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title: "GemRef192V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Göttern, Maina und Ottstedt bei Magdala und ihre Eingliederung in die Stadt Magdala Vom 23. März 1994"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/th/gemref192vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef192VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:50:10+00:00"
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# GemRef192V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Göttern, Maina und Ottstedt bei Magdala und ihre Eingliederung in die Stadt Magdala Vom 23. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 23.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 380


### Eingangsformel GemRef192V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Göttern, Maina und Ottstedt bei Magdala, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Stadt Magdala, Landkreis Weimar, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Magdala ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Göttern, Maina und Ottstedt bei Magdala. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Magdala um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Göttern, um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Maina und um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Ottstedt bei Magdala erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Göttern, Maina und Ottstedt bei Magdala und ihre Eingliederung in die Stadt Magdala Vom 23. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef192VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
