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title: "Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Tschirma und ihre Eingliederung in die Stadt Berga/Elster Vom 15. Dezember 1993"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/th/gemref78vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef78VTHrahmen"
updated: "2026-05-12T21:57:32+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Tschirma und ihre Eingliederung in die Stadt Berga/Elster Vom 15. Dezember 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 15.12.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 41


### Eingangsformel GemRef78V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Tschirma, Landkreis Greiz, wird aufgelöst und in die Stadt Berga/Elster, Landkreis Greiz, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Berga/Elster ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Tschirma. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Berga/Elster um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Tschirma erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Tschirma und ihre Eingliederung in die Stadt Berga/Elster Vom 15. Dezember 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef78VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
