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title: "SchumG — Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:52:03+00:00"
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# SchumG — Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996

**Landesrecht Saarland**
*Fundstelle:* Amtsblatt 1996, 869, ber. 1997, 147


### § 1 — Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes

§ 1 Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind.(2) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 SchoG genannten Schulen. 2Die unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz innerhalb eines Berufsbildungszentrums geführten beruflichen Vollzeitschulen gelten zusammen als eine selbstständige Schule im Sinne dieses Gesetzes.(3) Gemäß § 1 des Schulordnungsgesetzes bestimmt sich der Auftrag der Schule daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss. Hierzu gehört als wesentlicher Bestandteil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Demokratiebildung, wie sie sich auch in den in diesem Gesetz festgelegten Formen der schulischen Mitbestimmung und Mitwirkung ausdrückt.(4) Die Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, ist ein partizipativer Prozess, der die Grundlagen der Mitbestimmung und Mitwirkung berücksichtigt und die Demokratiebildung fördert.(5) Die Digitalisierung eröffnet die Chance auf neue Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung in den Schulen, gleichzeitig steigt die Verantwortung des Einzelnen im Umgang mit und in der Nutzung von digitalen und insbesondere sozialen Medien. Dieses Gesetz hat daher das Ziel, in den Schulen Mitbestimmung und Mitwirkung in der Umsetzung der Digitalisierung erlebbar zu gestalten und damit die Demokratiebildung zu stärken.(6) Um der erzieherischen Aufgabe der Schulen gerecht zu werden, die jungen Menschen auf die Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorzubereiten, hat dieses Gesetz das Ziel, die Schülerinnen und Schüler möglichst früh, von Beginn der Beschulung an, in die schulischen Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung einzubeziehen.(7) Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten alle am Schulleben Beteiligten im Rahmen der für die schulischen Gremien geltenden gesetzlichen Regelungen gleichberechtigt und vertrauensvoll im Sinne einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft zusammen. Im Rahmen dieser Partnerschaft kooperieren sie in gemeinsamer Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler.

### § 15 — Fach- und Lernbereichskonferenzen

§ 15 Fach- und Lernbereichskonferenzen(1) 1An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen zu bilden. 2An Schulen der Primarstufe sollen Fachkonferenzen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachunterricht gebildet werden.(2) 1Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der betreffenden Fachrichtung oder in dem betreffenden Lernbereich unterrichten. 2Lehrkräfte der Schule, die die Lehrbefähigung für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich erworben haben, können an den Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen teilnehmen. 3Beide Gruppen sind stimmberechtigt.(3) 1In Fach- und Lernbereichskonferenzen wird die oder der Vorsitzende zu Beginn jedes Schuljahres durch Wahl bestimmt. 2Kommt keine Wahl zustande, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz selbst zu übernehmen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, oder die zuständige Inhaberin oder den zuständigen Inhaber eines Funktionsamtes mit dem Vorsitz zu beauftragen.(4) 1Die Fach- und Lernbereichskonferenzen beraten unter Wahrung der pädagogischen Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach oder den jeweiligen Lernbereich betreffen. 2Hierzu gehören insbesondere1. Fragen der Didaktik und Methodik,2. Art, Umfang, Anzahl und Anforderungsniveau von Leistungsnachweisen im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,3. Sicherung einer einheitlichen, kriterienorientierten Leistungsbewertung und -rückmeldung,4. Auswahl der analogen und digitalen Lehr- und Lernmittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,5. Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach oder den betreffenden Lernbereich,6. Planung fachbezogener Fortbildungen,7. qualitätssichernde Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Fachunterrichts und des Unterrichts im Lernbereich.3In den Fach- und Lernbereichskonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Fachs oder Lernbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.(5) Über die Beratungsergebnisse der Fach- und Lernbereichskonferenzen berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, die oder der Vorsitzende einmal jährlich der Schulaufsichtsbehörde.(6) 1Die Schülervertretung und die Elternvertretung der Schule sind in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Themen zu den Sitzungen der Fach- und Lernbereichskonferenzen einzuladen. 2Sie entsenden je eine Schülerin oder einen Schüler ab Klassenstufe 8 und einen Erziehungsberechtigten zur beratenden Teilnahme an diesen Sitzungen. 3Ebenso können Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, an den Fachkonferenzen der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind, beratend teilnehmen.

### § 20 — Arten der Beteiligung

§ 20 Arten der Beteiligung(1) 1Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen. 2Inhalt und Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung sollen dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechend abgestuft werden.(2) 1Die der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte kann sie oder er teils allein, teils im Zusammenhang der Klasse oder Unterrichtsgruppe als deren Mitglied geltend machen. 2Ab Klassenstufe 1 der Grund- und Förderschulen kann, ab Klassenstufe 3 der Grund- und Förderschulen und in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in der Sekundarstufe I soll in regelmäßigen Abständen ein Klassenrat stattfinden; dies gilt ebenso für vergleichbare Lerngruppen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. 3Der Klassenrat fördert demokratisches Miteinander und Partizipation in der Institution Schule. 4Im Klassenrat beraten, diskutieren und entscheiden die Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder einer Unterrichtsgruppe über selbst gewählte Themen, wie zum Beispiel über die Gestaltung und Organisation des Lernens und Zusammenlebens in Klasse oder Unterrichtsgruppe und Schule, über aktuelle Probleme und Konflikte, über gemeinsame Planungen und Aktivitäten. 5Die Moderation liegt orientiert am Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler in Schülerhand.(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in der Schülerversammlung sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Schülervertreterinnen und Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien ist die Schülerin oder der Schüler an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.(4) Über den Bereich der Schule hinaus nimmt die Schülerin oder der Schüler mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.

### § 21 — Unmittelbare Beteiligung der Schülerin oder des Schülers

§ 21Unmittelbare Beteiligung der Schülerin oder des Schülers(1) 1Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen. 2In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. 3Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.(2) 1Der Schülerin oder dem Schüler soll regelmäßig eine Rückmeldung zur Lern- und Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang mit der Leistung im Unterricht im Rahmen der geltenden Vorschriften gegeben werden. 2Der Schülerin oder dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. 3Auf Anfrage sind ihr oder ihm auch ihr oder sein Leistungsstand mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. 4Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag nach Beendigung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 und 2 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt; sie muss sich nach den pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.(4) 1Jede Schülerin oder jeder Schüler ist zu hören, bevor über eine sie oder ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird. 2Sie oder er kann hierfür eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.

### § 23 — Schülerversammlung

§ 23 Schülerversammlung(1) 1Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II einer Schule (Schülerversammlung) kann während der Unterrichtszeit an allgemeinbildenden Schulen mindestens zweimal und im Bereich der beruflichen Schulen bis zu dreimal im Schuljahr für je zwei Unterrichtsstunden von der Schülervertretung einberufen werden. 2Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen. 3Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülerversammlung ist die Schülersprecherin oder der Schülersprecher.(2) 1In der Schülerversammlung berichtet die Schülervertretung über ihre Arbeit. 2Die Schülerversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch. 3Sie bereitet die Meinungsbildung der Schülervertretung vor; die Schülerversammlung kann insoweit keine die Schülervertretung bindenden Beschlüsse fassen.(3) 1Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3). 2Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen können an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulzweige treten.(4) An Schülerversammlungen können die Lehrkräfte und die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Schule als Gäste teilnehmen.

### § 24 — Aufgaben der Schülervertretung

§ 24 Aufgaben der Schülervertretung1Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. 2Sie ist an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und hat das Recht, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei der Schulleitung zu beantragen. 3Sie besitzt kein politisches Mandat. 4Die Schülervertretung ist im Rahmen der Prozesse der Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, zu beteiligen. 5Sie soll mit der Schulleitung, den Lehrkräften und der Elternvertretung bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken. 6Über die Entscheidungen der einzelnen Konferenzen informiert die Schülervertretung die Schülerinnen und Schüler.

