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title: "VwV-Justizverwaltungsaktenordnung — VwV Justizverwaltungsaktenordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/sn/21500-vwv-justizverwaltungsaktenordnung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21500-VwV-Justizverwaltungsaktenordnung"
updated: "2026-07-01T15:15:37+00:00"
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# VwV-Justizverwaltungsaktenordnung — VwV Justizverwaltungsaktenordnung

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsJMBl. 2026 Nr. 4, S. 56 Fsn-Nr.: 300


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Justizverwaltungsaktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten. Es wird unterschieden zwischen 1. Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) und 2. Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalles hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen). (2) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der Aktenordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften zur Aktenführung auch für Justizverwaltungsangelegenheiten. (3) Für die Bildung und Führung von Akten in Personalangelegenheiten gelten die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. (4) Die Führung der Kassenunterlagen regeln die Sächsische Haushaltsanordnung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

### § 2 — Justizverwaltungsaktenplan

§ 2 Justizverwaltungsaktenplan Justizverwaltungsangelegenheiten sind nach dem Justizverwaltungsaktenplan der Anlage zu ordnen. Der Justizverwaltungsaktenplan ist in Hauptgebiete, Gruppen, Untergruppen und Einzelangelegenheiten gegliedert. Die Hauptgebiete erhalten die Nummern 1 bis 9. Jedes Hauptgebiet umfasst bis zu 10 Gruppen mit den Nummern 10 bis 99, jede Gruppe bis zu 10 Untergruppen mit den Nummern 100 bis 999 und jede Untergruppe bis zu 10 Einzelangelegenheiten mit den Nummern 1000 bis 9999. Die Zuordnung der Justizverwaltungsangelegenheiten erfolgt grundsätzlich auf der Ebene der Einzelangelegenheiten. Sofern die Verhältnisse des Geschäftsbereichs eine Zuordnung zu einer höheren Ebene, z. B. zu den Untergruppen erfordern, kann dies durch Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Obergerichts oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts erfolgen. Entsprechende Anordnungen sind dem Staatsministerium der Justiz zur Kenntnis zu geben.

### § 3 — Aktenzeichen

§ 3 Aktenzeichen (1) Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. Das Aktenzeichen wird gebildet aus 1. dem Aktenplanschlüssel 2. weiteren Unterscheidungszeichen, zum Beispiel a) Abteilungsbezeichnung, b) fortlaufende Nummer, c) Jahrgang, d) bei Auslandsbezug Länderschlüssel nach der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamts1 mit dem jeweils aktuellen Stand. Aktenplanschlüssel und Unterscheidungszeichen sind getrennt voneinander darzustellen, zum Beispiel durch einen waagerechten Strich. Bei Einzelsachen ist dem Aktenplanschlüssel der Buchstabe E beizufügen. (2) Der Aktenplanschlüssel wird aus Ziffern gebildet. Die erste Ziffer bezeichnet das Hauptgebiet, zum Beispiel 1 Verfassung und Verwaltung, 2 Rechts- und Dienstverhältnisse der Staatsbediensteten. Die zweite Ziffer bezeichnet die Gruppe innerhalb des Hauptgebiets, zum Beispiel 10 Verfassung, 11 Staatsbürgerrecht. Die dritte Ziffer bezeichnet die Untergruppe innerhalb einer Gruppe, zum Beispiel 100 Verfassung im Allgemeinen, 101 Staatsoberhaupt des Bundes. Die vierte Ziffer bezeichnet die Einzelangelegenheit innerhalb einer Untergruppe, zum Beispiel 1000 Verfassung im Allgemeinen, 1001 Hoheitszeichen. (3) Das Aktenzeichen dient auch als Geschäftsnummer.

### § 4 — Bildung der Akten, Aktenarten

§ 4 Bildung der Akten, Aktenarten Betrifft der Geschäftsvorgang eine Generalsache, ist eine Generalakte anzulegen. Betrifft der Geschäftsvorgang eine Einzelsache, ist eine Einzelakte anzulegen. Mehrere Einzelsachen können themenbezogen zu Sammelakten zusammengefasst werden.

### § 5 — Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden

§ 5 Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden Jede Justizdienststelle führt ein Aktenverzeichnis. Darin sind folgende Angaben zu vermerken: 1. Aktenzeichen, 2. Aktenbezeichnung, 3. fortlaufende Zahl der Papierbände, 4. Zeitraum, 5. aktenführende Stelle, 6. Verweisungen auf verwandte Akten, 7. Verweisungen auf ein früheres Aktenzeichen oder eine frühere Geschäftsnummer, 8. Bemerkungen. Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.

### § 6 — Organisatorische Regelungen

§ 6 Organisatorische Regelungen Änderungen dieser Verwaltungsvorschrift sind durch gemeinsamen Beschluss der Landesjustizverwaltungen herbeizuführen.

### § 7 — Übergangsvorschriften

§ 7 Übergangsvorschriften (1) Stimmen die Aktenplanschlüssel der laufenden Akten nach der Generalaktenverfügung und dieser Verwaltungsvorschrift überein, werden die Akten unter dem bisherigen Aktenzeichen unverändert fortgeführt. (2) Andernfalls sind die Akten innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift unter dem neuen Aktenzeichen fortzuführen. Bei Bedarf kann die zuständige Landesjustizverwaltung diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. In den Akten und in den Aktenverzeichnissen ist auf die bisherigen und die neuen Aktenzeichen zu verweisen (§ 5 Satz 2 Nummer 7). (3) Bereits abgeschlossene Akten behalten ihr bisheriges Aktenzeichen.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Aktenordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anweisung für die Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 30. Juli 2010 (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) außer Kraft. Dresden, den 11. Februar 2026 Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert

### Anlage — (zu § 2)

Anlage (zu § 2) Justizverwaltungsaktenplan

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— VwV Justizverwaltungsaktenordnung
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21500-VwV-Justizverwaltungsaktenordnung
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
