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title: "ThürGaaVO — Thüringer Gutachterausschussverordnung(ThürGaaVO) Vom 24. Juni 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:44:54+00:00"
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# ThürGaaVO — Thüringer Gutachterausschussverordnung(ThürGaaVO) Vom 24. Juni 2003

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 24.06.2003
*Fundstelle:* GVBl. 2003, 373


### § 1 — Bildung des Gutachterausschusses

§ 1 Bildung des Gutachterausschusses(1) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes zu bilden. (2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet des Landkreises/der kreisfreien Stadt ...". Er führt das Landessiegel. (3) Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.

### § 16 — Entschädigung der Gutachter und Sachverständigen

§ 16 Entschädigung der Gutachter und Sachverständigen(1) Die ehrenamtlichen Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von 35 Euro je Stunde. Für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach § 5 wird Fahrkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Thüringer Reisekostengesetzes gewährt; der Auslagenersatz für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs beträgt 22 Cent je Kilometer. Die Gutachter nach § 2 Abs. 4 erhalten für ihre Tätigkeit bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB keine Entschädigung. (2) Die Höhe der Entschädigung wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses festgesetzt. Der Entschädigungssatz nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich auf Antrag bei freiberuflich tätigen Mitgliedern des Gutachterausschusses um 50 v. H., wenn diese ihre Berufseinkünfte überwiegend aus der Erstattung von Gutachten erzielen. (3) Entschädigungspflichtig ist das Land.

### § 18 — Bildung und Berufung des Oberen Gutachterausschusses

§ 18 Bildung und Berufung des Oberen Gutachterausschusses(1) Für das Land wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Thüringen". (2) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden von dem für die Gutachterausschüsse zuständigen Ministerium berufen. Die elektronische Berufung ist ausgeschlossen. (3) Ein Gutachter des Oberen Gutachterausschusses ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat.

### § 2 — Zusammensetzung des Gutachterausschusses

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (2) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses ist ein Bediensteter der oberen Katasterbehörde, die die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ausüben. (3) Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere Stellvertreter zu berufen, die Bedienstete der Kataster- und Vermessungsverwaltung des Landes sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Dem Gutachterausschuss müssen mindestens zwei Bedienstete des örtlich zuständigen Finanzamts mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz, als Gutachter angehören. (5) Die Gutachter müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in der Wertermittlung erfahren sein; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden. Diese sollen insbesondere 1. in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Architekten oder Bauingenieure sein,2. in der Grundstückswertermittlung erfahrene Vermessungsingenieure sein,3. in der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sein oder4. betriebs- oder immobilienwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

### § 21 — Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

§ 21 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei der oberen Katasterbehörde eingerichtet. (2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Nach Weisung des Vorsitzenden des Oberen Gutachterausschusses bereitet sie die Obergutachten, den Grundstücksmarktbericht, die Empfehlungen zu besonderen Problemen der Wertermittlung und landesweite Übersichten und Analysen vor.

### § 4 — Abberufung von Gutachtern und Amtsniederlegung

§ 4 Abberufung von Gutachtern und Amtsniederlegung(1) Ein Gutachter ist von der oberen Katasterbehörde abzuberufen, wenn 1. die Berufungsvoraussetzungen nach den §§ 2 oder 3 entfallen sind oder nicht vorlagen,2. sich herausstellt, dass er die für die Erstattung der Gutachten erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt oder3. er seine Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt. (2) Ein Gutachter kann von der oberen Katasterbehörde abberufen werden, wenn er 1. an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl ein Ausschließungsgrund nach § 3 Abs. 5 vorlag,2. ein anderer wichtiger Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG, vorliegt. (3) Die Amtszeit eines Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist unter Vorlage der Berufungsurkunde schriftlich zu erklären.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 GeschäftsstelleDie Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden von der oberen Katasterbehörde wahrgenommen. Mehrere Gutachterausschüsse können sich der gleichen Geschäftsstelle bedienen. Die obere Katasterbehörde stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.

### § 9 — Kaufpreissammlung

§ 9 Kaufpreissammlung(1) Die nach § 195 Abs. 1 BauGB dem Gutachterausschuss mitgeteilten Vorgänge sind vollständig auszuwerten und zeitnah in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 BauGB, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach vollständiger Auswertung zu vernichten. (2) Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters einzurichten. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreisdatei (beschreibender Nachweis). (3) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt und die Lage der Grundstücke erkennen lassen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Regelungen bezüglich der Herstellung und Präsentation treffen. (4) Die Kaufpreisdatei wird automatisiert geführt und landeseinheitlich durch die obere Katasterbehörde eingerichtet. In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, Grundstückszustand nach der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209) in der jeweils geltenden Fassung und Ordnungsmerkmale der Vorgänge nach Absatz 1 nachgewiesen. (5) Vertragsmerkmale im Sinne des Absatzes 4 sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. (6) Ordnungsmerkmale im Sinne des Absatzes 4 sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer sowie die Flurstückskoordinaten. (7) Die für die Kaufpreissammlung bedeutsamen Daten, die den Gutachterausschüssen und ihren Geschäftsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden, sind nach Weisung des Vorsitzenden von der Geschäftsstelle zu erfassen. (8) Die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung übermitteln dem Gutachterausschuss regelmäßig die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten.