### § 25 — Schülervertreterinnen und Schülervertreter

§ 25 Schülervertreterinnen und Schülervertreter(1) Als Schülervertreterinnen und Schülervertreter kommen alle Schülerinnen und Schüler der Schule in Betracht.(2) 1Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden. 3Auf Antrag ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Zeugnis zu vermerken. 4Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.

### § 26 — Gremien der Schülervertretung

§ 26 Gremien der Schülervertretung(1) Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige) und die Landesschülervertretung (§ 65).(2) 1Jedes Gremium der Schülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für seine Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden. 2Das Gremium entscheidet dabei über die Heranziehung auch von solchen Schülerinnen und Schülern der Schule, die ihm nicht angehören.(3) 1Die Gremien der Schülervertretung können während der Unterrichtszeit im Monat bis zu zwei Unterrichtsstunden zusammentreten. 2Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen. 3Die Schülervertretung wird von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher der Schule einberufen. 4Auf Verlangen der Schulleitung oder eines Viertels der Mitglieder der Schülervertretung muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung der Schülervertretung stattfinden; dies gilt nicht für den Bereich der beruflichen Schulen.

### § 27 — Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter

§ 27 Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter(1) 1Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden ab Sekundarstufe I jeweils von den Schülerinnen und Schülern, die durch sie vertreten werden sollen, aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt. 2Die Wahlen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind jeweils in den einzelnen Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Bereich der allgemeinbildenden Schulen möglichst an einem gemeinsamen Tag in der gesamten Schule durchzuführen.(2) Für jede Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) werden zwei Schülersprecherinnen und Schülersprecher für jeweils ein Schuljahr gewählt, die sich in der Wahrnehmung des Amtes eng abstimmen.(3) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenschülersprecherinnen und Stufenschülersprecher für die Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7), die Mittelstufe (Klassenstufen 8 - 10) und die Oberstufe (Klassenstufen 11 - 12/13) aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler ihrer jeweiligen Stufe.(4) Die Schülervertretung wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Landesschülervertretung.

### § 28 — Bildung der Schülervertretung

§ 28 Bildung der Schülervertretung(1) Im allgemeinbildenden Bereich soll an allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II eine Schülervertretung gebildet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen kann an allen Schulen eine Schülervertretung gebildet werden.(2) Der Schülervertretung gehören die Schülersprecherinnen und Schülersprecher aller Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) und die gewählten Delegierten für die Landesschülervertretung an; die Schülervertretung kann aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler der Schule eine Kassenwartin oder einen Kassenwart hinzuwählen.

### § 29 — Bildung von Teilschülervertretungen

§ 29 Bildung von Teilschülervertretungen(1) 1Die Schülervertretung (§ 28) soll die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. 2Die Stufenschülervertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 3An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenschülervertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.(2) 1Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Schülervertretung (§ 28) Teilschülervertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. 2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

### § 3 — Grundsätze für Wahlen

§ 3 Grundsätze für Wahlen(1) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene Abstimmung. 2Sie sollen auf der Ebene der Klassen und Unterrichtsgruppen binnen vier Wochen, auf der Schulebene binnen sechs Wochen, auf Schulregionebene binnen acht Wochen und auf Landesebene binnen 10 Wochen durchgeführt werden. 3Die Wahlen auf Ebene der Klassen- und Unterrichtsgruppen sowie auf Schulebene müssen bis spätestens 15. Oktober des Jahres erfolgen; die Schulleitung soll die Erziehungsberechtigten hierzu einladen. 4Sie erfolgen außer den in den §§ 27 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3, 56 Abs. 4 und 60 Abs. 4 geregelten Fällen jeweils für eine Wahlperiode von zwei Schuljahren. 5In Eingangsklassen, die nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode gebildet werden, erfolgen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler (§ 27) und Erziehungsberechtigten (§ 39) für den Rest der Wahlperiode auf die Dauer eines Schuljahres. 6Wahlen von vorgenannten Vertretern in Abschlussklassen erfolgen stets für die Dauer eines Schuljahres.(2) 1Wahlen nach diesem Gesetz sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte, bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen ein Drittel der Wahlberechtigten daran teilnimmt. 2Wahlen von Elternvertretungen (§ 39) sind gültig, wenn mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler durch wenigstens eine erziehungsberechtigte Person vertreten ist; in Klassen von Förderschulen mit weniger als 20 Schülerinnen und Schülern ist die Wahl gültig, wenn mindestens drei Schülerinnen und Schüler durch wenigstens einen Erziehungsberechtigten vertreten sind. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Für jede gewählte Person ist in einem gesonderten Wahlgang eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.(2a) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sollen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Wahlberechtigten am mitgeteilten Ort der Wahl durchgeführt werden. 2Unter Gewährleistung der Rechte aller Wahlberechtigten, insbesondere der freien, gleichen und geheimen Stimmabgabe, kann die Wahl ausnahmsweise in schriftlicher oder digitaler Form, insbesondere unter Einbeziehung von Fernkommunikationsmitteln, durchgeführt werden.(3) 1Ein Klassenelternsprecher, dessen Kind nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode der Klasse in der nächsthöheren Klassenstufe nicht mehr angehört, verliert dieses Amt. 2Das Gleiche gilt für einen Klassenschülersprecher.3Elternsprecher einer Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) sowie Klassenschülersprecher scheiden mit dem Verlust dieses Amtes gleichzeitig aus den Gremien der Schule aus.4Ein gewähltes Mitglied eines Gremiums einer Schule scheidet im Übrigen aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule endet oder wenn das Amt niedergelegt wird. 5§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 6Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder der betreffende Ersatzvertreter.(4) 1Ein gewähltes Mitglied einer Schulregionkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu einer Schule der betreffenden Schulregion endet oder wenn das Amt niedergelegt wird. 2§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder der betreffende Ersatzvertreter.4Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.(5) 1Ein gewähltes Mitglied der Landesschulkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird oder wenn seine Zugehörigkeit durch Verzicht auf sein Amt oder durch Wegzug aus dem Saarland endet. 2§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Außer in den Fällen der Wahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter.4Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.(6) Näheres über die Durchführung von Wahlen an der einzelnen Schule regelt jeweils die Schulkonferenz unter Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze.

### § 30 — Beratende Teilnahme

§ 30 Beratende Teilnahme(1) An Sitzungen der Schülervertretung sollen ein Mitglied der Schulleitung sowie je zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung (§ 41) mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie hierzu eingeladen werden.(2) An Sitzungen der Teilschülervertretung können die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilelternvertretung (§ 42) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

### § 31 — Verbindungslehrkräfte

§ 31 Verbindungslehrkräfte1Die Schülervertretung soll mindestens zwei Lehrkräfte der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrkräften wählen. 2Diese Lehrkräfte haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien der Schülervertretung und an Schülerversammlungen beratend teilzunehmen.

### § 32 — Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule

§ 32 Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule1In den weiterführenden Schulen im allgemeinbildenden Bereich werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte direkt gewählt; in Förderschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 3 oder einer vergleichbaren Lerngruppe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aus deren Mitte direkt gewählt. 2Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte gewählt. 3Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher an den weiterführenden Schulen ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülervertretung und Mitglied der Gesamt- und Schulkonferenz. 4In den Grundschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 und 4 aus deren Mitte direkt gewählt. 5Im Bereich der Grundschule soll die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung von der Schulleitung zu schülerrelevanten Themen gehört werden.

