedarf der Genehmigung nach § 65 Abs. 2 ThürKO, wenn er ein Sechstel der im Krankenhaus-Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt.

### § 9 — Rücklage

§ 9 RücklageFür das Krankenhaus ist keine Rücklage erforderlich.

---

— Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (ThürWkKV) Vom 4. Oktober 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KHWiFVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