### § 12 — Veröffentlichung der Bodenrichtwerte

§ 12 Veröffentlichung der BodenrichtwerteDie Bodenrichtwerte sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt Einzelheiten der Herstellung und Präsentation der Bodenrichtwertkarten.

### § 24 — (aufgehoben)

§ 24 (aufgehoben)

### § 26 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt die Verordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte (Gutachterausschussverordnung) vom 5. August 1991 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 1995 (GVBl. S. 316) außer Kraft.

### § 3 — Berufung und Verpflichtung der Gutachter

§ 3 Berufung und Verpflichtung der Gutachter(1) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter werden von der oberen Katasterbehörde für die Amtszeit des Gutachterausschusses berufen. Die elektronische Berufung ist ausgeschlossen. Die Wiederberufung ist zulässig. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neuberufung von Gutachtern notwendig, so erfolgt sie für den Rest dieser Amtszeit. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können für mehrere Gutachterausschüsse berufen werden. (2) Die ehrenamtlichen Gutachter sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet wird. (3) Die Gutachter nach § 2 Abs. 4 werden von der Landesfinanzdirektion vorgeschlagen. (4) Als Gutachter darf nur berufen werden, wer: 1. die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfüllt und2. nicht nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. (5) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses verpflichtet die ehrenamtlichen Gutachter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, dass sie Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten. Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn 1. er mit der Verwaltung des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands, auf den sich die Wertermittlung bezieht, hauptsächlich befasst ist,2. er an dem Grundstück oder dem sonstigen Gegenstand wirtschaftlich interessiert ist,3. er in anderer als amtlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,4. er bei jemandem beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat oder5. ein Ausschließungsgrund nach den Nummern 1 bis 4 bei dem Ehegatten oder bei einer Person vorliegt, mit der der Gutachter in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).(6) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Gutachtern zu unterschreiben ist. (7) Die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse obliegt der oberen Katasterbehörde.

### Eingangsformel ThürGaaVO

Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), verordnet die Landesregierung:

### § 10 — Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 10 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung(1) Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind im Einzelfall Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Auskünfte dürfen nur grundstücksbezogen erteilt werden. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (2) Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des Absatzes 1 nur solche Auskünfte zu erteilen, die Rückschlüsse auf den Eigentümer nicht ermöglichen.

### § 11 — Datenschutz

§ 11 Datenschutz(1) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der Kaufpreissammlung, einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, erlangen. Sie darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für erstattete Gutachten und Zustandsfeststellungen nach § 5 Abs. 4.

### § 13 — Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten, Grundstücksmarktberichte

§ 13 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten, Grundstücksmarktberichte(1) Der Gutachterausschuss hat Feststellungen über den jeweiligen Grundstücksmarkt, mindestens jedoch über Umsatz- und Preisentwicklung, in einem Grundstücksmarktbericht zusammenzufassen und zu veröffentlichen. (2) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kaufpreise und weiterer Daten hat der Gutachterausschuss sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten, insbesondere Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten, darüber zu beschließen und als Bestandteil des Grundstücksmarktberichtes zu veröffentlichen. (3) Darüber hinaus können Übersichten über Bodenrichtwerte für typische Orte erstellt und als Bestandteil des Grundstücksmarktberichts veröffentlicht werden. (4) Die Rechtsaufsichtsbehörde trifft Regelungen zur Präsentation.

### § 14 — Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

§ 14 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall(1) Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten nach § 5 Abs. 1 bis 3, bei der Durchführung von Zustandsfeststellungen nach § 5 Abs. 4 sowie beim Beschluss der Übersicht über Bodenrichtwerte für typische Orte nach § 13 Abs. 3 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei weiteren Gutachtern tätig. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende weitere Gutachter heranziehen. Diese sollen eine für die jeweilige Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen. (2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 13 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern tätig. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB soll einer der Gutachter als Bediensteter des örtlich zuständigen Finanzamts tätig und in der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz erfahren sein. (3) Die Gutachter haben den Vorsitzenden über Ausschließungsgründe nach § 20 oder § 21 ThürVwVfG oder Abberufungsgründe nach § 4 Abs. 1 und 2 unverzüglich zu unterrichten.