### § 37 — Elternversammlung

§ 37 Elternversammlung(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. 2Soweit keine Klassenverbände bestehen, treten Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) an die Stelle der Klassenelternversammlungen.(2) 1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schule bilden die Schulelternversammlung. 2In der Schulelternversammlung berichtet die Elternvertretung über ihre Arbeit. 3Die Schulelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch. 4Sie bereitet die Meinungsbildung der Elternvertretung vor; sie kann insoweit keine die Elternvertretung bindenden Beschlüsse fassen. 5Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Schulen können nach Absprache mit der Schulleitung mindestens eine Schulelternversammlung im Schuljahr unter ihrem Vorsitz einberufen.(3) Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und Schülern können an die Stelle der Schulelternversammlung die Elternversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3), bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen die Elternversammlungen der Schulzweige treten.(4) Vorsitzende oder Vorsitzender einer Elternversammlung ist die jeweilige Elternsprecherin oder der jeweilige Elternsprecher.(5) Klassenelternversammlungen sind im Einvernehmen mit der Klassenlehrkraft, Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Einvernehmen mit der Jahrgangsleiterin oder dem Jahrgangsleiter, sonstige Elternversammlungen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuberufen.(6) Für die Elternversammlungen ist im Schulgebäude der notwendige Raum zur Verfügung zu stellen.(7) 1An Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) sollen die Lehrkräfte und die Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) als Gäste teilnehmen, sofern sie hierzu durch die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher in Absprache mit der Klassenlehrkraft eingeladen werden; die Klassenlehrkraft oder die Jahrgangsleiterin oder der Jahrgangsleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den Erstgenannten bestimmte Lehrkraft ist zur Teilnahme verpflichtet. 2Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) sind mindestens einmal im Schulhalbjahr abzuhalten; ein Viertel der Eltern kann die Einberufung einer Klassenelternversammlung oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) verlangen. 3An der Schulelternversammlung können alle Lehrkräfte und Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Schule als Gäste teilnehmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter ist zur Teilnahme verpflichtet.(8) Ist eine Jahrgangsleiterin oder ein Jahrgangsleiter nicht bestellt, so tritt an deren oder dessen Stelle die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

### § 38 — Aufgaben der Elternvertretung

§ 38 Aufgaben der Elternvertretung1Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien. 2Sie ist an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und aktiv in die Prozesse der Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, einzubinden. 3Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. 4Die Elternvertretung soll die Erziehungsberechtigten über Entscheidungen der einzelnen Konferenzen informieren und mit der Schulleitung, den Lehrkräften und der Schülervertretung bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken.

### § 39 — Elternvertreterinnen und Elternvertreter

§ 39 Elternvertreterinnen und Elternvertreter(1) Die Erziehungsberechtigten einer Klasse wählen aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung.(2) Soweit keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten einer Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) aus ihrer Mitte die Elternsprecherin oder den Elternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe).(3) Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenelternsprecherinnen und Stufenelternsprecher für die Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7), die Mittelstufe (Klassenstufen 8 - 10) und die Oberstufe (Klassenstufen 11 - 12/13) aus der Mitte der Eltern ihrer jeweiligen Stufe.(4) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Landeselternvertretung.(5) 1Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) haben die Erziehungsberechtigten zwei Stimmen, auch wenn nur eine erziehungsberechtigte Person anwesend oder vorhanden ist. 2Die Zahl der Kinder ist unerheblich. 3Eine Aufteilung der Stimmen ist zulässig, wenn zwei Elternteile anwesend sind.(6) 1Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.

### § 41 — Zusammensetzung der Elternvertretung, Elternsprecherinnen und Elternsprecher

§ 41 Zusammensetzung der Elternvertretung, Elternsprecherinnen und Elternsprecher(1) Die Elternvertretung setzt sich aus den gewählten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern, den Elternsprecherinnen und Elternsprechern der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen), in der Grundschule den Delegierten für die Schulregionselternvertretung und ab Sekundarstufe I den Delegierten für die Landeselternvertretung zusammen.(2) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schule ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden (Elternsprecherin oder Elternsprecher) und und zwei Stellvertretungen im allgemeinbildenden Bereich beziehungsweise mindestens eine Stellvertretung im Bereich der beruflichen Schulen.(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher ist Mitglied der Gesamt- sowie der Schulkonferenz.

### § 43 — Teilnahme von Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertretern

§ 43 Teilnahme von Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertretern(1) An Sitzungen der Elternvertretung (§ 41) sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung (§ 28) auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.(2) An Sitzungen der Teilelternvertretung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertreter, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilschülervertretung (§ 29) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung gewählt werden, auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.

### § 5 — Aufgabe der Lehrkraft

§ 5 Aufgabe der Lehrkraft(1) 1Die Lehrkraft unterrichtet, erzieht und fördert die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler. 2Sie beurteilt in eigener Verantwortung die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der geltenden Vorschriften.(2) Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die pädagogische Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte nur insoweit einschränken, als es zur Sicherung der Qualität des Unterrichts, zur Vereinheitlichung von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben, zur Umsetzung vielfältiger Formen der Leistungsmessung im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie zur Gewährleistung einer schulischen Rückmeldekultur und zur Wahrung der Rechte der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist.

### § 69a — Übergangsvorschriften

§ 69a ÜbergangsvorschriftenFür die im Schuljahr 2021/2022 durchzuführenden Wahlen, Nachwahlen und Zusammensetzungen von Konferenzen und Gremien gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung weiter.

### § 7 — Arten der Lehrkräftekonferenzen und Lehrkräfteausschüsse

§ 7 Arten der Lehrkräftekonferenzen und Lehrkräfteausschüsse(1) Als Lehrkräftekonferenzen kommen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Betracht:die Gesamtkonferenz,die Teilkonferenzen,die Klassenkonferenzen,die Jahrgangskonferenzen,die Fach- und Lernbereichskonferenzen.(2) Lehrkräfteausschüsse sind als der Gesamtkonferenz zugeordnete Gremiender Geschäftsführende Ausschuss,der Beratende Lehrkräfteausschuss,als der Jahrgangskonferenz zugeordnete Gremiendie Jahrgangsausschüsse,die Jahrgangsfachausschüsse.(3) Soweit die Organisationsform oder besondere Aufgaben von Schulen es erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde 3 andere Arten von Lehrkräftekonferenzen oder Lehrkräfteausschüssen vorsehen, die die Konferenzen oder Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 ersetzen oder ergänzen.

### § 22 — Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

§ 22 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen(1) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.(2) 1Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann die Schülerin oder der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. 2Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet die Schülerin oder der Schüler selbst über die Teilnahme; hat sie oder er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so besteht für deren Dauer die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme. 3Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3).(3) Vor der Bildung von Schwerpunktkursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sind die interessierten Schülerinnen und Schüler zu hören und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.(4) 1Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). 2Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist. 3Die Schulkonferenz kann widerruflich beschließen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (ab Klassenstufe 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung entschuldigen können; das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt.

### § 11 — Teilkonferenzen

§ 11 Teilkonferenzen(1) 1Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen beschließen. 2Vorsitzende oder Vorsitzender von Teilkonferenzen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter; der Vorsitz kann delegiert werden.(2) 1An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden. 2Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein den jeweiligen Schulzweig betreffen. 3Für die Zusammensetzung dieser Konferenzen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.(3) 1An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen (Stufenkonferenzen) beschlossen werden. Solche Stufen können sein:die Primarstufe,die Sekundarstufe I,die Sekundarstufe II(§ 3 Abs. 2 SchoG).2Außerdem können an allen Schulen Stufenkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen gebildet werden.(4) 1Mitglieder der Stufenkonferenz sind:1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflichtalle in der Stufe unterrichtenden Lehrkräfte,2. mit beratender Stimmeje zwei Schülervertreterinnen und Schülervertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die jeweils von der Stufenvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, von der Schüler- und Elternvertretung der Schule aus ihrer Mitte entsandt werden,3. mit Stimmrechtalle in der Stufe tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter.2Die oder der Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Stufe unterrichtet. 3Lehrhilfskräfte können von der Stufenkonferenz zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen hinzugezogen werden. 4Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Stufenkonferenz beratend hinzugezogen werden.(5) 1Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufe von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Stufe erforderlichen Maßnahmen.

