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title: "GemRef200V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Utenbach und ihre Eingliederung in die Stadt Apolda Vom 23. März 1994"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/th/gemref200vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef200VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:50:21+00:00"
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# GemRef200V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Utenbach und ihre Eingliederung in die Stadt Apolda Vom 23. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 23.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 384


### Eingangsformel GemRef200V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Utenbach, Landkreis Apolda, wird aufgelöst und in die Stadt Apolda, Landkreis Apolda, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Apolda ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Utenbach. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Apolda um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Utenbach erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Utenbach und ihre Eingliederung in die Stadt Apolda Vom 23. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef200VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