### § 15 — Verfahren

§ 15 Verfahren(1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. In den Fällen des § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist die Antragsberechtigung glaubhaft zu machen. (2) Die Gutachten werden von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen der beteiligten Gutachter; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Auf Verlangen sind abweichende Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil des Gutachtens. (3) Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Es ist von dem Gutachter zu unterschreiben, der den Vorsitz bei der Beschlussfassung geführt hat. Die Namen der mitwirkenden Gutachter sind anzugeben. (4) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten von demjenigen Gutachter vertreten, der den Vorsitz bei der Beschlussfassung geführt hat. Der Vorsitzende kann im Verhinderungsfall jeweils einen anderen mitwirkenden Gutachter mit der Vertretung betrauen. (5) Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 3 BauGB, von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB sowie für die Erstellung von Übersichten über Bodenrichtwerte für typische Orte nach § 13 Abs. 3 gilt Absatz 2 entsprechend.

### § 17 — Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse

§ 17 Zusammenarbeit der GutachterausschüsseDie Gutachterausschüsse können bei Bedarf Bodenrichtwertkarten und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten untereinander austauschen. Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere die für die Ermittlung von Bodenrichtwerten, für die Erstattung von Gutachten und für die Ableitung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, sind den anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

### § 19 — Zusammensetzung des Oberen Gutachterausschusses

§ 19 Zusammensetzung des Oberen Gutachterausschusses(1) Der Obere Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Die ehrenamtlichen Gutachter sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Weitere Bedienstete des Landes können im Oberen Gutachterausschuss tätig werden. (2) Der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses soll ein Bediensteter des Landes mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen sein. (3) Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere Stellvertreter zu berufen. Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 20 — Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses

§ 20 Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses(1) Neben der Erstattung von Obergutachten auf Antrag eines Gerichts hat der Obere Gutachterausschuss auf Antrag einer Behörde in einem gerichtlichen Verfahren ein Obergutachten zu erstatten, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. Der Obere Gutachterausschuss erarbeitet den Grundstücksmarktbericht für das Land. Er kann zu besonderen Problemen der Wertermittlung Empfehlungen an die Gutachterausschüsse abgeben sowie landesweite Übersichten und Analysen erstellen. (2) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben alle in Betracht kommenden Daten und Unterlagen vorzulegen.

### § 22 — Datensammlung bei dem Oberen Gutachterausschuss

§ 22 Datensammlung bei dem Oberen GutachterausschussAngaben über Objekte, die in den Zuständigkeitsbereichen der Gutachterausschüsse nur vereinzelt vorkommen, können vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt, ausgewertet und den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellt werden.

### § 23 — Anwendung der Bestimmungen über Gutachterausschüsse

§ 23 Anwendung der Bestimmungen über GutachterausschüsseSoweit sich aus den §§ 18 bis 22 nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzuwenden.

### § 25 — Gleichstellungsbestimmung

§ 25 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 5 — Aufgaben des Gutachterausschusses

§ 5 Aufgaben des Gutachterausschusses(1) Neben den in § 193 BauGB aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 bis 4 genannten weiteren Aufgaben übertragen. (2) Der Gutachterausschuss hat Gutachten zu erstatten nach: 1. § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung und2. § 7 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Gutachterausschuss kann Gutachten erstatten: 1. nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung,2. über den Restwert eines Gebäudes und sonstiger Grundstückseinrichtungen nach § 6 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) sowie über den Bodenwert nach den §§ 5 und 6 VerkFlBerG,3. über Grundstücksteilwerte,4. über die Höhe anderer Vermögensvorteile und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen oder mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen und5. über Miet- oder Pachtwerte. (4) Der Gutachterausschuss kann auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 BauGB oder nach dem Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.

### § 6 — Aufgaben des Vorsitzenden

§ 6 Aufgaben des VorsitzendenDer Vorsitzende des Gutachterausschusses ist für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die 1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,2. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses nach § 14 und Einladung der Gutachter,3. Leitung der Sitzungen,4. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB,5. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,6. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten,7. Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter nach § 3 Abs. 5 und 6.

### § 8 — Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 8 Aufgaben der GeschäftsstelleDer Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Vorsitzenden (§ 6 Satz 2 Nr. 5) insbesondere die 1. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung,2. Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten,3. Vorbereitung der Wertermittlungen für Gutachten und Bodenrichtwerte, ferner die Vorbereitung für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 BauGB sowie die Vorbereitung von Zustandsfeststellungen,4. Ausfertigung der Gutachten,5. Vorbereitung der Veröffentlichungen der Bodenrichtwerte,6. Erstellung und Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichts,7. Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung nach § 10 und über Bodenrichtwerte nach § 12,8. Führung der Verwaltungsgeschäfte des Gutachterausschusses,9. Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter.

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— Thüringer Gutachterausschussverordnung(ThürGaaVO) Vom 24. Juni 2003
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GAusschVTH2003rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