### § 12 — Klassenkonferenzen

§ 12 Klassenkonferenzen(1) 1An jeder Schule sind, soweit Schülerinnen und Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. 2Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrkraft. 3Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG) den Vorsitz zu übernehmen. 4In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.(2) 1Mitglieder der Klassenkonferenz sind1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflichtalle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte,2. mit beratender Stimmedie Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher und deren oder dessen Vertretung sowie ab Klassenstufe 5 die beiden Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher,3. mit Stimmrechteine an der Schule tätige Schulsozialarbeiterin oder ein an der Schule tätiger Schulsozialarbeiter.2Die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet. 3Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Klassenkonferenz beratend hinzugezogen werden.(3) 1Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.(4) 1Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter nehmen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen. 2Darüber hinaus nehmen die vorgenannten Personen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs, einer besonderen pädagogischen Förderung, deren Art, Umfang oder Zeitraum Auswirkungen auf Form und Dauer des Schulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebung hat, befassen. 3§ 53 Absatz 1 bleibt unberührt.

### § 13 — Jahrgangskonferenzen

§ 13 Jahrgangskonferenzen(1) 1Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Konferenzen der einzelnen Klassenstufen (Jahrgangskonferenzen) gebildet. 2Vorsitzende oder Vorsitzender der Jahrgangskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Der Vorsitz kann an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG) delegiert werden.(2) 1Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflichtalle in der Klassenstufe unterrichtenden Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klassenstufe tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte,2. mit beratender Stimmedie Stufenschülersprecherin oder der Stufenschülersprecher und die Stufenelternsprecherin oder der Stufenelternsprecher, die den jeweiligen Jahrgang vertreten,3. mit Stimmrechtalle in der Klassenstufe tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter.2Die oder der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe unterrichtet. 3Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Jahrgangskonferenz beratend hinzugezogen werden.(3) 1Die Jahrgangskonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klassenstufe in ihrer Gesamtheit von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klassenstufe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über Grundsätze zur Koordinierung des Unterrichtsangebots innerhalb der Klassenstufe.

### § 14 — Jahrgangsausschüsse, Jahrgangsfachausschüsse

§ 14 Jahrgangsausschüsse, Jahrgangsfachausschüsse(1) 1Für Entscheidungen, die lediglich die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler, insbesondere die schulischen Leistungen oder den weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, sind Ausschüsse der jeweiligen Jahrgangskonferenz zu bilden (Jahrgangsausschüsse). 2Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG).(2) 1Den Jahrgangsausschüssen gehören mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht die Lehrkräfte an, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt unterrichtet haben. 2Die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses ist auch dann stimmberechtigt, wenn für sie oder ihn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. 3Für die Teilnahme von Schülervertreterinnen und Schülervertretern sowie Elternvertreterinnen und Elternvertretern gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, für die von Lehrhilfskräften § 12 Abs. 2 Satz 3, für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 entsprechend.(3) 1Soweit Entscheidungen über den weiteren Bildungsgang einer Schülerin oder eines Schülers in einem bestimmten Fach zu treffen sind, beraten und beschließen die Mitglieder der Jahrgangskonferenz, die in dem betreffenden Fach unterrichten (Jahrgangsfachausschüsse). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet1. als Mitbestimmung diejenigen Beteiligungsrechte, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilhabe an Entscheidungen zum Inhalt haben,2. als Mitwirkung alle sonstigen Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit in Gremien.(2) 1Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Regel- und Förderschullehrkräfte und Sprachförderlehrkräfte, die mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht beauftragt sind, sowie Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt sind. 2Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die Lehrhilfskräfte der Schule.(3) 1Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Fachkräfte, die auf Grundlage ihres Auftrages gemäß § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung gleichberechtigt mit Lehrkräften zusammenarbeiten, um Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen und zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe zu befähigen. 2Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter tragen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags von Schule bei. 3An Ganztagsschulen im Sinne des § 5a Schulordnungsgesetz tätige sozialpädagogische Fachkräfte, deren Auftrag insbesondere auf § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beruht, sind Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Sinne dieses Gesetzes. 4Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter finden entsprechende Anwendung für die sozialpädagogischen Leitungen an Ganztagsgrund- und Ganztagsförderschulen im Sinne des § 5a des Schulordnungsgesetzes.(4) Multiprofessionell tätige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die am Ort Schule im Einsatz sind und auf der Grundlage ihres jeweiligen Auftrages gemeinsam mit anderen vor Ort Tätigen kooperieren, um die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich zu unterstützen, ihre Teilhabe am Schulleben zu fördern und so ihre Bildungschancen zu erhöhen.(5) 1Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte,b) mit schriftlicher Zustimmung des allein personensorgeberechtigten Elternteils Personen, die mit diesem verheiratet sind, eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt.2Soweit es die Mitgliedschaft in den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien betrifft, gelten auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler als Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.

### § 16 — Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 16 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage (§ 10 Abs. 3) nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde und den Beschlüssen der Gesamtkonferenz sowie der Schulkonferenz gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3.(2) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere1. die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,2. die Sorge um die Erfüllung der Schulpflicht,3. die Pflege eines gedeihlichen Zusammenwirkens der an der Schule Beteiligten,4. die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, die Verteilung der Klassen und Stunden und die Anordnung von Vertretungen,5. die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und die Pflege ihrer Beziehungen insbesondere zu anderen Bildungseinrichtungen, Elternhaus, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungsstätten und der Berufsberatung,6. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,7. die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege des Schulvermögens nach Weisung des Schulträgers,8. die Beauftragung der Erstellung oder Überarbeitung und die Prüfung des schulspezifischen Medienkonzepts sowie dessen Einbringung in die Gesamtkonferenz und die sich an die Beschlussfassung in der Gesamtkonferenz anschließende Vorlage an die Schulkonferenz,9. die Unterstützung der Arbeit der Gremien bei der Weitergabe von Informationen innerhalb der Schulgemeinschaft, bei der Organisation ihrer Zusammenkünfte sowie durch die Möglichkeit, die schulische Infrastruktur zu nutzen.(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die pädagogische Aufgabe, auf die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie auf gleiche Bewertungsmaßstäbe an seiner Schule hinzuwirken. 2Er ist verpflichtet, sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in seiner Schule zu informieren und berechtigt, die übrigen Mitglieder des Kollegiums sowie die der Schule zur Ausbildung Zugewiesenen pädagogisch zu beraten.(4) In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit soll die Schulleiterin oder der Schulleiter nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden, geboten ist.(5) 1In Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Schulleiterin oder der Schulleiter den Lehrkräften und Lehrhilfskräften der Schule gegenüber weisungsberechtigt. 2Für den Schulträger führt sie oder er die unmittelbare Aufsicht über die in der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und hat ihnen gegenüber die ihrer oder seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb entsprechenden Weisungsbefugnisse.(6) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse eines schulischen Gremiums, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlussorgan unverzüglich zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. 3Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in der nächsten Sitzung ab, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde 3 herbeizuführen.

