---
title: "Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes Vom 21. Oktober 1999"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/st/mingaendgst3"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-MinGÄndGST3rahmen"
updated: "2026-05-13T16:43:52+00:00"
---

# Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes Vom 21. Oktober 1999

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 21.10.1999
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1999, 326


### Artikel

Artikel 1(aufgehoben)

### Artikel

Artikel 2 Übergangsregelungen(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene gelten bezüglich des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Ministergesetzes. § 18 Abs. 3 in der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt nicht für den in Satz 1 bezeichneten Personenkreis. (2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, bleibt das frühere Ruhegehalt gewahrt, wenn es günstiger ist als das nach diesem Gesetz berechnete Ruhegehalt.

### Artikel

Artikel 3 Schlussvorschriften

### § 1 — (aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

### § 2 — In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

---

— Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes Vom 21. Oktober 1999
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-MinGÄndGST3rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