### § 45 — Mitglieder der Schulkonferenz

§ 45 Mitglieder der Schulkonferenz(1) 1Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte,vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule,vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, wobei sich darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule befinden muss und mindestens eine oder einer der gewählten Schülerinnen und Schüler der Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7) angehören können und die Übrigen mindestens der Klassenstufe 8 angehören. 2Ist eine Beschlussfassung über das schulspezifische Medienkonzept vorgesehen, gehört unbeschadet der Regelung in Absatz 6 der Schulkonferenz zudem eine in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder ein in dieser Angelegenheit stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers an.(2) 1Bei Schulen, deren Gesamtkonferenz weniger als 12 Lehrkräfte umfasst, sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz: die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,eine Lehrkraft oder eine Lehrhilfskraft, die von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurde,zwei von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule,zwei von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, wobei sich darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule befinden muss.2Ist eine Beschlussfassung über das schulspezifische Medienkonzept vorgesehen, gehört unbeschadet der Regelung in Absatz 6 der Schulkonferenz zudem eine in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder ein in dieser Angelegenheit stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers an.(3) Bei Schulen, die nur Klassen der Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz keine Schülervertreterinnen und Schülervertreter an.(4) 1Bei Schulen, die die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfassen, haben bei auf die Primarstufe beschränkten Angelegenheiten die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nur beratende Stimme. 2Bei Schulen, die die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bzw. nur die Sekundarstufe II umfassen, haben bei auf die Sekundarstufe II beschränkten Angelegenheiten die Elternvertreterinnen und Elternvertreter nur beratende Stimme.(5) Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen soll jeder Schulzweig in jeder Gruppe vertreten sein.(6) An den Sitzungen der Schulkonferenz sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers sowie bei Berufsschulen zwei Vertreterinnen und Vertreter der in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchoG Genannten, die von der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.(7) An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler von mehr als 10 v. H. sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern und der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören, wenn dies von mindestens 10 v. H. der betroffenen Eltern oder Schülerinnen und Schüler beantragt wird.(8) Die an der Schule tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter können auf Beschluss der Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden. Gleiches gilt für die Standortleitungen der Freiwilligen Ganztagsschulen.(9) Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

### § 46 — Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz

§ 46 Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz(1) 1Die Schulkonferenz ist nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in die Schulkonferenz gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Schulkonferenz teilnehmen. 2Die Schulkonferenz ist nicht zur Beschlussfassung über das schulspezifische Medienkonzept fähig, wenn eine in der Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder ein in dieser Angelegenheit stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers nicht an der Sitzung teilnimmt. 3Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die Schulkonferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig. 4Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz stellt jeweils fest, ob die Schulkonferenz arbeitsfähig ist.(2) Ist die Schulkonferenz nicht arbeitsfähig, so werden ihre Aufgaben von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; die für die Beteiligung des Schulträgers an Beratungen und Beschlussfassungen zum schulspezifischen Medienkonzept geltenden Bestimmungen sind auch in diesem Falle anzuwenden.

### § 47 — Aufgaben der Schulkonferenz

§ 47 Aufgaben der Schulkonferenz(1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.(2) 1Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten. 2Sie nimmt ihre Zuständigkeit insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 38 und des § 53 Abs. 2 sowie in den ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten wahr. 3Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:1. allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, insbesondere Aufstellung einer Hausordnung sowie die regelmäßige Anfangszeit des täglichen Unterrichts,1a) den Beginn und den Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gemäß § 3a Absatz 2 Satz 6 SchoG; Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit,2. Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,3. Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,4. besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte,5. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsinnen und Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,6. Zusammenarbeit der Schule mit den Schulträgern, den Schulen der Schulregion, den Kirchen, dem Jugendamt, den Kammern sowie Berufsverbänden und der Berufsberatung,7. Vorschläge zur Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, Gliederung und Änderung der Schule sowie zur Qualitätssicherung,8. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,9. Anträge auf Zuteilung von Haushaltsmitteln für sächliche Ausgaben sowie zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und zur Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel,10. Vorschläge für Baumaßnahmen.(2a) 1Die Schulkonferenz berät und beschließt das schulspezifische Medienkonzept mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2Das schulspezifische Medienkonzept bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger. 3Soweit die in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder der in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreter des Schulträgers nicht erklärt, dass bezüglich des zu beschließenden schulspezifischen Medienkonzepts das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt ist, kann der Beschluss den Auftrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter enthalten, das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.(3) Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,2. Baumaßnahmen im Bereich der Schule,3. wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens.

### § 8 — Gesamtkonferenz

§ 8 Gesamtkonferenz(1) 1An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. 2Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr, bei Vorhandensein eines Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal je Schulhalbjahr zusammen. 3Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) 1Mitglieder der Gesamtkonferenz sinda) die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,b) alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte,c) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler, darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung, und Eltern, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung, nach Maßgabe des Absatzes 3; Absatz 5 und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG bleiben unberührt,d) alle an der Schule tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die Standortleitungen der Freiwilligen Ganztagschulen2Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, sind Mitglieder der Gesamtkonferenz der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind.3Die Lehrhilfskräfte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtkonferenz verpflichtet. 4Die multiprofessionell tätigen Personen können nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Gesamtkonferenz beratend hinzugezogen werden.(3) Beträgt die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. b mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 3 genannten Personena) bis zu vier, gehört der Gesamtkonferenz als ständige Vertretung der Elternvertretung der Schule die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung an,b) fünf bis fünfzehn, gehört der Gesamtkonferenz als ständige Vertretung der Schülervertretung die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung und als ständige Vertretung der Elternvertretung der Schule die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung an,c) sechzehn bis dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, von denen einer die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, und der Elternvertretung, von denen einer die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, an,d) mehr als dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je drei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, von denen einer die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, und der Elternvertretung der Schule, von denen einer die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, an.(4) 1Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:1. Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden,2. Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung und -rückmeldung an der Schule,3. Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,4. Angelegenheiten der anderen Lehrkräftekonferenzen und der Lehrkräfteausschüsse, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,5. Ausschluss aus der Förderschule sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde,6. Vorschläge zur Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, und Qualitätssicherung an der Schule,7. Umsetzung der Digitalisierung an der Schule,8. schulspezifisches Medienkonzept.3Ausgenommen sind Personalangelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(5) 1Der Gesamtkonferenz gehören die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler und Eltern gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und d nicht an, soweit sie Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte1. für die stimmberechtigte Teilnahme am Geschäftsführenden Ausschuss und an der Schulkonferenz,2. für die beratende Teilnahme an Sitzungen der Schülervertretung (§ 26) und der Elternvertretung (§ 40),3. für den Beratenden Lehrkräfteausschusssowie den Wahlmann der Lehrkräfte für die Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz wählt.2Sie berät und beschließt in gleicher Zusammensetzung übera) Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie der Stunden- und Aufsichtspläne,b) Grundsätze der Aufteilung der sich regelmäßig an der Schule ergebenden Sonderaufgaben und der zu gewährenden Anrechnungsstunden auf die Mitglieder des Kollegiums sowie Grundsätze zur Regelung der Vertretung von Lehrkräften im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen,c) Inhalte und Konzepte schulinterner Fortbildungen des gesamten Kollegiums, soweit diese nicht integraler Bestandteil des schulspezifischen Medienkonzepts sind.

### § 4 — Grundsätze für die Arbeit von Gremien

§ 4 Grundsätze für die Arbeit von Gremien(1) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. 2Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn eine der in ihr vertretenen Gruppen dies einstimmig beantragt. 3Ebenso sind die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz unverzüglich einzuberufen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Einberufung beantragt.(2) 1Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. 2Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium dies beschließt. 3Zu den Sachverständigen im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere die multiprofessionell tätigen Personen gemäß § 2 Absatz 4. 4Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass insbesondere den berufstätigen Elternvertreterinnen und Elternvertretern die Teilnahme möglich ist.(3) 1Die Beratungen unterliegen insoweit der Verschwiegenheit, als es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. 2Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen in der Regel der Geheimhaltung. 3Das Gremium kann darüber hinaus die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen.(4) 1Auch Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Schülervertreterinnen und Schülervertreter und Elternvertreterinnen und Elternvertreter sowie Sachverständige sind zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 verpflichtet. 2Verstoßen sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. 3Im Falle des dauernden Ausschlusses einer Schüler- oder Elternvertreterin beziehungsweise eines Schüler- oder Elternvertreters ist ersatzweise die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers durchzuführen.(5) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien geben sich eine Geschäftsordnung. 2Die Landesschulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. 3In den Geschäftsordnungen sollen die Gremien die Nutzung von schriftlichen oder digitalen Besprechungs- und Abstimmungsmöglichkeiten, insbesondere unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, festlegen.(6) 1Beschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei der Landesschülervertretung und den Landeselternvertretungen genügt die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern. 2Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag; dies gilt nicht bei Beschlüssen der Schulkonferenz (§§ 44 ff.).(7) Der Ausschluss eines Mitglieds von der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung in einem der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien richtet sich nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.(8) Die Beratungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

### § 69 — Anwendung für den Regionalverband Saarbrücken

§ 69 Anwendung für den Regionalverband SaarbrückenSoweit in diesem Gesetz für die Landkreise und deren Organe Rechte und Pflichten begründet werden, finden diese Vorschriften auf den Regionalverband Saarbrücken und seine Organe entsprechende Anwendung.

### § 10 — Beratender Lehrkräfteausschuss

§ 10 Beratender Lehrkräfteausschuss(1) 1An jeder Schule kann ein Beratender Lehrkräfteausschuss gebildet werden. 2Über die Bildung eines solchen Ausschusses entscheidet die Gesamtkonferenz.(2) Dem Beratenden Lehrkräfteausschuss gehören an:1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),2. bis zu vier von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte.(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll zur Förderung der Schulleitung auf kollegialer Grundlage in wichtigen Angelegenheiten den Rat des Beratenden Lehrkräfteausschusses einholen. 2Beschlüsse werden nicht gefasst.(4) Der Beratende Lehrkräfteausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

### § 17 — Stellenausschreibung

§ 17 Stellenausschreibung1Jede freie Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters oder einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters ist auszuschreiben. 2Dies gilt nicht im Fall der Besetzung mit einer Lehrkraft, die bereits ein der Wertigkeit der Stelle entsprechendes Amt innehat.

### § 33 — Veranstaltungen der Schülervertretung

§ 33 Veranstaltungen der Schülervertretung(1) 1Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit dem der Schulleiterin oder Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. 2Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchoG) oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährden. 3Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden.(2) 1Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretung sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler abzustufen. 2Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann von einer Aufsicht der Schule abgesehen werden.

### § 35 — Arten der Beteiligung

§ 35 Arten der Beteiligung(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse wahrzunehmen.(2) Die den Erziehungsberechtigten unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte können sie teils allein, teils im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) geltend machen.(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien sind die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.(4) Über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus nehmen die Erziehungsberechtigten mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.

### § 36 — Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten

§ 36 Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten(1) 1Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrkräften über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu informieren. 2Vor allem in der Primarstufe, aber auch in der Sekundarstufe I sind die Erziehungsberechtigten darüber hinaus im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Unterrichtsplanung zu beteiligen. 3Dabei ist ihnen in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. 4Informationen und Aussprachen gemäß Satz 1 und 3 finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlungen der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) statt.(2) 1Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. 2Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit der Lehrkraft Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.(3) Den Erziehungsberechtigten obliegt für ihre Kinder die Auswahl bei alternativen Unterrichtsangeboten, soweit dieses Recht nicht von den Schülerinnen und Schülern selbst wahrgenommen wird (vgl. § 22 Abs. 2).

### § 40 — Gremien der Elternvertretung

§ 40 Gremien der Elternvertretung(1) Gremien der Elternvertretung sind die Elternvertretung der Schule (Elternvertretung), die Teilelternvertretungen (§ 42), die Schulregionselternvertretung der Grundschulen (§ 64a), die Landeselternvertretungen (§ 65) und die Gesamtlandeselternvertretung (§ 66a).(2) 1Für Sitzungen der Gremien der Elternvertretung ist im Schulgebäude der notwendige Raum zu überlassen. 2Den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und den Gremien der Elternvertretungen sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.(3) Für Sitzungen der Landeselternvertretungen und der Gesamtlandeselternvertretung gilt § 64 entsprechend.

### § 42 — Bildung von Teilelternvertretungen

§ 42 Bildung von Teilelternvertretungen(1) 1Die Elternvertretung (§ 41) kann die Bildung von Teilelternvertretungen beschließen, der jeweils die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. 2Die Stufenelternvertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 3An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenelternvertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.(2) 1Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Elternvertretung (§ 41) Teilelternvertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. 2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

### § 44 — Einrichtung der Schulkonferenz

§ 44 Einrichtung der Schulkonferenz(1) 1An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. 2Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

### § 48 — Vermittlung bei Konflikten

§ 48 Vermittlung bei Konflikten(1) Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.(2) 1Für die Vermittlung in Konfliktsituationen zwischen einzelnen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften oder zwischen einzelnen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten kann die Schulkonferenz nach Bedarf aus ihrer Mitte einen besonderen Ausschuss (Vermittlungsausschuss) bilden. 2Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen.(3) 1Ein Vermittlungsausschuss ist zu bilden, wenn die Gesamtkonferenz eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 Ziffer 5 getroffen hat und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder ihre oder seine Erziehungsberechtigten eine Vermittlung beantragen. 2Hält er seine Anrufung für begründet, unterbreitet er der Gesamtkonferenz einen entsprechenden Vorschlag. 3Die Gesamtkonferenz entscheidet erneut; sie ist an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht gebunden.(4) Bei den in § 45 Abs. 2 genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.

### § 49 — Förderschulen

§ 49 FörderschulenAn Förderschulen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde 3 von den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils abgewichen werden, soweit die Situation der Schülerinnen und Schüler oder die sonderpädagogische Aufgabe der Schule es erfordert.

### § 51 — Berufsschulen

§ 51 Berufsschulen(1) An Berufsschulen kann abweichend von § 28 Abs. 2 die Schülervertretung aus den von den Schülersprecherinnen und Schülersprechern der Teilzeitklassen ein und desselben Berufsschultages gewählten Tagesschülersprecherinnen und Tagesschülersprechern sowie den Schülersprecherinnen und Schülersprechern der Blockunterrichtsklassen und den zur Berufsschule gehörenden Vollzeitklassen gebildet werden.(2) Absatz 1 findet abweichend von § 41 Abs. 1 auf die Elternvertretung an Berufsschulen entsprechende Anwendung.

### § 52 — Kursgruppen

§ 52 KursgruppenSoweit an einer Schule weder Klassenverbände noch Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) gebildet werden, treten bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Kurse des Pflichtbereichs an die Stelle der Klassenverbände oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen).

### § 53 — Experimentierklausel

§ 53 Experimentierklausel(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schulkonferenz für eine Schule oder für einzelne Stufen einer Schule im Sinne von § 11 Abs. 3 versuchsweise zulassen, dass die Klassenschülersprecherin oder der Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter an Klassenkonferenzen teilnehmen, soweit diese sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen. 2Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.(2) 1Nach Anhörung der Schulregionkonferenz und mit Zustimmung der Landesschulkonferenz kann die Schulaufsichtsbehörde für einzelne Schulen auf Antrag der Schulkonferenz für begrenzte Zeit von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung versuchsweise zulassen. 2Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder. 3Versagt die Landesschulkonferenz mit den Stimmen von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung, so ist die Schulaufsichtsbehörde hieran gebunden.(3) 1Eine Abweichung im Sinne des Absatzes 2 darf frühestens zu Beginn des 3. Schuljahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wenn die Zielsetzungen dieses Gesetzes gewahrt bleiben. 2Ferner muss das Experiment Aufschlüsse über mögliche Verbesserungen des Zusammenwirkens der am Schulleben Beteiligten erwarten lassen. 3Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.(4) 1Spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren seit der Zulassung stellt die Schulaufsichtsbehörde Verlauf und Ergebnis des Experiments fest. 2Sie gibt der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Alsdann entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob das Experiment beendet wird oder ob sie auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften gemäß den aus dem Experiment gewonnenen Erkenntnissen hinwirkt. 4In diesem Fall kann das Experiment bis zur Entscheidung der Landesregierung und bei Einbringung einer entsprechenden Gesetzesvorlage durch die Landesregierung bis zur Beschlussfassung des Landtags fortgesetzt werden.

### § 55 — Geschäftsführender Ausschuss der Schulregion

§ 55 Geschäftsführender Ausschuss der Schulregion(1) 1In jeder Schulregion ist ein Geschäftsführender Ausschuss zu bilden. 2Er tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen.(2) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz sowie aus dem Kreis der Mitglieder der Schulregionkonferenz je eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter aus den Gruppen der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Schulträger; den Vorsitz übernimmt die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz.(3) 1Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt gegenüber den zuständigen Stellen die Schulregion. 2Darüber hinaus nimmt er von der Schulregionkonferenz übertragene Aufgaben wahr. 3Die Schulregionkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.

### § 56 — Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz

§ 56 Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz(1) 1Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz können in jeder Schule von der Gesamtkonferenz ein Wahlmann der Lehrkräfte, von der Schülervertretung ab Sekundarstufe I ein Wahlmann der Schülerinnen und Schüler, der mindestens der Klassenstufe 8 angehören muss, und von der Elternvertretung ein Wahlmann der Erziehungsberechtigten gewählt werden. 2An Schulen, an denen keine Schüler- oder Elternvertretung besteht, findet eine Wahl von Wahlmännern der Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht statt.(2) 1Die gewählten Wahlmänner der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten treten nach Schulformen zu getrennten Wahlen zusammen und wählen aus ihrer Mitte jeweils das Mitglied für die Schulregionkonferenz und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter. 2Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.(3) 1Die Einberufung der Wahlversammlung und die Durchführung der Wahlen obliegt dem Landkreis. 2Ihm obliegt gleichfalls, im Einvernehmen mit den beteiligten Schulverbänden und Gemeinden deren drei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulregionkonferenz zu bestimmen. 3Die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt obliegt dem Kreistag bzw. dem Stadtrat, die der Vertreterin oder des Vertreters des Landes der Schulaufsichtsbehörde 3 und die der Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer.(4) 1Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulregionkonferenz sowie der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter erfolgt jeweils für die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des übernächsten Jahres. 2Bis zur Neuwahl sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Schulregionkonferenz führt die bisherige Schulregionkonferenz die Geschäfte weiter. 3Scheiden Vertreterinnen und Vertreter vorzeitig aus oder sind sie an der Teilnahme verhindert, so treten die Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter an deren Stelle. 4Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 4).

### § 58 — Wahlmänner für die Landesschulkonferenz

§ 58 Wahlmänner für die LandesschulkonferenzDie der Schulregionkonferenz angehörenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten wählen jeweils für sich aus ihrer Mitte drei Wahlmänner für die Wahl der Mitglieder der Landesschulkonferenz

### § 6 — Beteiligungsrechte der Lehrkraft

§ 6 Beteiligungsrechte der Lehrkraft(1) Durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch in den Lehrkräftekonferenzen nimmt die Lehrkraft ihre Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule wahr.(2) 1Die Mitbestimmung übt die Lehrkraft aus durch stimmberechtigte Teilnahme an den Lehrkräftekonferenzen sowie an der Wahl für den Geschäftsführenden Ausschuss und die Schulkonferenz. 2Die Lehrkraft nimmt außerdem an der Wahl für den Beratenden Lehrkräfteausschuss teil.(3) 1Über den Bereich ihrer Schule hinaus nimmt die Lehrkraft mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und für die Landesschulkonferenz teil. 2Die sonstigen Beteiligungsrechte der Lehrkraft, insbesondere solche nach dem Personalvertretungsgesetz, bleiben unberührt.

### § 61 — Vorsitz, Geschäftsstelle

§ 61 Vorsitz, Geschäftsstelle(1) 1Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen. 2In dieser Sitzung wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.(2) 1Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Landesschulkonferenz. 2Zu ihrer oder seiner Unterstützung wird bei der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

### § 62 — Aufgaben der Landesschulkonferenz

§ 62 Aufgaben der Landesschulkonferenz(1) 1Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. 2Sie berät die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung des saarländischen Schulwesens und für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind. 3Die Landesschulkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden schulformübergreifenden Angelegenheiten:1. überregionale Schulentwicklungsplanung,2. Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,3. Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,4. Versuche mit abweichenden Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 53),5. Versuchsschulen gemäß § 5 SchoG.(2) 1Die Landesschulkonferenz ist von den zuständigen Stellen vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 5 genannten Angelegenheiten zu hören. 2Darüber hinaus ist ihr Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in pädagogischer oder sonstiger Hinsicht von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung sind, Stellung zu nehmen.(3) 1Die Landesschulkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung; die Zusammensetzung bestimmt die Landesschulkonferenz. 2Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich. 3An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen. 4Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen zwei von den im Saarland bestehenden privaten Ersatzschulen zu benennende Vertreterinnen und Vertreter eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.

### § 63 — Gemeinsame Grundsätze für die Arbeit in der Schulregion- und Landesschulkonferenz

§ 63 Gemeinsame Grundsätze für die Arbeit in der Schulregion- und Landesschulkonferenz(1) 1Die gewählten Mitglieder der Landesschulkonferenz und die gewählten Mitglieder der Schulregionkonferenz üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. 2Die gewählten und berufenen oder entsandten Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.(2) 1Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Konferenzen teilnehmen. 2Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die betreffende Konferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.(3) 1Die oder der Vorsitzende der betreffenden Konferenz stellt jeweils fest, ob die Konferenz beschluss- oder arbeitsunfähig ist. 2Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruhen die Rechte der betreffenden Konferenz.

### § 64 — Räume, Kosten

§ 64 Räume, Kosten(1) Für Sitzungen der Landesschulkonferenz hat die Schulaufsichtsbehörde, für Sitzungen der Schulregionkonferenz der gemäß § 56 Abs. 3 zuständige Landkreis den notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen.(2) Den gewählten Mitgliedern der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Ausbildungsstätten in der Schulregionkonferenz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen ihrer Konferenzen im Saarland zu gewähren.

### § 64a — Schulregionselternvertretung der Grundschulen

§ 64a Schulregionselternvertretung der Grundschulen(1) Auf Schulregionsebene wird für den Bereich der Grundschulen eine Elternvertretung gebildet.(2) Die Elternvertretung jeder Grundschule wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Schulregionselternvertretung der Grundschulen.(3) § 64 gilt hinsichtlich der Räume und der Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung entsprechend.(4) Die Geschäftsstelle der Schulregionkonferenz wird zugleich der Schulregionselternvertretung zugeordnet; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.

### § 9 — Geschäftsführender Ausschuss

§ 9 Geschäftsführender Ausschuss(1) 1An jeder Schule, deren Gesamtkonferenz mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden. 2Der Geschäftsführende Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.(2) 1Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),3. von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte,4. je eine Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Genannten, der jeweils von der Schüler- bzw. Elternvertretung der Schule zu bestimmen ist.2Die Zahl der in den Geschäftsführenden Ausschuss zu wählenden Lehrkräfte wird von der Gesamtkonferenz festgesetzt. 3Wer seine Wahl angenommen hat, ist zur Mitarbeit im Ausschuss verpflichtet.4§ 8 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG gelten entsprechend.(3) Die übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz können von dem Geschäftsführenden Ausschuss zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.(4) 1Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sich die Gesamtkonferenz nicht bestimmte Aufgaben vorbehält. 2Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.(5) Der Geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, in Einzelfragen eine Entscheidung der Gesamtkonferenz herbeizuführen.(6) Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

### § 70 — Inkrafttreten

§ 70Inkrafttreten[1]Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.

### § 34 — Geldmittel der Schülervertretung

§ 34 Geldmittel der Schülervertretung(1) 1Den Schülervertreterinnen und Schülervertretern und den Gremien der Schülervertretung sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. 2Für die Landesschülervertretung gilt § 64 Abs. 1 entsprechend; den Mitgliedern der Landesschülervertretung ist eine Fahrkostenentschädigung entsprechend dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen der Landesschülervertretung im Saarland zu gewähren.(2) 1Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und pro Schuljahr gedeckt. 2Die Höhe der pro Schülerin oder Schüler vom Schulträger zu leistenden Pflichtzuweisung wird durch Rechtsverordnung der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen festgesetzt. 3Stichtag für die Feststellung der Schülerzahl ist der 1. Dezember des vorangegangenen Jahres. 4Die Pflichtzuweisungen des Schulträgers sind Sachkosten im Sinne von § 44 SchoG.Darüber hinaus können Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule auch durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten, durch Spenden von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie durch Spenden der Schulvereine oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gedeckt werden.(3) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Geldmittel dürfen nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet werden.(4) 1Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt der oder dem von der Schülervertretung zu wählenden Kassenwartin oder Kassenwart. 2Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.(5) 1Die Kassengeschäfte sind über ein Bank- oder Sparkassenkonto abzuwickeln, das auf den Namen einer geschäftsfähigen Person einzurichten ist. 2Alle Zahlungsgeschäfte sind über dieses Konto abzuwickeln.(6) Die Kassenführung wird jährlich von mindestens zwei durch die Schülervertretung gewählten Kassenprüferinnen und Kassenprüfern geprüft

### § 54 — Bildung der Schulregionkonferenz

§ 54 Bildung der Schulregionkonferenz(1) 1In jeder Schulregion wird eine Schulregionkonferenz gebildet. 2In ihr sind die folgenden SchulformenGrundschule,Gemeinschaftsschule einschließlich Gemeinschaftsschule in Abendform,Gymnasium einschließlich Abendgymnasium und Saarland Kolleg,Förderschuleund die beruflichen Schulen sowieVersuchsschulen, die keiner der vorgenannten Schulformen angehören,mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 8 und der Erziehungsberechtigten vertreten.3Außerdem gehören ihra) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes,b) für die Schulträgerzwei Vertreterinnen und Vertreter der Kreise bzw. kreisfreien Städte, drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulverbände und Gemeinden sowiec)für die Ausbildungsstätten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zwei Vertreterinnen und Vertreteran.(2) 1Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schulregionkonferenz. 3Der Schulregionkonferenz wird eine Geschäftsstelle zugeordnet, deren notwendige Kosten das Land trägt.(3) An den Sitzungen der Schulregionkonferenz können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.

### § 59 — Bildung der Landesschulkonferenz

§ 59 Bildung der Landesschulkonferenz(1) 1Im Saarland wird eine Landesschulkonferenz gebildet. 2Ihr gehören mindestens 24, höchstens 27 Mitglieder an; § 60 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.(2) An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde 3 und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie können sich vertreten lassen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.

### § 60 — Zusammensetzung der LandesschuIkonferenz

§ 60 Zusammensetzung der LandesschuIkonferenz(1) 1Der Landesschulkonferenz gehören an:1. je fünf gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes, der Kreise bzw. kreisfreien Städte, der Schulverbände und Gemeinden, die von der Schulaufsichtsbehörde, vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindetag entsandt werden,3. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, die von dieser entsandt werden,4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, die von diesen entsandt werden,5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, die von diesen entsandt werden.2Sind einzelne Schulformen unter den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht repräsentiert, so kann die Schulaufsichtsbehörde 3 aus jeder Gruppe eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter dieser Schulformen, die oder der Mitglied einer Schulregionkonferenz ist, in die Landesschulkonferenz berufen.(2) 1Zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten treten die gemäß § 58 in den Schulregionen gewählten Wahlmänner zu getrennten Wahlen zusammen. 2Sie wählen aus ihrer Mitte je fünf Mitglieder für die Landesschulkonferenz. 3§ 3 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung; wer gewählt ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Anzahl der für jede Person abgegebenen Stimmen. 4Sodann wird für jedes gewählte Mitglied dessen Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter gewählt; in diesem Fall findet § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Anwendung,(3) 1Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben. 2Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung ist die Schulaufsichtsbehörde verantwortlich.(4) 1Die Mitglieder der Landesschulkonferenz werden jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, entsandt oder berufen. 2§ 56 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus oder ist es an der Teilnahme verhindert, tritt an seine Stelle seine Ersatzvertreterin oder sein Ersatzvertreter. 4Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 5).

### § 65 — Landesschülervertretung

§ 65 Landesschülervertretung(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1) sowie die von den einzelnen Schulen in die Landesschülervertretung entsandten Delegierten schließen sich zu einer Landesschülervertretung zusammen.(2) 1Die Landesschülervertretung hat die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die verschiedenen Schulformen betreffen, sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung zu erörtern. 2Sie dient ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.(3) Die Landesschülervertretung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen.(4) 1Die Landesschülervertretung soll vor wichtigen, den Schulbereich betreffenden Maßnahmen gehört werden. 2Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.(5) Mitglieder der Landesschülervertretung, die an Sitzungen der Bundesschülervertretung teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

### § 66 — Landeselternvertretungen

§ 66 Landeselternvertretungen(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1), das für jede Schulregion jeweils entsandte Mitglied der Schulregionselternvertretung der Grundschulen sowie die von den einzelnen Schulen ab Sekundarstufe I entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landeselternvertretung zusammen.(2) 1Die Landeselternvertretungen haben die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die von ihnen vertretenen Schulformen betreffen, zu erörtern. 2Sie dienen ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.(3) Die Landeselternvertretungen wählen jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und können darüber hinaus jeweils einen Vorstand wählen.(4) 1Die jeweilige Landeselternvertretung soll vor wichtigen, ihre Schulform allein betreffenden Maßnahmen gehört werden. 2Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.(5) Mitglieder der Landeselternvertretungen, die an Sitzungen des Bundeselternrates teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

### § 66a — Gesamtlandeselternvertretung

§ 66a Gesamtlandeselternvertretung1Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen bilden die Gesamtlandeselternvertretung. 2Sie wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen. 3Die Gesamtlandeselternvertretung dient der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung.

### § 50 — Schulen in Abendform, Saarlandkolleg und Deutsch-Französisches Gymnasium

§ 50 Schulen in Abendform, Saarlandkolleg und Deutsch-Französisches Gymnasium(1) Der Vierte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Schulen in Abendform und das Saarland-Kolleg. Im Übrigen findet das Gesetz sinngemäß Anwendung.(2) Durch zwischenstaatliche Vereinbarung kann die Mitbestimmung und Mitwirkung am Deutsch-Französischen Gymnasium abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

### § 57 — Aufgaben der Schulregionkonferenz

§ 57 Aufgaben der Schulregionkonferenz(1) 1Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2 Abs. 3 SchoG) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Schulträgern in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen. 2Dies erfolgt vornehmlich durch Austausch von Informationen und Erfahrungen in Fragen des regionalen Schulwesens, deren Bedeutung über den Bereich einer Schule hinausgeht.3Die Schulregionkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:1. Schulentwicklungsplanung für die Schulregion,2. Errichtung, Änderung, Auflösung (§ 40 SchoG) und Verlegung von Schulen,3. Änderung der Schulbezirke,4. Planung von Schulbaumaßnahmen innerhalb der Schulregion,5. Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation der Schulen, vor allem zur besseren Nutzung von Einrichtungen und technischen Unterrichtsmitteln,6. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung,7. Beförderung von Schülerinnen und Schülern, Abstimmung des Unterrichtsbeginns und Unterrichtsendes.(2) 1Die Schulregionkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung der Schulregion; die Zusammensetzung bestimmt die Schulregionkonferenz. 2Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich. 3An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde 3 mit beratender Stimme teilnehmen. 4Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen die Schulträger der in der Schulregion bestehenden privaten Ersatzschulen eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.(3) 1Die Schulregionkonferenz ist von der Schulaufsichtsbehörde oder den Schulträgern vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 7 genannten Angelegenheiten zu hören. 2Bedarf in einer solchen Angelegenheit die Entscheidung des Schulträgers der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, so ist vor der Genehmigungsentscheidung keine erneute Anhörung der Schulregionkonferenz erforderlich.

### § 67 — Schulaufsicht

§ 67 Schulaufsicht(1) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 52 des Schulordnungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden geboten ist.

### § 68 — Ausführungsvorschriften

§ 68 AusführungsvorschriftenAusführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Schulaufsichtsbehörde.

### §§

§§ 18 - 19 (aufgehoben)

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— Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SchulMGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
